BGH erlaubt Weiterlaufen genossenschaftlicher Holzvermarktungs-Maschinerie

Karlsruhe/Stuttgart, 12. Juni 2018 (geno). Die in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und teilweise Thüringen praktizierte Vermarktung von Holz aus genossenschaftlichen und privaten Wäldern darf ungestört weiterlaufen. Diese Entscheidung verkündete am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Damit war die Rechtbeschwerde des Landes Baden-Württemberg erfolgreich, das sich gegen eine Verfügung des Bundeskartellamtes vom 9. Juli 2015 gewehrt hatte und die vom Oberlandesgericht Düsseldorf später am 15. März 2017 bekrätigt worden war. Ein Vorspiel des Konflikts war bereits im Jahr 2001 ausgebrochen, weil sich das Bundesland an Holzvermarktungskooperationen beteligte. Damals hatte des Bundeskartellamt dies nur akzeptiert für Forstgemeinschaften  und Forstgenossenschaften mit unter 3.000 Hektar Fläche. Dieser Schwellenwert sollte 2015 noch auf 100 Hektar abgesenkt werden, nachdem die Bonner Kartellwächter im Jahr 2012 neue Ermittlungen aufgenommen hatten.

Seitdem drohte ein Verbot für die betroffenen Bundesländer, beim Holzabsatz zu kooperieren und damit kleinen Forstgemeinschaften und einzelnen Waldeigentümern zu helfen. In Baden-Württemberg gibt es mehr als 230.000 private Waldbesitzer mit häufig weniger als zehn Hektar Forstfläche. Das Bundeskartellamt untersagte zudem den staatlichen „Einheitsförstern“ den bis dahin üblichen Revierdienst für nicht staatliche Wälder. Die Wettbewerbshüter verlangten strikte Trennung, was das bisherige System vollständig umgekrempelt hätte. Einen Förster für ein Revier hätte es dann nicht mehr gegeben.

Vor diesen Hintergrund wurde jedoch bereits präventiv für einen negativen Ausgang des Verfahrens, der nunmehr nicht eingetreten ist, Vorsorge getroffen. Dazu waren genossenschaftliche Lösungen gefunden worden. Daran sind die zwölf Wald- und Forstgenossenschaften Baden-Württembergs mit ihren 7.800 Mitgliedern und einem Jahresumsatz von 53 Millionen Euro maßgeblich beteiligt. ++ (fg/mgn/12.06.18 – 114)

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