Russlands weiße Genossenschaftskarte füllt sich

Moskau/Belgorod/Hamburg, 10. Februar 2025 (geno). Russlands noch weiße Genossenschaftskarte füllt sich allmählich. Dazu leistet Ludmila Isaenko von der Universität für Genossenschaften, Wirtschaft und Recht in Belgorod (Russland) wesentlich bei. Die 34jährige Wissenschaftlerin und Lehrerin für Grundlagen der Genossenschaften, die zudem das Museum ihrer Universität zur Genossenschaftsgeschichte betreut, hat dazu einen aufschlussreichen Beitrag für eine Jubiläumsschrift anlässlich 125. Jahre Genossenschaftsgesetz und 100 Jahre Erster Weltkrieg geschrieben.

Daraus geht hervor, dass die russische Genossenschaftsbewegung insbesondere in der Zeit der Großen Russischen Oktoberrevolution und des Ersten Weltkrieges sehr farbig gewesen ist. Durch den zweiten genossenschaftlichen Kongress wurde 1913 das Projekt eines Genossenschaftsgesetzes erarbeitet, das von der Staatsduma im Jahr 1916 verabschiedet und von der zaristischen Regierung genehmigt wurde.

Der Krieg wirkte eher günstig auf die Genossenschaften, schreibt Isaenko. Ihre Gesamtzahl betrug bis Ende 1917 mehr als 63.800; das ist 1,7mal mehr als Ende 1914. Sie wurden in mehr als 600 Genossenschaftsverbänden vereinigt. Es gab 25 Millionen Mitglieder, darunter 11,5 Millionen in Konsumgenossenschaften und 10,5 Millionen in Kreditgenossenschaften. In den Jahren 1917 und 1918 wurden in Russland sogar zwei genossenschaftliche Hochschulen eröffnet – in St.Petersburg und in Moskau. ++ (rl/mgn/10.02.25 – 022)

www.genonachrichten.de, e-mail: mg@genonachrichten.de, Redaktion: Matthias Günkel (mgn), tel. 0176 / 26 00 60 27

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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Jürgen Lewerenz
    11. Februar 2025 18:21

    Lieber Herr Günkel. Zu dem Artikel über Russlands Genossenschaften Ende des 1.WK: Der zaristische Gesetzesentwurf wurde in der demokratischen Zerenski-Periode Anfang März 1917 vollwirksam verabschiedet. In den bald darauf als unabhängige Republiken etablierten Ländern Estland und Lettland galt – anders als in den sowjetisch gewordenen Teilen des Reiches – dieses Gesetz bis 1940, also bis zum Hitler-Stalin-Pakt, in jedem dieser beiden Staaten – als nationales Genossenschaftsgesetz. Während der Nazi-Herrschaft im Baltikum nahm man dies nicht zur Kenntnis; es galt damals deren (1934 modifiziertes) Genossenschaftsrecht.

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