Berlin/Bonn, 14. Februar 2018 (genonachrichten). Das Genossenschaftsgesetz formuliert den genossenschaftlichen Förderzweck als zentrales genossenschaftliches Prinzip und verpflichtet die Genossenschaftsorgane gleichzeitig zu dessen Einhaltung. Die Erfüllung des genossenschaftlichen Prüfungsauftrag ist durch die Prüfungsverbände zu bestätigen. Der Stellenwert dieser Prüfung hat sich durch die Genossenschaftsnovelle 2017 erhöht. Das stellen in der aktuellen Februar-Ausgabe der Monatszeitschrift „Die Wohnungswirtschaft“ die Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), Ingeborg Esser, und der GdW-Referatsleiter Genossenschaftsrecht/Genossenschaftswesen, Dr. Matthias Zabel, in einem Schwerpunktbeitrag fest. Ausgangspunkt für die strengere Prüfung sei ein Auslegungsschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewesen, wonach Genossenschaften regelmäßig keine Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) sind. Sie müssten deshalb zwingend nach dem Genossenschaftsgesetz einen besonderen Förderzweck verfolgen. Das schließe eine fondstypische Gewinnerzielungsabsicht aus. Darüber hinaus werde in dem BaFin-Schreiben darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere des genossenschaftlichen Förderzwecks, der regelmäßigen umfassenden Prüfung durch die Prüfungsverbände unterliegt.
Gleichzeitig muss nach Einschätzung der beiden Autoren die Neuregelung „zur expliziten Stellungnahme der Prüfungsverbände zur Einhaltung des genossenschaftlichen Förderzwecks“ in Verbindung mit einer weiteren Gesetzesänderung gesehen werden. Danach sei der Prüfungsverband berechtigt, der BaFin eine Abschrift des Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert. Nach der Gesetzesbegründung werde weiter konkretisiert, dass dieses Recht des Prüfungsverbandes zur Pflicht wird, wenn Vermögensschäden für die Mitglieder zu befürchten sind.
Die beiden Regelungen sind ab sofort bei allen stattfindenden Prüfungen anzuwenden. Zunehmend auch bei Wohnungsgenossenschaften in der Rechtsform eG. Brenzlig könnte es auch für Beteiligungen von Genossenschaften an anderen Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen unter dem Aspekt des genossenschaftlichen Förderzwecks werden. Besonders tiefe Sorgenfalten dürften sich in den Vorstandsetagen vieler Volks- und Raiffeisenbanken bilden, denn ihre Institute stehen seit Jahren zunehmend in der Kritik, weil der genossenschaftliche Förderzweck der Mitglieder fast völlig verblasst ist und nur noch als Abstraktum wahrgenommen wird. Ein Abweichen von den neuen Rechtsnormen bringt solche Genossenschaftsbanken demnächst wohl mehr als in Erklärungsnot. ++ (ww/mgn/14.02.18 – 033)
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Kommentar: Die „Auftragsforscher“ der Universitäten zu Münster und zu Köln bemühen sich seit Jahren den genossenschaftlichen Förderzweck neu zu definieren. In diesem Zusammenhang hat sich eine intensive Diskussion um die sogenannte „genossenschaftliche Förderbilanz“ entwickelt. Der genossenschaftliche Förderauftrag ist weder abstrakt noch Sozialromantik, sondern in der Bundestagsdrucksache V/3500 genau beschrieben. Eine Förderung der Region – also eine indirekte Förderung der Mitglieder – ist mit dem ursprünglichen, eindeutig formulierten Förderauftrag nicht zu vereinbaren. igenos e.V. die Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder hat darauf in mehreren Veröffentlichungen hingewiesen.
2 Kommentare.
[…] Anweisung des Gesetzgebers an die Genossenschaft oder deren Leitung bezüglich Art und Weise der Mitgliederförderung. Lediglich wird Gesellschaften, die ihre Eigentümer fördern wollen, die „eingetragene […]
Wer intelligent kooperiert – und das sollte eigentlich jede Genossenschaft sein – sieht im Förderzweck keine „Barriere“, sondern eher so etwas wie einen „TURBO“. Je intensiver die „Förder-Kommunikation“ zwischen Gremien und Mitgliedern ist, umso mehr können sich die „WirKraft-Vorteile“ entwickeln. Eine gute „Förder-Bilanz“ schafft höhere Identifikation – eine Situation, die andere Unternehmensformen mühsam „künstlich“ erzeugen müssen. Wir nennen das „SmartCoop“ – so entsteht wahren die wahren Kooperations-Vorteile …Wir wäre es mit der Bildung von „Förder-Beiräten“ oder der Einführung von „Förder-Richtlinien“?