Hamburg, 23. August 2018 (geno). Mit der Genossenschaftsgesetznovelle 2017 hat die Frage, wann Beteiligungen dem Förderzweck dienen, deutlich an Bedeutung gewonnen. Diese Schlussfolgerung zieht die Hauptgeschäftsführerin des Gesamtverbandes der deutschen Wohnungswirtschaft (GdW), Ingeborg Esser, in der jüngsten Ausgabe des Monatsmagazins „Die Wohnungswirtschaft“.
Als Beteiligung im Sinne des Genossenschaftsgesetzes gelte nicht nur der Erwerb von Anteilen an anderen Unternehmen oder der Beitritt zu einer Körperschaft oder Personenvereinigung – gleich welcher Rechtsform – , sondern auch die Gründung einer Tochtergesellschaft. Solche Tochterfirmen könnten als Bauträger tätig sein, Dienstleistungen rund um das Wohnen erbringen oder sozialen Zwecken der Genossenschaftsmitglieder – beispielsweise Nachbarschaftshilfe – dienen. Darüber hinaus habe eine erhebliche Zahl von Wohnungsgenossenschaften auch Tochterunternehmen, um dadurch den steuerlichen Status der Muttergenossenschaft als Vermietungsgenossenschaft nicht zu gefährden.
Grundvoraussetzung für das Eingehen einer Beteiligung durch eine Genossenschaft bleibe jedoch die Förderzweckdienlichkeit der Partizipation. Diese sei durch die im vergangenen Jahr in Kraft getretene Novelle noch einmal gestiegen. Deshalb müsse der zuständige Prüfverband auch explizit Stellung nehmen, ob und in welcher Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt.
Neben der Klärung und Definition des Begriffs „Beteiligung“ erläutert Esser einzelne Beurteilungskriterien. So müsse eine Beteiligung mit dem in der Satzung der Muttergenossenschaft festgelegten Unternehmensgegenstand im Einvernehmen stehen. Den Mitgliedern der Muttergenossenschaft müssten über die Beteiligung mittelbar wirtschaftliche Vorteile zufließen. Der notwendige Einfluss sei gegeben, wenn die Beteiligungsgesellschaft eine hundertprozentige Tochter der Genossenschaft ist oder die Genossenschaft die Beteiligungsgesellschaft beherrscht. Sollte dem nicht so sein, müsse insbesondere bei Minderheitsbeteiligungen die Möglichkeit der Einflussnahme durch andere Maßnahmen sichergestellt werden. Das könne durch eine Entsendung in den Aufsichtsrat gewährleistet werden.
In dem Beitrag wird ein Prüfschema vorgeschlagen, mit dem die Zulässigkeit einer Beteiligung nach den neuen genossenschaftsrechtlichen Vorgaben zu beurteilen ist. ++ (wg/mgn/23.08.18 – 166)
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https://www.genonachrichten.de/strengere-pruefung-des-genossenschaftlichen-foerderzwecks-veranlasst-erklaerungsnot-bei-genossenschaftsbanken/