Riesa, 16. April 2019 (geno). Der Vorstand der Wohnungsgenossenschaft Riesa hat Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizeidirektion Riesa wegen Urkundenfälschung gestellt. Das geht aus der jüngsten Ausgabe des von der mittelsächsischen Kooperative herausgegebenen „Mietermagazins“ hervor. Grund sei eine „fingierte Mieterumfrage“. Sie sei als Postwurfschreiben gegen Ende des vergangenen Jahres in den Briefkästen verschiedener Häuser der Wohnungsgenossenschaft Riesa unter dem Titel „Mitglieder-Umfragen 2018“ erfolgt. Knapp 50 Rückläufe habe es gegeben. „Diese Befragungen waren fingiert und nicht von uns als Vorstand veranlasst“, erläutert Vorstandsvorsitzende Kerstin Kluge in der Publikation. Nach einer Beratung mit dem Aufsichtsrat am 4. Dezember 2018 habe man sich zum Einschalten der Polizei entschlossen.
Im Mittelpunkt der Umfrage hat das Thema Dividende gestanden. Tatsache sei, dass von den 243 im Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften (VSWG) organisierten Wohnungsunternehmen „nur verschwindend wenige Genossenschaften eine Dividende bzw. eine genossenschaftliche Rückvergütung zahlen.“ Bereits im Jahr 2008 habe der Vorstand sich mit diesem Thema befasst und seine Strategie im Mietermagazin umfassend erläutert. „Wir möchten unseren Mitgliedern über niedrige Nutzungsgebühren ganz unmittelbare Kostenvorteile verschaffen und so auch den Mietanstieg bremsen.
Kluge begründet das Nicht-Ausschütten von Dividenden ausführlich. Es sei für die Wohnungsgenossenschaft Riesa kontraproduktiv. „Bei einer Dividende handelt es sich um einen Kapitalertrag, der der Abgeltungssteuer unterliegt. Dadurch ergäbe sich ein enorm hoher Verwaltungsaufwand für die Genossenschaft , da für jedes Mitglied eine Steuer-ID erforderlich wäre. Außerdem können die Mitglieder auch Freistellungsanträge einreichen, so dass die Mitglieder nicht steuerpflichtig wären. Wir als Wohnungsgenossenschaft wären zudem verpflichtet, am Kirchensteuerabzugsmerkmal-Verfahren teilzunehmen und einmal jährlich eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern für alle Mitglieder zu starten.“
Dagegen sei die genossenschaftliche Rückvergütung anders zu betrachten. Diese basiere auf § 22 Körperschaftssteuer-Gesetz (KSTG) und sei als Überschussbeteiligung einzustufen. Der Grundgedanke bestehe darin, dass die satzungsmäßigen Leistungen der Genossenschaft zu hoch bepreist wurden und jetzt teilweise erstattet werden. Voraussetzung sei deshalb, dass sich die Rückvergütung am Umsatz jedes Genossenschaftsmitglieds orientiert. Die Festlegung einer Pauschale von beispielsweise 50 Euro sei nicht zulässig. Da es sich bei der Rückerstattung um bereits gezahlte Beträge handelt, erfolge auf Mitgliederebene keine Besteuerung und somit sei auch keine Steuer-ID notwendig. Die Satzung der Wohnungsgenossenschaft Riesa setze fest, dass der Gewinn nach § 20 Genossenschaftsgesetz (GenG) nicht verteilt wird, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
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igenos eV die Interessenvertetung der Genossenschaftsmitglieder bietet Hilfestellung.
Eine entsprechende Satzungsänderung, zur Einführung der genossenschaftlichen Rückvergütung, kann jederzeit von den Mitgliedern im Rahmen einer Generalversammlung beschlossen werden.
Mitgliederumfragen, oder besser von den Mitgliedern organiserte Umfragen sind nicht strafbar, sondern ein notwendiger Teil der genossenschaftlichen Meinungsfindung.
Diese Meinungsbildung ist z.B. notwendig um die genossenschaftliche Mitgliederförderung mit dem Vorstand abzustimmen, denn der Vorstand ist gesetzlich verpflichtet seine Mitglieder zu fördern.
Der genossenschaftliche Förderauftrag ist Bestandteil des Genossenschaftsgesetz. Wie die Mitgliederförderung gestaltet und umgesetzt wird kann nur von den Wohnungsgenossen gemeinsam formuliert werdem
Um Irritationen zu vermeiden sollte die Verwendung des Logos, also des Markenzeichens oder Erkennungsmerkmals der Genossenschaft immer mit einem Zusatz versehen werden, aus dem eindeutig hervorgeht, dass nicht der Vorstand, sondern die entsprechende Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder vor Ort der Absender und Initiator ist. Die Genossenschaftsmitglieder sollten auch verstehen, dass sie die Eigentümer ihrer Genossenschaft sind. Eine Angst vor Sanktionen ist nicht berechtigt.
Im Gegenteil, die Genossenschaftsmitglieder können auf einer Generalversammlung ihren Vorstand auf Aufsichtsrat abwählnen und entlassen.
igenos, die Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder unterstützt bundesweit Gründung von Regionalgrupppen aber auch die Organisation von außerordentlichen Generalversammlungen.
igenos ist auch bei der Erstellung von Fragebögen für Mitglieder-befragungen und der Gestaltung von Flugblättern behilflich.
Weitere Informationen unter: genossenschaftswelt.de, www.coopgo.de
www.geno-bild.de www.wegfrei.de
Über einen vergleichbaren Vorgang bei der Dresdener Wohnungsgenossenschaft Johannstadt berichteten die Genonachrichten vom 25.Januar 2019 und vom 12.April 2019.++ (dv/mgn/16.04.19 – 076)