Berlin-Karlshorst, 20. November 2021 (geno). Am 20. November 1945 erließ die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) einen Befehl, in ihrem Besatzungsgebiet die Tätigkeit der Ländlichen Raiffeisengenossenschaften wieder aufzunehmen. Diese Kooperativen wurden im Jahr 1949 dann in „Ländliche Dorfgenossenschaften“ umgewandelt. Parallel dazu entstand die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB). Sie wurde im Jahr 1950 mit den „Landwirtschaftlichen Dorfgenossenschaften“ zu einer Massenorganisation vereinigt und war in der Volkskammer – dem höchsten DDR-Parlament – als Fraktion vertreten. Dort waren die Genossenschaftsbauern mit 14 Sitzen präsent.
Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in ihrer Fassung vom 7. Oktober 1949 legte bezüglich der Genossenschaften in der Wirtschaftsordnung in Artikel 27, Absatz 4 fest: „Die Konsum-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Vereinigungen sind unter Berücksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.“ ++ (sj/mgn/20.11.21 – 139)
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