Schlussfolgerungen geplanter neuer § 85 Abs. 1 UmwG

Nach dem neuen Absatz 1 von § 85 UmwG soll im Falle der Verschmelzung von zwei oder mehreren Genossenschaften die Möglichkeit eines Genossenschaftsmitgliedes, im Wege des Spruchverfahrens gemäß § 15 UmwG eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses geltend zu machen, für die Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaften neuerdings ausgeschlossen werden. Im Umkehrschluss…
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