Bei der VR-Bank Bad-Salzungen Schmalkalden hat sich eine Mitgliederinitiative gegründet, um die Hintergründe des von den Medien zitierten angeblichen Thüringer Bankenskandals aufzuklären.
Wir wollen keine Vorverurteilungen, sondern Fakten, so ein Sprecher von igenos e.V., der Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder.
Wie genoleaks berichtet, wurde heute die Mitgliederliste angefordert, um eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach §54 GnG einzuberufen. Worum geht es? Eine Genossenschaftsbank ist eine Genossenschaft, die Bankgeschäfte betreibt. Die VRBank Bad Salzungen Schmalkalden eG betreibt in der Rechtsform der Genossenschaft satzungsgemäß mehrere gleichberechtigte Geschäftsbereiche.
Nach dem Genossenschaftsgesetz haben die Genossenschaftsmitglieder das Recht, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen.
Da die Hintergründe schon lange bekannt sind, aber immer wieder erfolgreich vertuscht wurden, übernehmen wir im Folgenden einige Passagen aus unserem Beitrag vom 20. März 2023. Die verbandspolitisch motivierte Bestrebung des BVR (Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e.V.) , durch Fusionen größere Einheiten zu schaffen, ging fast immer zu Lasten der Mitglieder. Obwohl die Fusionspolitik keine Antwort auf die digitale Revolution des Bankwesens ist, werden derzeit jährlich 35 bis 50 Geno-Banken fusioniert. Nach Auffassung von igenos e.V. ist die Auflösung einer Genossenschaft mit Vermögensübertragung auf die aufnehmende Genossenschaft immer dann ein Verstoß gegen § 1 GenG, wenn die übertragende Genossenschaft nicht tatsächlich notleidend ist.
Bereits die Basis, auf der eine Fusion durchgeführt werden soll, ist laut igenos e.V. häufig ausgesprochen zweifelhaft: nämlich die Bewertung von Kreditrisiken, die sich zu einem Unternehmensrisiko verdichten, die dann in die Einstufung „fusionsreife Sanierungsbank“ führt. Aus Sicht von igenos basiert die Herabstufung einer Geno-Bank häufig auf den Einsatz von EWBs (Einzelwertberichtigungen) und zweifelhaften Wertgutachten. Diese „Rechtswidrigkeit“ vollzieht sich in folgenden Schritten:
1. Pflichtwidrige Prüfung durch Falschbewertung von Kreditrisiken – fehlerhaftes Ausüben prüferischen Ermessens (s. § 62 GenG / § 323 HGB); damit Erfüllung des Tatbestandes nach § 150 Abs. 1 GenG, evtl. auch Abs. 2 / s. auch § 332 HGB, § 266 StGB „Untreue“ durch die eingesetzten Prüfer.
2. Die Falschbewertung führt zur fehlerhaften Berichterstattung im Prüfungsverfahren § 57 Abs. 4 GenG, zum falschen Prüfungsbericht gem. § 58 GenG. Dieses kann, laut igenos auch existenzvernichtende Folgen für die betroffenen Kreditnehmer haben.
3. Den Organen der Bank werden dadurch falsche Informationen für ihre Mitwirkung im Prüfungsverfahren und eine unzutreffende Grundlage für die Beratung über das voraussichtliche Prüfungsergebnis gem. § 57 Abs. 4 GenG und den Prüfungsbericht § 58 Abs. 3, 4 GenG gegeben.
4. Durch diese Beeinflussung werden Vorstand und Aufsichtsrat dazu verleitet, einen falschen Jahresabschluss zu unterzeichnen und in der Generalversammlung einen falschen Lagebericht abzugeben; die Organe werden dadurch letztlich auch zu einer Straftat gem. § 147 GenG verleitet.
Das „Durchlaufen“ dieser Kette kann dann letztlich den Anteilseignern den Eindruck vermitteln, ihre Genossenschaft könne – aus zwingenden Gründen – die Selbstständigkeit nicht aufrechterhalten und müsse wegen der Unabwendbarkeit drohender Gefahren fusionieren. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sowohl Vorstände wie Aufsichtsräte die Pflicht haben, beim Prüfungsverfahren auch durch kritisches Hinterfragen der Bewertung einzelner Kreditengagements und während der gesamten Prüfung sorgfältig mitzuwirken. Dass ihnen das möglich sein müsste, ergibt sich bereits aus den fachlichen Anforderungen des § 25 d S. 1 KWG.
Die so betrachtete Verletzung der Sorgfaltspflichten führt zur Haftung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Dabei ist es h.M., dass sich ein einzelnes Organmitglied seiner ggf. auch strafrechtlichen Verantwortung gem. § 147 GenG, nicht mit Hinweis auf „Nichtzuständigkeit“ entziehen kann.
Schlussendlich liegt es nicht fern festzustellen, dass fehlerhafte, leichtfertige Prüfung und Sorgfaltspflichtverletzung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht dazu geeignet sind, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder ihrer Genossenschaftsbank gem. § 1 GenG zu fördern.
Weite Teile dieser Ausarbeitung stammen aus dem Nachlass von Hartmut Glenk (1955 – 2020) , Direktor des Instituts für Genossenschaftswesen und Bankwirtschaft Siegen. igenos e.V. 2023
8 Kommentare.
Ich habe mal eine Frage. Gibt es denn bei solchen Konstellationen die Möglichkeit ein Sonderkündigungsrecht über seine Anteile bei der VR Bank zu erwirken?
Ich denke das Vorstand und Aufsichtsrat haften sollten.
Ihre Kosten für überzogenen Gehälter Provisionen und Reinwaschgutachten sollen jetzt andere tragen! Toll👎
Nachdem sich hier offenbar diejenigen tummeln, die selbst jetzt noch blind den von der Bankführung jahrelang verbreiteten Märchen glauben, belasse ich es bei zwei kurzen Klarstellungen:
Die Prüfungen der BaFin haben ganz offensichtlich durchweg erhebliche Mängel in der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zutage gefördert. Laut SPIEGEL ging es u. a. um Geldwäsche, Wertberichtigungen bei Immobilien, riskante und unzureichend abgesicherte Kredite, fragwürdige In-Sich-Geschäfte mit Tochterfirmen, erhebliche Risikoneigung des Vorstandes und mangelnde Transparenz. Der Vorstand wiederum hat Millionen für selbst beauftragte Gutachter verschleudert, um sich rein zu waschen. Was muss man von einem Vorstand halten, der auf Kosten der Bank angeheuerte Anwälte braucht, um seine eigenen Geschäfte zu rechtfertigen? Wie glaubwürdig sind wohl durch den Vorstand selbst beauftragte private Gutachter? Euer hochgeschätzter Vorstand hat sich sein Handeln, das nun das Institut zum Stützungsfall gemacht hat, im übrigen laut Jahresabschluss 2021 mit rund 1,5 Millionen Euro Vergütung jährlich vergolden lassen.
Dazu kommt, dass die Staatsanwaltschaft gegen Siebert im Ergebnis des Untreueverfahrens in 2021 eine Geldauflage von 240.000 Euro verhängt hat. Siebert hat die aber nicht etwa selbst bezahlt, sondern sich per Beschluss der gutgläubigen Genossen und Mitwirkung des „Aufsichtsrates“ von der Bank erstattet lassen inklusive seiner Anwaltskosten.
Wie vor einigen Tagen der Platow-Brief berichtete, sollen zudem bereits Belege vorliegen, die ein unredliches Geschäftsgebaren des Instituts nahelegen, das strafrechtliche Konsequenzen für Ex-Vorstand und Aufsichtsrat nach sich ziehen könnte. Insofern wäre eine baldige Generalversammlung sicherlich wichtig, damit auch die letzten verstehen, dass sie jahrelang getäuscht wurden.
Die Sache stinkt zum Himmel: Die Bafin hat mehrere millionenschwere Gutachten in Auftrag gegeben, um den Vorstandsvorsitzenden Siebert zu belasten und aus dem Amt zu entfernen. Alle Gutachten haben nichts gebracht, außer dass den Genossenschaftsmitgliedern dadurch viel Geld entzogen wurde. Herrn Siebert nebst Vorständen + Aufsichtsrat konnte nichts nachgewiesen werden. Nachdem man nun Herrn Siebert „mürbe gemacht “ und die Aufsichtsräte zum Rücktritt genötigt hat, soll die Bank nun urplötzlich in wirtschaftliche Schieflage gekommen sein. Hochdotierte Sonderbeauftragte sollen es nun „richten“ – wieder viel Geld, welches zum Nachteil der Genossenschaftsmitglieder abfließt. Ein Schelm, wer Böses denkt …
Solange eine VR-Bank den Rechtsmantel eG (eingetragene Genossenschaft) nutzt, unterliegt diese auch dem Genossenschaftsgesetz. Sonderreglungen sind nicht bekannt.
Schau mer mal, schließlich sollen Zitronenfalter ja auch Zitronen falten, oder nicht?
Hammerhart, eine Provinzposse erster Klasse. Die Geschichte ist uralt, aber funktioniert immer wieder. Wahnsinn. Ich sag’s ja immer wieder, das einzige was sicher ist, dass sich nichts ändert. Die Anzahl der Trottel verhält sich wie die Entropie. Sie kann nur zunehmen.
Glaubt ihr wirklich, ihr könnt noich eine außerordentliche Generalversammlung einberufen? Das bildet ihr euch nur ein. Die Bafin hat zuerst einen Sonderbeauftragten als Vorstand eingesetzt, nun auch noch einen Sonderbeauftragten als Aufsichtsrat. Wenn die Bafin von eurer Absicht Wind bekommt, werden von ihr die Mitglieder entmachtet und ein Sonderbeauftragter eingesetzt, der die Mitglieder vertritt. Aber bezahlen müsst ihr alle drei.