21.11.2018. Der Titel ist zweideutig. Es geht zum einen um die Prüfung des genossenschaftlichen Förderauftrags durch die Genossenschaftsverbände. Hier haben laut igenos , der Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder, vor allem die Genossenschaftsbanken, die Energiegenossenschaften und ein Teil der Wohnungsgenossenschaften einen erheblichen Erklärungsbedarf.
Zu anderen befasst sich dieser Beitrag auch mit der Qualitätsprüfung der Genossenschaftsverbände durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK)
Um die “Qualität” für das Prüfungswesen (Wirtschaftsprüfer und Prüfungsverbände) zu sichern, wurde vor ca. 14 Jahren die Wirtschaftspüferkammer (WPK) vom Gesetzgeber beauftragt, eine Qualitätsprüfung einzurichten. Damit sollte ein gleichmäßig hohes Niveau bei der Umsetzung der Prüfungsarbeit erreicht werden. Für Wirtschaftsprüfer bestehen diese Standards und werden regelmäßig fortgeschrieben. Für genossenschaftliche Prüfungsverbände gibt es auch nach 14 Jahren (!) immer noch keine solche Standards. Deshalb wird so getan, “als ob“ Prüfungsverbände einfach so etwas ähnliches wie WP-Kanzleien wären. Ein problematischer und gefährlicher Weg zugleich. Kurz gesagt, hat eine solche Sichtweise ggf. folgende Konsequenzen:
A. Die Forderung nach Auflösung der Pflichtmitgliedschaft in Prüfungsverbänden erhält neuen Auftrieb – es gibt ja keine Unterschiede zwischen Prüfungen von WPs und Prüfungsverbänden. Diese Diskussion begründet sich in der sogenannten Zwangsmitgliedschaft in einem Prüfungsverband und den damit verbundenen Prüfungsmonopol. Privilegien, die im Jahr 1934 im Rahmen der NS-Gesetzgebung ohne Parlamentsentschluss eingeführt wurde.
B. Das zentrale Element der Besonderheit, sozusagen der KERN von Genossenschaften, die Mitgliederförderung wird einfach ignoriert. Erstaunlich, dass das seit 14 Jahren niemand gemerkt haben “könnte”, zumal in der zuständigen Kommission der Wirtschaftsprüferkammer sogar ein Vertreter der Genossenschaftsverbände sitzt. Er vertritt jedoch dort kaum die Interessen der kleineren Prüfungsverbände, sondern kommt von einem genossenschaftlichen Großverband. “Neues Wasser auf die Mühlen” der Kritiker, die seit Jahren darauf hinweisen, dass Genossenschafts-Banken zu wenig oder gar keine Mitgliederförderung betreiben.
Der Vorwurf durch sogenannte „Förderbilanzen“ und andere Konstrukte vom genossenschaftlichen Förderauftrag abzulenken betrifft auch die „Erfüllungsgehilfen“ in der Genossenschaftswissenschaft. Dabei wurde der genossenschaftliche Förderauftrag für Genossenschaftsbanken in der Bundestagsdrucksache V/3500 (Seiten 20, 75,76 ) ganz eindeutig beschrieben.
Nicht auszudenken, wenn die WPK plötzlich doch aufgefordert wäre, “Besondere Regelungen für die Qualitätssicherung von Prüfungsverbänden” einzuführen. Denn dann müsste dort der KERN von Genossenschaften geprüft werden, der Förderzweck. …. Dann würde diese Qualitätssicherung Sinn machen – aber nur dann …
Es ist nun abzuwarten wie lange die Wirtschaftsprüferkammer dieser Entwicklung noch zusehen kann, ohne sich selbst, mit der Qualitätsprüfung für Prüfungsverbände, “ad absurdum” zu führen.
Würde sich an dem bestehenden Zustand zugunsten von Genossenschaften nicht ändern, sollte man entweder in diesem Bereich die Wirtschaftsprüferkammer gänzlich von der Zuständigkeit für “Qualitätsprüfungen für Prüfungsverbände” befreien oder sie – endlich nach 14 Jahren – zur Entwicklung besonderer Kriterien für die Qualitätsprüfung von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden auffordern. Der Gesetzgeber ist jetzt gefordert ….
Weitere Meldungen der Genonachrichten zum Thema Förderauftrag finden Sie im Archiv der Genossenschaftsnachrichten:
2 Kommentare.
[…] kleineren Kreis wurde am Mittwoch den 21.11. das Thema Qualitätsprüfung angegangen. Auch Prüfungsverbände müssen sich einer regelmäßigen Qualitätskontrolle unterziehen. Hier wurde zu wiederholten Male festgestellt, dass bei der gemäß §57 Abs.2 der […]
[…] also um die Summe aller guter Taten im Einzugsgebiet der Genossenschaft oder die Zwiegespräche ob der Förderauftrag nun abstrakt sei und darum als Member Value dargestellt werden sollte, verlangt nach […]