Köln, 9. Mai 2018 (geno). Das Amtsgericht Köln stärkt mit einer Entscheidung den genossenschaftlichen Gleichheitsgrundsatz, indem es Willkür bei der Festsetzung der Nutzungsgebühr eine Absage erteilt.
Es lehnte die gegenüber einem Genossenschaftsmitglied ausgesprochene Mieterhöhung ab, weil die anderen Bewohner von Genossenschaftswohnungen keine Mieterhöhungen hinnehmen mussten. Der Vorstand einer Kölner Wohnungsgenossenschaft verlangte von allen Bewohnern den gleichen Quadratmeterpreis und hatte dann nur für die Inhaber einer einzigen Wohnung die Miete erhöht.
Als Begründung gab er an, die Bewohner hätten gegenüber der Genossenschaftsleitung gerichtlich und außergerichtlich ihre Rechte geltend gemacht und dadurch einen höheren Verwaltungsaufwand verursacht.
Das Kölner Amtsgericht betonte dagegen, in einem genossenschaftlich geprägten Verhältnis gelte eine willkürfreie, auf sachlich nachvollziehbare Kriterien gestützte Gleichbehandlung der Genossenschaftsmieter. Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit der Begründung, der erhöhte Verwaltungsaufwand für diesen Mieter müsse ausgeglichen werden, sei unzulässig.
Über ähnliche Praktiken von Genossenschaftsvorständen berichtete der Mieterverein Dresden und Umgebung (mvd). Es gibt sogar Genossenschaften, die unbequeme und kritische Genossenschaftsmitglieder als Querulanten abqualifizieren und deshalb die Wohnungen kündigen. ++ (wg/mgn/09.05.18 – 092)
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igenos Kommentar: Wer sich als Genosse wehrt fliegt raus oder muss mit Sanktionen rechnen. So geht es in vielen deutschen Genossenschaften zu. Erklärung liefert das genossenschaftliche Führerprinzip. Der von den Genossenschaftsverbänden vorgegebene und gelebte Führungsstil wurde 1934 als Führerprinzip eingeführt und widerspricht der genossenschaftlichen Idee der Entscheidungsfindung von unten nach oben (Bottom up-Prinzip). Als Konsequenz benehmen sich Vorstände, häufig wie Gutsherren oder Eigentümer.
Diese Verhalten wird von einem Teil der genossenschaftlichen Verbände zumindest gedeckt, wenn nicht unterstützt. Ist es nicht die Aufgabe der Verbände die Überprüfung des genossenschaftlichen Förderauftrags sicher zu stellen? Warum müssen Gerichte über diese eklatante Missachtung des Gleichheitsgrundsatz entscheiden?