Vinschgau, 9. August 2022 (geno). „In einer Bedarfserhebung der Sozialdienste Vinschgau wurde festgestellt, dass es auch im westlichen Teil des Landes sozialpädagogische Begleitung für Kinder und Jugendliche braucht“. Das sagt Silvia Valentino in einem am Dienstag veröffentlichten Interview mit dem Newsletter der Genossenschaftsvereinigung „Coopbund Alto Adige Südtirol“. Das sei ein Grund gewesen, weshalb die Sozialgenossenschaft (SOVI) im Jahr 2015 entstanden ist, so das SOVI-Gründungsmitglied und Geschäftsführerin der seinerzeit von zehn Genossenschaftsmitgliedern in Zusammenarbeit mit der Bezirksgemeinschaft Vinschgau begründeten Kooperative. Für eine Wohngemeinschaft von Minderjährigen habe die Sozialgenossenschaft Vinschgau ein Haus in Vetzan mit einem großen Garten mit Obstbäumen im Sonnenhang pachten können. Das sei ein Glücksfall gewesen, auch weil sich die verkehrstechnische Anbindung an das Hauptdorf Schlanders als sehr günstig erwiesen hat.
Derzeit sind in der SOVI 22 Mitarbeiter tätig. Im Zentrum ihrer Arbeit stehen die sozialpädagogische Wohngemeinschaft und eine Tagesgruppe von Schülern, die schulische Unterstützung leistet und eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglicht. Seit dem Jahr 2013 kam schrittweise die ambulante sozialpädagogische Begleitung für Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene hinzu. Dazu wurde eine Anlaufstelle in Schlanders eingerichtet.
Valentino umriss das weite Aktionsfeld der Genossenschaft SOVI folgendermaßen: „In der Begleitung versuchen wir Menschen mit ihren unterschiedlichen Bedürfnissen wahrzunehmen und bieten im Raum Vinschgau für Kinder (ab 3 Jahre), Jugendliche und junge Erwachsene (bis 21 Jahre) eine professionelle Begleitung, Betreuung und Beratung an. Jährlich begleiten wir insgesamt ca. 70 Kinder/Jugendliche während des Schuljahres und weitere 220 Kinder in den Sommermonaten. Die Angebote der SOVI sollen als familienunterstützende Maßnahme, als sozialpädagogische Begleitungsmöglichkeit für Kinder und Jugendliche der Sozialdienste und als attraktives und vielfältiges Freizeitangebot wirksam sein.“ ++ (sg/mgn/09.08.22 – 118)
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