Die Umwandlung einer Bankgenossenschaft in eine Bürgergenossenschaft ist nicht schwer und eine interessante Alternative zu einer drohenden Fusion. Zunächst sollten sich die Genossenschaftsmitglieder, als Eigentümer der Bank, im Rahmen der Generalversammlung eine Meinung bilden können. Hier müssen die Vor- und Nachteile einer Fusion transparent und verständlich dargestellt werden. Dazu zähen auch alle Alternativen wie z.B. die Ausgliederung des Bankgeschäfts, oder ein Rechtsformwechsel. Allein verantwortlich sind hierfür die Organe der Genossenschaft, sprich Vorstand und Aufsichtsrat. Wird dieses versäumt sind Vorstand und Aufsichtsrat, gemäß Umwandlungsgesetz noch 5 Jahre persönlich haftbar.
Genossenschaften sind laut Genossenschaftsgesetz demokratisch organisierte Unternehmen. Die Genossenschaftsmitglieder entscheiden somit selbst wie es mit ihrer Genossenschaft weitergeht. Es besteht Satzungsfreiheit, damit ist gemeint, die Genossenschaftsmitglieder können die Satzung ihrer Genossenschaft selbst festlegen und somit auch den Unternehmensgegenstand ihrer Genossenschaft anpassen.
Die Vorteile einer Änderung des Unternehmensgegenstand der Genossenschaft lassen sich wie folgt beschreiben. Dass über Generationen von Genossenschaftsmitgliedern angesparte Genossenschaftsvermögen bleibt vor Ort erhalten und befindet sich weiterhin im Eigentum der Genossenschaftsmitglieder und gehen nicht in fremde Hände über. Gleichzeitig wird das auch heute schon digitalisierte Bankgeschäft an eine andere Genossenschaftsbank verkauft.
Der Unternehmensgegenstand der Genossenschaft wird per Mitgliederbeschluss geändert. Aus einer Genossenschaft mit einem Bankgeschäft wird eine Bürger- oder Dorfgenossenschaft.
Der übergeordnete Zweck der Genossenschaft, die Mitgliederförderung bleibt erhalten. Auch eine Bürgergenossenschaft kann ohne Banklizenz, zumindest die Bargeldversorgung und regelmäßige Beratungstermine vor Ort sicher stellen.
Ein Nachteil kann sein, dass die Bürgergenossenschaft nun über keine Banklizenz mehr verfügt und größere Finanzierungsprojekte nicht mehr direkt vor Ort abgewickelt werden können. Allerdings ist diese Entwicklung auch bei einer alternativen Fusion, sprich Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaftsbank, nicht auszuschließen, sondern sogar zu erwarten. Die Fusionswelle ist noch lange nicht abgeschlossen. Experten gehen davon aus, dass bereits mittelfristig bundesweit weniger als 100 überregionale Banken in der Rechtsform Genossenschaft selbstständig bleiben.
Was ist zu tun? Haben sich 75 Prozent der Bankgenossen für die Umwandlung der Bankgenossenschaft in eine Bürgergenossenschaft entschieden und in der Generalversammlung zugestimmt, so kann eine Satzungsänderung vorgenommen und werden. Hierbei wird der Unternehmensgegenstand der Genossenschaft geändert. So einfach wird aus einer Bank- eine Bürgergenossenschaft.
Die neue Bürgergenossenschaft bietet nun die Chance für eine Region, das Mitgliedervermögen vor Ort zu halten und den ländlichen Raum zu stärken. Je stärker die Genossenschaftsmitglieder zum Mitmachen motiviert werden und die Bürgergenossenschaft aktiv mitgestalten, umso erfolgreicher kann die Arbeit sein. Die zukünftige Bürgergenossenschaft kann sich dabei vielen Feldern widmen: Dem gemeinsamen Einkauf, dem Betreiben eines Dorfladens, eventuell sogar einer Gaststätte, der Produktion von Energie, dem Teilen von Fahrzeugen oder Werkzeug, dem Angebot haushaltsnaher Dienstleistungen oder dem Bau von Seniorenwohnanlagen.
Ideen kann es hier – je nach Region – viele geben und das Interesse nimmt zu, die Angelegenheiten mit den Menschen vor Ort wieder in die eigene Hand zu nehmen. Eine Umwandlung einer Bankgenossenschaft in eine Bürgergenossenschaft ist hier eine gute Ausgangsbasis für das Gelingen.
Für Rückfragen steht Ihnen die Arbeitsgemeinschaft der CoopGo Genossenschaften und igenos e.V. gerne zur Verfügung.
1 Kommentar.
[…] aus der Genossenschaft herauszulösen und die Restgenossenschaft dem Immobiliensektor zu widmen. Dass diese Option möglich ist, ist bekannt. Sie hat den Vorteil, dass das Bankgeschäft dann auf ei… und die übriggebliebene Genossenschaft nicht mehr der Finanzaufsicht untersteht, da diese dann […]