ZdK: Genossenschaftsentwicklung stagniert – per Saldo nur drei neue Genossenschaften 2017

Hamburg, 28. Februar 2018 (geno). Die Statistik des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften (ZdK) für das Jahr 2017 ist ernüchternd. Es herrscht Stagnation. Insgesamt wurden 188 Genossenschaften neu in die Genossenschaftsregister eingetragen.  Das sind sechs mehr als im Vorjahr. Dem stehen insgesamt 185 Löschungen gegenüber. Somit gibt es im Vergleich zum Jahr 2016 nur drei Genossenschaften mehr.

Von den 188 Neugründungen stehen 26 unter dem Dach des ZdK. In den vergangenen zehn Jahren hat der ZdK 282 Neugründungen unterstützt. Dadurch ist die Zahl der ZdK-Mitglieder zum 31. Dezember 2017 auf 448 Unternehmen – darunter 424 eingetragene Genossenschaften (eG) – gewachsen. Der Anteil des ZdK an Neugründungen beträgt 13 Prozent.

Mit Blick auf die Löschungsgründe sind 44 Prozent nach erfolgter Liquidation gestrichen worden. Das waren 81 Genossenschaften, 16 mehr als 2016. Zweiter Löschungsgrund mit 32 Prozent ist die Verschmelzung mit anderen Genossenschaften, insbesondere Kreditgenossenschaften. Das waren 60 Genossenschaften, fünf mehr als 2016. Knapp jede fünfte Genossenschaft (19 Prozent) wurde dagegen von Amts wegen aufgrund Vermögenslosigkeit getilgt.

Die vom ZdK ausgewerteten Daten stammen aus den Bekanntmachungen der Genossenschaftsregister, die über das Portal des Bundesanzeigers www.unternehmensregister.de einsehbar sind. ++ (st/mgn/28.2.18 – 043)

www.genonachrichten.de, www.genossenschaftswelt.de , e-mail: mg@genonachrichten.de, Redaktion: Matthias Günkel (mgn), tel. 0176 / 26 00 60 27

Die neue vom DGRV unabhängige Genossenschaftsbewegung entwickelt sich weiterhin positiv. Von den 188 Neugründungen gehören nur noch 90 Genossenschaften zum DGRV Verbund. Weitere Infos siehe Genonachrichten vom 18.Januar 2018

https://www.genonachrichten.de/neuer-ica-praesident-weltweit-1217-milliarden-genossenschaftsmitglieder-klaeglicher-deutscher-anteil/

 

Anmerkung  Team Genossenschaftswelt: Die von der Bundesregierung als Erfolg gefeierte  Reform des Genossenschaftsgesetz hat anscheinend nicht viel gebracht. Insbesondere die Erleichterungen bei der Gründung einer kleinen eG ist in den Amtstuben noch nicht angekommen:  Wir zitieren aus der Kommentarzeile des Blog  Beitrag:

WeComs – Genossenschaften 2.0. oder WirKraftWerke

Genossenschaftsregistersache XXXXXXXX eG
Sehr geehrter Herr Notar

hinsichtlich der Eintragung bestehen noch folgende Eintragungshindernisse:
Satzung:
-Vorliegend wurde der Zweck der Genossenschaft dahingehend festgelegt, dass dies die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes ist. Hierbei werden die Förderzwecke Erwerb und Wirtschaft zusammen verwendet. Grundsätzlich ist eine gegenseitige Ausschließung nicht zwingend und eine Überschneidung zulässig. Dennoch ist nach dem festgelegten Gegenstand der Genossenschaft vorliegend jedoch davon auszugehen, dass lediglich der Förderzweck Erwerb vorliegend gegeben ist. Anhaltspunkte für die Förderung der Wirtschaft, welches die Unterstützung der Mitglieder in ihrer privaten Haushaltsführung umfasst (vgl. Lehleiter/Hoppe in Fachanwaltskommentar Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010, § 1 RdNr. 6), sind hier nicht ersichtlich.

-Die Regelung in§ 2 (1) ist unter Berücksichtigung von § 7 Nr. 1 GenG nicht ausreichend. Es ist nicht eindeutig, dass jedes Mitglied einen Geschäftsanteil in Höhe von 100 EUR übernimmt. Festgelegt wurde weiter, dass die Einzahlung sofort in voller Höhe zu erfolgen hat, anzugeben ist jedoch ein Kalenderdatum, vgl. Lehleiter/Hoppe in Fachanwaltskommentar Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010, § 7 RdNr. 13.

-§ 7 bestimmt die Bekanntmachungen in der Art, dass diese auf der Homepage der Firma der Genossenschaft erfolgen. Auf Grund der Gesetzesänderung vom 17.07.2017 ist dies nunmehr zulässig. Jedoch gilt diese Möglichkeit nicht für die Einladungen zur
Generalversammlungen, siehe§ 6 Nr. 4 letzter HS, so dass der Verweis in der Satzung
unter§ 3 Abs. 1 auf§ 7 der Genossenschaftssatzung nicht ausreichend ist. Hinsichtlich der Einladung durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine allgemein zugängliche Zeitung oder Zeitschrift handeln muss-das Blatt ist namentlich zu benennen -und dieses im Geschäftsbereich der eG regelmäßig in deutscher Sprache erscheinen muss, vgl. Lehleiter/Hoppe in Fachanwaltskommentar
Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010, § 7 RdNr. 9f.

In dem vorliegenden Prüfbericht wird unter Ziffer 3.3. festgestellt, dass die Wahlperiode in der AGO bestimmt wird. Dies ist nicht zulässig, s.o. Ausführungen.
Protokoll:
Die Satzung bestimmt in§ 3 Abs. 7 die Protokollierung der Beschlüsse gern.§ 47 GenG. Vorliegend fehlt in dem eingereichten Protokoll die Festellung der Ergebnisse, so dass die Einreichung eines Berichtiungsprotokolls erforderlich ist.
Gern. § 11 Abs. 2 Ziffer 3 GenG ist die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes der
Anmeldung einzureichen, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, diese liegt hier nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufnahmebescheinigung um diese handelt und entsprechend ausgelegt.

Antwort auf den Kommentarbeitrag:   Schildbürger Johannes  18.09.2017

Was es doch nicht alles gibt. Der Amtsschimmel lässt grüßen.
Vielleicht ist dem Registergericht die Formulierung „Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft“ sauer aufgestoßen, denn im Gesetz heißt es „Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft“ und das kann für einen formaljuristisch denkenden Beamten schon ein gewaltiges Hindernis sein.

Am amüsantesten ist das Verlangen des Registergerichts, ein Kalenderdatum in der Satzung anzugeben bis zu diesem die Geschäftsanteile eingezahlt werden müssen. Ich hab selten so gelacht.
Nehmen wir als Beispiel mal an, dem Verlangen des Registergerichts Koblenz würde entsprochen und satzungsmäßig das Kalenderdatum 31.12.2017 vorgegeben, bis zu dem die gezeichneten Geschäftsanteile einbezahlt werden müssen.

Da kommt nun der nächste Punkt hinzu, nämlich die Veröffentlichung der Einladung zur Generalversammlung in einem öffentlichen Blatt. Nehmen wir an, die Genossenschaft wird von 3 (drei) Mitgliedern gegründet. Ungeachtet dessen, dass diese 3 Mitgleider sich bestimmt kennen und ständig in Kontakt sind muss die Einladung zur nächsten Generalversammlung in einem öffentlichen Blatt erfolgen sagen wir mal in der FAZ oder im Handelsblatt. Dort interessiert es zwar niemanden, aber dem Willen des Rechtspflegers ist Genüge getan.
Er Rechtspfleger wird nun als Rechtsfertigung dazu einwenden, dass es schließlcih auch mehr Mitgliederwerden können und diese sich dann über das öffentliche Blatt über die Einladung informieren können.
Doch besonders da irrt der Rechtspfleger gewaltig. Denn die Genossenschaft kann keine weiteren Mitglieder mehr aufnehmen, auch wenn sie es möchte. Denn wie soll ein neues Mitglied welches am 5. März 2018 der Genossenschaft beitritt, bis zum 31.12.2017 sein Geschäftsguthaben einzahlen?
Schilda lässt grüßen. Und der Amtsschimmel wiehert.

 

 

 

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