Die Rechtsform Genossenschaft hat in Deutschland eine mehr als 150-jährige Tradition. Mehr als 21,5 Millionen Bürgerinnen und Bürger sind Mitglied in einer Genossenschaft. Diese Zahlen sind beeindruckend, sagen aber nicht viel aus, denn mehr als 90% der deutschen Genossenschaftsmitglieder kennen weder ihre genossenschaftlichen Grundrechte noch die damit verbundenen Pflichten. Für den überwiegenden Teil der Genossenschaftsmitglieder ist die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft nur eine Formalität. Das ist ein ernst zu nehmender Mangelzustand, der die Glaubwürdigkeit der genossenschaftlichen Selbstverwaltungsorganisation sehr deutlich in Frage stellt. Umgekehrt würde es ohne die Genossenschaftsmitglieder keine Genossenschaft geben. Und ohne Genossenschaften keine Genossenschaftsverbände
igenos, die Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder stellt in diesem Zusammenhang noch einmal fest:
Genossenschaften stehen für Transparenz und Mitbestimmung, denn die Genossenschaften sind Gemeinschaftsunternehmen die sich im alleinigen Eigentum ihrer Mitglieder befinden. In der Praxis kann das auch anders aussehen (hier ein aktuelles Beispiel)
Die Genossenschaftsmitglieder wählen Ihren Vorstand und Aufsichtsrat aus ihren eigenen Reihen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Die Genossenschaftsmitglieder können ihren Vorstand oder Aufsichtsrat auch im Rahmen einer Generalversammlung abwählen.
Allein die Genossenschaftsmitglieder entscheiden über ihre Satzung und legen somit auch den Geschäftszweck ihrer Genossenschaft fest. Satzung und Geschäftszweck der Genossenschaft kann jederzeit durch die Generalversammlung geändert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das bestehende Geschäftsmodell überholt hat.
Der Zweck jeder Genossenschaft ist nicht die Gewinnmaximierung und auch nicht die Bildung hoher Rücklagen, sondern die unmittelbare Förderung der eigenen Mitglieder bei ihren Geschäften mit ihrer Genossenschaft. Aus diesen Gründen sind die Genossenschaftsmitglieder auch nicht am Genossenschaftsvermögen beteiligt. Es sei denn die Genossenschaftsmitglieder beschließen einen nach § 73 GenG eine Beteiligung ausscheidender Mitglieder oder lösen ihre Genossenschaft auf und verteilen das Genossenschaftsvermögen nach Genossenschaftsanteilen unter den Mitgliedern.
Der gesetzlich verankerte, genossenschaftlichen Förderauftrag § 1 Genossenschaftsgesetz ist das wesentliche Unterscheidungsmerkmal der Rechtsform Genossenschaft, gegenüber allen anderen Rechtsformen. Genossenschaften die ihre Mitglieder nicht oder nicht ausreichend fördern, sollten einen Wechsel der Rechtsform vornehmen. Nur so lässt sich der anhaltende Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft dauerhaft vermeiden.