Mitbestimmung nicht erwünscht. Kontoführungsgebühren für Mitglieder, Negativzinsen für Mitglieder, Aussetzung der Dividende. Diese Stichworte geben zu denken.
Auch die Gleichbehandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern in einer genossenschaftlich geführten Bank ist nicht akzeptabel, da die Rechtsform immer über dem Geschäftszweck steht.
Gleichzeitig wurde mit der Einführung der sogenannten Vertreterversammlung die direkte Mitsprache der Genossenschaftsmitglieder weiter erschwert, bzw. eingeschränkt. Mitglieder die unbequeme Fragen stellen werden ausgeschlossen. Wobei zunächst die Bankverbindung gekündigt wird und dann wegen Wegfall der Geschäftsbeziehung der Ausschluss aus der Genossenschaft erfolgt. So einfach geht Genossenschaft.
Diese systematische Einschränkung der Mitbestimmung wird von den Genossenschaftsverbänden forciert, die inzwischen die Steuerung der Bankgenossenschaften übernommen haben. Aus diesem Grund befürworten die Verbände die flächendeckende Einführung der Vertreterversammlung. Gleichzeitig soll die Generalversammlung durch Satzungsänderung abgeschafft werden. Was dazu führt, dass die vom Bankenverband BVR vorgegebene Fusionspolitik, gegen die Interessen der Genossenschaftsmitglieder durchgesetzt werden kann.
Fusion bedeutet die Schließung der Bankfilialen vor Ort. Fusionen bedeuten auch die Aufgabe der Selbstständigkeit und die Löschung der Genossenschaft der eigenen Bank. Mitglieder die unangenehme Fragen stellen werden ausgeschlossen. Kritik an der Genossenschaft ist unerwünscht.
igenos die Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder ist der Auffassung, dass „ die genossenschaftliche Mitbestimmung in Bankgenossenschaften nicht ausreichend genutzt werden kann, da die Vorstände und Aufsichtsräte ihrer Informationspflicht nicht nachkommen” . Bankgenossen sind nur Mittel zum Zweck und die Rechtsform Genossenschaft formal und künstlich zu erhalten.
Darum weist igenos auch auf die Möglichkeit der Satzungsänderung hin. Denn in Deutschland herrscht Satzungsfreiheit.Da Genossenschaften idealerweise von Ihren Mitgliedern gesteuert werden sollten, steht es den Mitgliedern frei ihre Satzung zu ändern. Vor allem bei den Genossenschaftsbanken beruhen die Satzungen auf der von Genossenschaftsverbänden und BVR vorgegebenen Mustersatzung. Diese Mustersatzung ist jedoch darauf abgestellt, den Mitgliedern sowenig Rechte wie möglich zuzugestehen. Die Mitglieder sollten daher steuernd eingreifen um ihre Rechte zu sichern. Auch ist es möglich, per Satzungsänderung die Vertreterversammlung abzuschaffen und wieder durch eine Generalversammlung der Mitglieder zu ersetzen.
Eine weitere Satzungsänderung könnte z.B. auch den Umbau der Bankgenossenschaft in eine Bürgergenossenschaft festlegen. Diese Bürgergenossenschaft könnte ihr Bankgeschäft ausgliedern (verkaufen) und das Genossenschaftsvermögen behalten. Dies bedarf nur einer Satzungsänderung über die dann die Mitglieder selbst bestimmen dürfen. Eine weitere Möglichkeit wäre die Umwandlung der Genossenschaft in eine genossenschaftliche Aktiengesellschaft. Hier bleibt alles beim Alten. Die Genossenschaftsbank bleibt erhalten, die Mitglieder werden zu genossenschaftlicen Aktionären und sind dann auch am Wert ihrer Genossenschaftsbank in vollem Umfang beteiligt.
Weitere Genossenschaftsnachrichten zum Thema Ausschluss aus der Genossenschaft oder Kündigung der Geschäftsbeziehungen gibt es hier. Eine umfangreiche Dokumentation zum Umbau einer Bankgenossenschaft in eine Bürger- oder Energiegenossenschaft haben wir hier verlinkt. Das Beispiel der Ökobank eG, die in eine Energie Genossenschaft umgewandelt wurde, ist hier aufbereitet.