Genossenschaftsbanken: Fusion ohne Wertausgleich widerspricht kaufmännischen Grundsätzen

München, 4.Oktober 2023/igenos. Bei der Verschmelzung von zwei oder mehreren Genossenschaftsbanken wird regelmäßig der Bankbetrieb und zusätzlich das gesamte während des Bestehens der übertragenden Genossenschaft angesammelte Vermögen auf die übernehmende Genossenschaftsbank übertragen.( Beispiele hier )  Die Mitglieder erhalten keine Abfindung, ihre Mitgliedschaft geht mit ihren Geschäftsguthaben auf die übernehmende Genossenschaft über.  Diese seit Jahrzehnten praktizierte Vorgehensweise bei der Verschmelzung von Banken ist derzeit Gegenstand mehrerer gerichtlich anhängiger Spruchverfahren nach § 15 UmwG denn das praktizierte Vorgehen widerspricht den kaufmännischen Grundsätzen. Der im Rahmen der Fusion durchsetzte Anteilstausch findet ohne Wertermittlung und somit auch ohne Wertausgleich statt, was regelmäßig zu groben Ungerechtigkeiten und Benachteiligungen (Beispiel hier) führt.

Denn es geht auch anders. Das für Verschmelzungen maßgebliche Umwandlungsgesetz kennt neben der Verschmelzung noch weitere Möglichkeiten, u.a. die der Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung). Wenn es gelingt, den betroffenen Mitgliedern diese Alternativen verständlich zu machen hat das weitreichende Konsequenzen. Denn bisher werden die Alternativen von den Organen der Genossenschaft (Vorstand und Aufsichtsrat) bewusst verschwiegen. Verantwortlich dafür sind aber die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die im Hintergrund agieren und die Interessen des BVR Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbank e.V. umsetzen.
Die hier angesprochene Spaltung der Genossenschaft ist in § 123 UmwG geregelt. Interessant sind dabei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Möglichkeiten der Abspaltung und der Ausgliederung.  Der Vorteil dieser beiden Möglichkeiten liegt darin, dass die übertragende Genossenschaft in ihrem Bestand erhalten bleibt. Bei der Abspaltung erhalten die Mitglieder für das übertragene Vermögen Geschäftsanteile an der übernehmenden Genossenschaft, während bei der Ausgliederung die übertragende Genossenschaft selbst die Geschäftsanteile erhält.

Bei einer Ausgliederung oder Abspaltung des Bankgeschäfts bleibt die Genossenschaft erhalten. Dies bedeutet, dass bei einer Ausgliederung des Bankgeschäfts zusammen mit einem Teil (z.B. können Grundstücke und Gebäude zurückbehalten werden) oder des gesamten Vermögens auf die übernehmende Genossenschaft anstelle einer Verschmelzung, die nur wegen der Zusammenlegung des Bankgeschäfts erfolgt, die übertragende Genossenschaft Geschäftsanteile an der übernehmenden Genossenschaft in Höhe des gesamten übertragenen Vermögens erhält. Ihre Mitglieder können weiterhin über die Geschicke ihrer Genossenschaft bestimmen, denn die Genossenschaft und das Genossenschaftsvermögen bleiben vor Ort erhalten und gehen nicht in fremde Hände über.

Der Autor Georg Scheumann (genossenschaftlicher Bankbetriebswirt und Bankvorstand a.D.) ist Vorstand von igenos e.V. Interessenvertretung der Genossenschaftsmtglieder.

Alternativen zur Fusion
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