Schlussfolgerungen geplanter neuer § 85 Abs. 1 UmwG

Nach dem neuen Absatz 1 von § 85 UmwG soll im Falle der Verschmelzung von zwei oder mehreren Genossenschaften die Möglichkeit eines Genossenschaftsmitgliedes, im Wege des Spruchverfahrens gemäß § 15 UmwG eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses geltend zu machen, für die Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaften neuerdings ausgeschlossen werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings, dass die Mitglieder der übertragenden Genossenschaften eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses weiterhin geltend machen können.

In der ersten Gesetzesbegründung heißt es zur Einfügung des neuen § 85 Abs. 1 UmwG:
„Eine Erstreckung auf die Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft wäre nicht sachgerecht, da ihnen keine Beteiligung am Kapital der Genossenschaft, sondern nur ein Geschäftsguthaben zusteht. Das Geschäftsguthaben der Mitglieder der übernehmendenGenossenschaft wird durch die Verschmelzung nicht verändert.“

Bemerkenswert an dieser Begründung ist Mehreres:
1) § 85 Abs. 1 UmwG soll für die Mitglieder einer im Rahmen einer Verschmelzung übernehmenden Genossenschaft eine Ausnahme von einem Grundsatz des Genossenschaftsrechts regeln, von dem der Gesetzgeber wie selbstverständlich ausgeht: Dieser Grundsatz lautet auch ausweislich der Gesetzesbegründung: Grundsätzlich steht einem Genossenschaftsmitglied eine Beteiligung am Kapital der Genossenschaft zu; dies soll eben (nur) für die Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft nach Verschmelzung (ausnahmsweise) ausgeschlossen werden.

Dass Genossenschaftsmitgliedern grundsätzlich eine Beteiligung am Kapital der Genossenschaft zusteht und dass sie eben grundsätzlich nicht auf ihr Geschäftsguthaben beschränkt sind, zeigen zudem bereits die Regelungen im Genossenschaftsgesetz zur Auszahlung des inneren Werts der Genossenschaftsanteile etwa bei Auflösung einer Genossenschaft sowie die als Ausnahmevorschrift konzipierte Regelung der Beschränkung auf das Geschäftsguthaben bei Ausscheiden eines Mitglieds. Soweit insbesondere seitens des DGRV immer wieder betont wird, dass Genossenschaftsmitglieder nicht am Vermögen der Genossenschaft beteiligt seien, so ist diese Aussage gerade auch unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung von § 85 Abs. 1 UmwG nicht zutreffend. Was der DGRV als Grundsatz des Genossenschaftsrechtes formuliert, ist vielmehr eine Ausnahme von dem Grundsatz der Beteiligung der Genossenschaftsmitglieder am Kapital der Genossenschaft.

igenos e.V. Arbeitskreis CoopGo tax & law

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