Sind genossenschaftliche Rücklagen ein unteilbarer Fonds? Top Beitrag 2019

Allgemein

Sind genossenschaftliche Rücklagen ein unteilbarer Fonds?
Diese umfassende Untersuchung zur Kapitalerhaltung und Überschussverwendung im Genossenschaftsrecht war lange überfällig.  Darf eine Genossenschaft mehr Rücklagen bilden, als dies zur Sicherung des Förderzwecks erforderlich ist? Die Autoren des vorliegenden Bandes untersuchen dazu das Genossenschaftsrecht, das deutsche und europäische Gesellschaftsrecht sowie die gängige Genossenschaftspraxis und üben Kritik an deren Geschäftspolitik.

Volker Beuthien  und Verena Klappstein, die  Autoren der vorliegenden Untersuchung befassen sich mit der in der Genossenschaftswissenschaft vertretenen und in der Genossenschaftspraxis weithin beachteten These, dass genossenschaftliche Rücklagen einen unteilbaren Fonds darstellen, also nicht an die Mitglieder ausgekehrt werden dürfen. Ein derart allgemeines Prinzip der Unverteilbarkeit von Rücklagen findet jedoch weder in den Grundsätzen der Rochdale Pioneers und des Internationalen Genossenschaftsbundes (ICA) einen Rückhalt noch lässt es sich aus dem deutschen und europäischen Gesellschaftsrecht herleiten.
Damit fragt sich, wer darüber zu wachen hat, dass eine Genossenschaft nicht mehr Rücklagen bildet, als dies zur Sicherung des Förderzwecks erforderlich ist. Insoweit sieht sich die Geschäftspolitik insbesondere der deutschen Kreditgenossenschaften der Kritik ausgesetzt.

Die Diskussion um die Teilbarkeit der genossenschaftlichen Rücklagen verleitet auch zu der ergänzenden Fragestellung „Wer entscheidet über den Verbleib und die Verwendung des Genossenschaftsvermögen?“

Die Genossenschaftspraxis leide,   laut igenos der Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder, unter dem 3F-Phänomen. 3F steht für die Problemfelder Führungsstil, Förderauftrag und Fusionspolitik.

Führungsstil. Der von den Genossenschaftsverbänden vorgegebene und gelebte Führungsstil wurde 1934 als Führerprinzip eingeführt und widerspricht der genossenschaftlichen Idee der Entscheidungsfindung von unten nach oben (Bottom up-Prinzip). Als Konsequenz entscheiden heute in Deutschland die Genossenschaftsverbände über die Unternehmensausrichtung und die Strategie der ihnen untergeordneten Genossenschaften.

Der Auffassung, der Vorstand vertrete die Interessen seiner Genossenschaft, kann nicht gefolgt werden. Begründung: Die Vorstände zeigen keinerlei Vergütungssolidarität, die Vorstandsvergütung unterliegt oftmals der Geheimhaltung. Genossenschaftsvorstände fühlen sich – gemäß Führerprinzip – häufig an die Entscheidungen und Strategien der übergeordneten Verbände gebunden und orientieren sich an vorgegebenen Mustersatzungen. Dieses Verhalten entspricht häufig nicht den Interessen der Genossenschaftsmitglieder und ist auch nicht immer mit dem genossenschaftlichen Förderauftrag vereinbar.

Eine Genossenschaft soll grundsätzlich von ihren Mitgliedern gesteuert und nicht von einem genossenschaftlichen Verband ferngesteuert werden. Wenn eine Genossenschaft zu groß ist, muss über eine Änderung der Rechtsform nachgedacht werden. Die Vertreterversammlung ist keine tragbare Lösung.

Förderpolitik: Die genossenschaftliche Mitgliederförderung ist laut § 1 des Genossenschaftsgesetzes das Kernelement jeder Genossenschaft. Für die Genossenschaftsbanken wird der genossenschaftliche Förderauftrag in der Bundestagsdrucksache V 3500 ausführlich beschrieben. Dort heißt es: “Die Geschäftstätigkeit der Kreditgenossenschaften hat sich an der im Genossenschaftsgesetz statuierten Aufgabe auszurichten, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern. Da diese Förderung durch unmittelbar gewährte Sach- und Dienstleistungen verwirklicht werden soll, liegt der Geschäftszweck der Genossenschaften seinem Wesen nach nicht in der Erzielung von Gewinnen.” Die Praxis der Kreditgenossenschaften sieht anders aus. Wenn also die Mitgliederförderung – die Leistung der Genossenschaft gegenüber den Mitgliedern – nicht praktiziert wird, stehen folgerichtig auch die Gegenleistungen, die Mitgliederhaftung und der Verzicht auf den Wertzuwachs der Genossenschaftsanteile bzw. die ganze Rechtsform zur Disposition. Die indirekte Förderung der Mitglieder über eine Förderung der Region ist nicht mit dem Genossenschaftsgesetz vereinbar und kein Ersatz für die Mitgliederförderung.

Fusionspolitik: Die heute von den Verbänden vorgegebene Fusionspolitik ist weder mit den Mitgliederinteressen noch mit der Erfüllung des Förderauftrags zu vereinbaren. Die Mitglieder der durch Fusion gelöschten Genossenschaft werden von ihren Aufsichtsräten und Vorständen nicht über die Höhe ihres Genossenschaftsvermögens informiert. Stattdessen werden die Mitglieder von Ihren Vorständen aufgefordert, ihr Mitgliedervermögen an die übernehmende Bankabzutreten. Auf diese Weise wird das vor Ort erwirtschaftete Mitgliedervermögen abgezogen.

Es stellt sich grundsätzlich auch die Frage, ob die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft überhaupt geeignet ist, ein Bankgeschäft zu betreiben.

Dieser Archivbeitrag der Genonachrichten vom 26.März 2018 wurde in den vergangenen 3 Monaten 920 mal aufgerufen. Aufgrund der vom MMW-CoopGo Bundesverband angeregten Diskussion zur Umsetzung des genossenschaftlichen Förderauftrags und des anhaltenden großen Interesses wird dieser Beitrag noch einmal vorgestellt.

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Wem gehört das Genossenschaftsvermögen ?  Die Frage hat an Aktualität nichts eingebüßt. Sie wurde schon innerhalb der ersten Generation von Genossenschaftgründern gestellt und Mitte des  20.Jahrhunderts gerade in  Deutschland intensiv diskutiert. Antworten und Lösungsvorschläge waren vielfältig und nicht immer eindeutig. Klarheit schuf die Novelle 1973. Diese zum deutschen GenG zumindest hinsichtlich des Anspruchs eines Mitglieds, wenn es die Genossenschaft verlässt.