Fehlt es dem GdW an genossenschaftlichen Bewusstsein?

Hamburg, den 12.September 2024. Der Blog liberalundkooperativ.blogspot.com von Frank Giebel befasst sich mit den Änderungsvorschlägen des Genossenschaftsgesetzes durch die Bundesregierung.In dieser Funktion vertritt der GdW als Verband die Interessen der meisten großen Wohnungsgenossenschaften in Deutschland. Über Tochterverbände führt er zudem Prüfungen durch. Sein Motto lautet „HIER WOHNT DAS WIR„.

„Ein weiterer Vorschlag aus dem Entwurf würde einen massiven und nicht erklärbaren Eingriff in die Struktur der genossenschaftlichen Rechtsform bedeuten: Danach soll die Satzung künftig regeln können, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden ist.

Fakt ist: Das Genossenschaftsgesetz enthält seit langem sehr ausgewogene Regelungen zum Schutz der Rechte der Mitglieder. Das ist auch gut so und macht die allseits bekannte Stabilität und Attraktivität der Rechtsform aus. Wenn es aber um die Leitung des operativen Geschäfts geht, dann ist dies die zentrale Aufgabe des Vorstandes. Wenn dies aufgeweicht würde, dann würden die gesamte Rechtsform der Genossenschaft und ihre Wettbewerbsfähigkeit massiv leiden. Alle berechtigten und begrüßenswerten Bemühungen im Referentenentwurf, die Rechtsform attraktiver zu machen, würden so konterkariert und gefährdet. Deshalb darf dieser Vorschlag keinesfalls weiter verfolgt werden.““

Aus Sicht der genossenschaftlichen Betriebswirtschaftslehre ist dazu folgendes zu sagen: 

Dass die operative Geschäftsführung in Wohnungsgenossenschaften in den Händen von Angestellten mit einer passenden Ausbildung, viel Berufserfahrung und Fähigkeiten im Management und der Personalführung liegt und es mit dem Aufsichtsrat ein Gremium gibt, das den Vorstand über die Jahre berät, kontrolliert und gemeinsam mit ihm die Unternehmensstrategie festlegt, ist bewährte betriebswirtschaftliche Praxis. Dies bedeutet aber nicht, dass in wichtigen Einzelpunkten nicht auch die Mitglieder als Unternehmenseigentümer Entscheidungen treffen können. Dies ist vergleichbar mit Volksentscheiden in der Schweiz und in Deutschland auf der Ebene der Bundesländer. Genossenschaften sind wie Gemeinwesen demokratische Institutionen und die Mitglieder sind nicht nur mündige Staatsbürger sie sind in ihrer Genossenschaft nicht nur Kapitalgeber und Miteigentümer, sie sind auch Mitunternehmer.

Das, was der GdW als Fakt bezeichnet, ist kein Fakt. Nach § 45 Genossenschaftsgesetz bedarf es mindestens 10% der Mitglieder, damit sie Gegenstände zur Beschlussfassung auf der jährlichen Generalversammlung einbringen können. Mit ist kein Fall bekannt, dass in großen Wohnungsgenossenschaften diese Hürde überwunden wurde. Genossenschaften sollten nach demokratischen Regen funktionieren. In ihnen sollte das demokratische Prinzip gelten, dass der Souverän die Mitglieder sind und dass diese letztlich bestimmen können, welche Entscheidungen sie selbst fällen und welche sie in die Hände von Vertretern und Beauftragten geben. Bei der Festlegung von sinnvollen Quoren, die weder zu einem zu viel noch zu einem völligen Fehlen von direktdemokratischen Entscheidungen führen, könnte man sich an den Erfahrungen und Erkenntnisen aus der Schweiz orientieren und diese auf Genossenschaften übertragen. 

Der GdW versucht in seiner Stellungnahme dagegen, Angst zu schüren. Er traut den Mitgliedern nicht zu, in eigener Sache kompetent zu entscheiden. Dabei sorgt er sich, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit leiden würde. Um hier noch einmal den Vergleich mit der Schweiz zu ziehen: trotz der Möglichkeit der Volksentscheide gilt die Schweiz sogar als das wettbewerbsfähigste Land der Welt!
Wegen seiner hohen Relevanz haben wir den Beitrag auszugweise übernommen. Der vollständige Blogbeitrag von Frank Giebel ist hier zu finden: https://liberalundkooperativ.blogspot.com/2024/09/dem-gdw-fehlt-es-genossenschaftlichem.html

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