Genossenschaften sind eine eigenständige Unternehmensform. Der genossenschaftlichen Förderauftrag gemäß § 1 Genossenschaftsgesetz befasst sich mit dem Auftrag der Genossenschaft zur Förderung ihrer Mitglieder. Dieser Auftrag zur Mitgliederförderung unterscheidet die Rechtsform Genossenschaft grundlegend von allen anderen Rechtsformen, denn Genossenschaften sind Unternehmen, die sich im Eigentum ihrer Mitglieder befinden und auch von den Mitgliedern verwaltet werden. Die Mitglieder entscheiden über ihre Satzung, wählen den Vorstand als Leitungsgremium und den Aufsichtsrat als Kontrollorgan. Grundsätzlich kann die Generalversammlung, das höchste Entscheidungsorgan der Genossenschaft, auch jederzeit den Vorstand und Aufsichtsrat abberufen.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Forderungen nach Transparenz und Mitbestimmung zu verstehen. Auch die Tatsache, dass Genossenschaften regelmäßig von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband geprüft werden soll dazu dienen die Erfüllung der genossenschaftlichen Grundprinzipien sicher zu stellen.
Die Mitgliederförderung steht immer vor Gewinnmaximierung, denn Genossenschaften sollen ihre Mitglieder fördern und keine großen Vermögenswerte anhäufen. Nur so lässt es sich begründen, dass die Genossenschaftsmitglieder nicht am Wertzuwachs ihrer Genossenschaft beteiligt werden.(*) Die Frage wie nun die Mitgliederförderung konkret ausgerichtet werden soll ist abhängig von der Genossenschaftsart.
Betrachten wir die Bankgenossenschaften. Hier ist die vom Gesetzgeber in der Bundestagsdrucksache V/3500 getroffenen Aussage interessant. Diese, laut Satzung zwingend vorgeschriebene wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, „hat sich im Wege unmittelbar gewährter Sach- und Dienstleistungen zu vollziehen, so daß sich für die Genossenschaften die Gewinnmaximierung als tragende Zielvorstellung der Geschäftspolitik verbietet. Damit unterscheiden sich die Kreditgenossenschaften grundsätzlich von den übrigen privatrechtlichen Kreditinstituten.“ Die Genossenschaftsbanken sind mit 18,4 Millionen Mitgliedern die mitgliederstärkste Genossenschaftsart. Trotzdem erfolgte bis heute keine Umsetzung dieser Forderung des Gesetzgebers.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Sachverhalt im Jahr 2001 noch einmal bekräftigt: Die Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft zeichnet sich durch eine besondere Zielsetzung aus, nämlich die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder (§ 1 Abs. 1 GenG). Zwar werden die Genossenschaften inzwischen in nicht unerheblichem Umfang am freien Markt tätig; die Grundorientierung am Förderzweck unterscheidet sie aber weiterhin von vergleichbaren Kapitalgesellschaften. (Bundesverfassungsgericht, I BvR 1759/91 vom 19.01.2001, RdNr. 34)
Der Bundesfinanzhof sieht dies ebenso und beschreibt sogar die Umsetzung des Förderauftrags. „Die genossenschaftliche Rückvergütung ist eine spezielle, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Form der genossenschaftlichen Überschussverteilung, die sich auf verschiedene Geschäftssparten (Bezugs-, Absatz-, Leistungs- oder Kreditgeschäfte) beziehen kann (vgl. z. B. Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland in Genossenschaftsgesetz, Kommentar, 33. Aufl. 1997, § 19 Rz. 42). Sie richtet sich – anders als die Verteilung des Reingewinnes – nicht nach der Anzahl der von dem Mitglied gezeichneten Geschäftsanteile oder nach der Höhe der Einzahlungen darauf und ist keine Form der Gewinnverteilung (vgl. z. B. Müller, Genossenschaftsgesetz, Kommentar, § 19 Rz. 20; Lang/ Weidmüller/Metz/Schaffland, a.a.O, § 19 Rz. 20).“BFH-Urteil vom 6.6.2002 (V R 59/00)
Grundsätzlich treffen diese Aussagen aber auch für alle anderen Genossenschaftsarten zu. Die kommenden Beiträge der GenoNachrichten befassen sich unter anderem Einkaufs- Energie- und Wohnungsgenossenschaften.
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(*) lediglich bei der Auflösung der Genossenschaft wird das Genossenschaftsvermögen unter den Mitgliedern verteilt.