Berlin/Bullay, den 10.08.2021 igenos, die Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder kommentiert in diesem Beitrag die vielseitigen Bestrebungen den genossenschaftlichen Förderauftrag zu verschleiern, neu zu definieren oder zu verklausulieren.
Ein typisches Beispiel dafür ist die sogenannte Förderbilanz der Genossenschaftsbanken. Diese Förderbilanz sieht aus wie ein Katalog diverser Ersatzleistungen, die vom eigentlichen genossenschaftlichen Förderzweck, die direkte Förderung der Mitglieder ablenken sollen. Die genossenschaftliche Förderbilanz ist nicht nur ein Armutszeugnis, sondern auch ein Beleg für die neuerdings hierzulande praktizierte, pseudowissenschaftliche Auftragsforschung.
Die Arbeitsgemeinschaft der genossenschaftlichen Institute AGI lassen sich bekanntlich von der DZ-Bank Stiftung finanzieren. Damit sind die Urheber dieser Verballhornung des genossenschaftlichen Förderauftrags leicht zu identifizieren.
Seit dem 22.Juli 2017 sind die Prüfungsverbände gesetzlich verpflichtet, im Prüfungsbericht dazu Stellung zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat.
Die Pflicht des Prüfungsverbands im neuen § 58 Absatz 1 Satz 3, im Prüfungsbericht zur Einhaltung des Förderzwecks Stellung zu nehmen, dient der Transparenz. Denn der Förderzweck stellt immer noch das charakteristische Merkmal der Rechtsform der Genossenschaft dar.
Vorstand, Aufsichtsrat und die übrigen Mitglieder der Genossenschaft sollen frühzeitig gewarnt werden, falls sich ihre Genossenschaft von dem Förderzweck entfernt. Der Fall, dass eine Genossenschaftsart keinen oder keinen zulässigen Förderzweck mehr verfolgt, kann das aber sehr gravierende Folgen haben. Gemeint ist hier laut igenos die Umwandlung in eine andere Rechtsform, was gleichzeitig bedeutet die Mitglieder sind am Vermögenswert ihres Unternehmens beteiligt.
„Die Besonderheiten der genossenschaftlichen Rechtsform gebieten es, nur mit großer Zurückhaltung Analogien zum Recht der Kapitalgesellschaften, vor allem der Aktiengesellschaft, anzuwenden. Zweifelsfragen, die sich aus den Regelungen des GenG ergeben, sind in erster Linie aus der Rechtsnatur der eG, ihrem gesetzlichen Förderauftrag und den anerkannten genossenschaftlichen Grundsätzen zu klären; nur ausnahmsweise und ergänzend dazu kann eine entsprechende Anwendung vereins- oder aktienrechtlicher Vorschriften in Betracht kommen.“(Lang/Weidmüller, GenG, 39 Auflage, § 1 Rnr 4)