Genossenschaftsverbände – Grenzen der berufsständischen Selbstverwaltung

++++Dieser Beitrag wurde 2023 ergänzt und überarbeitet. ++++++ Sind unser Volks- und Raiffeisenbanken  Regiebetriebe, die von  ihren Prüfungsverbänden gesteuert werden? Benötigen wir ein dreistufiges Verbandssystem?  Wo sind die Grenzen der berufsständischen Selbstverwaltung?

 ++++ Aktuelle Zahlen und Antworten finden Sie unter www.fusion-raiffeisenbank.de und unter der größte Bankraub aller Zeiten,  treffender lässt sich die Fusionspolitik des Bundesverband Deutscher Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) nicht umschreiben.  

Was ist eine Genossenschaftsbank und wie unterscheidet sich diese von Universalbanken in einer anderen Rechtsform?
Eine Genossenschaftsbank ist eine Genossenschaft, die ein Bankgeschäft betreibt. Die Rechtsform steht über dem Geschäftsgegenstand.

Wem gehören die Genossenschaften- d.h. wer sind die Eigentümer?
Die alleinigen Eigentümer sind die Anteilseigner, diese entscheiden alleine über ihr Vermögen.

Wie kann absolute Transparenz im Sinne der Genossenschaftsmitglieder sichergestellt werden?
Durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände

Wie werden die Eigentümerinteressen vertreten?
Durch den Aufsichtsrat, dieser hat den Vorstand zu kontrollieren.

Welche Mitsprache, Mitgestaltungsmöglichkeiten gegeben?
Die Generalversammlung / Vertreterversammlung entscheidet über die Anträge des Vorstand.

Wer hat die Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte der Genossenschaft?
Die Generalversammlung.

Wer definiert den genossenschaftlichen Förderauftrag?
Der Förderauftrag wird in Satzung der Genossenschaft vorgegeben

Das Instrument der genossenschaftliche Rückvergütung dient dann der Mitgliederförderung. Als Gegenleistung haften die Mitglieder mit ihrer Einlage / Nachschusspflicht und verzichten auf ihren Anteil am Wertzuwachs ihres Unternehmens.

Welche Konsequenzen hat eine „vorsätzlich unterlassene Förderleistung“ für Vorstand und Aufsichtsrat? 
Wo kein Kläger da kein Richter, bestehen Eigeninteressen der Genossenschaftsorgane, haften diese.

Die Prüfung der Genossenschaften erfolgt durch einen gesetzlichen vorgeschriebenen Prüfungsverband. Letztere hat auch zu prüfen, ob die Genossenschaft ihre Mitgliedern gegenüber den genossenschaftlichen Förderauftrag erfüllt. 

+++ update:.https://www.genonachrichten.de/2022/03/10/sind-unsere-genossenschaftsverbaende-noch-glaubwuerdig/

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2 Kommentare.

  • […] Die Pflicht des Prüfungsverbands im neuen § 58 Absatz 1 Satz 3, im Prüfungsbericht zur Einhaltung des Förderzwecks Stellung zu nehmen, dient der Transparenz. Der Förderzweck stellt das charakteristische Merkmal der Rechtsform der Genossenschaft dar. Vorstand, Aufsichtsrat und die übrigen Genossenschaftsmitglieder sollen frühzeitig gewarnt werden, falls sich eine Genossenschaft von ihrem Förderzweck entfernt. Der Fall, dass eine Genossenschaft keinen oder keinen zulässigen Förderzweck mehr verfolgt, ist zwar in der Praxis äußerst selten, er kann aber sehr gravierende Folgen haben: Gemäß § 81 GenG kann die Genossenschaft aufgelöst werden und wenn eine unzulässige Dividendengenossenschaft vorliegt, könnte ein unerlaubtes Investmentgeschäft vorliegen, gegen das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin einschreiten kann. Auch die BaFin hat in Sachen Genossenschaftsrecht akuten Nachholbedarf, denn: […]

  • […] Die Pflicht des Prüfungsverbands im neuen § 58 Absatz 1 Satz 3, im Prüfungsbericht zur Einhaltung des Förderzwecks Stellung zu nehmen, dient der Transparenz. Der Förderzweck stellt das charakteristische Merkmal der Rechtsform der Genossenschaft dar. Vorstand, Aufsichtsrat und die übrigen Genossenschaftsmitglieder sollen frühzeitig gewarnt werden, falls sich eine Genossenschaft von ihrem Förderzweck entfernt. Der Fall, dass eine Genossenschaft keinen oder keinen zulässigen Förderzweck mehr verfolgt, ist kann aber sehr gravierende Folgen haben: Gemäß § 81 GenG kann die Genossenschaft aufgelöst werden. […]

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