Bullay, den 16.April 2021. In der BGH Entscheidung zum Berliner Mietendeckel vom 15.04.2021 wurde die zwingend notwendige Unterscheidung zwischen der am klassischen Wohnungsmarkt üblichen Miete und der bei Genossenschaftswohnungen anzusetzenden Nutzungsgebühr ignoriert. Dies veranlasste die GenoNachrichten sich noch einmal ernsthaft mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und warum das Genossenschaftsgesetz GenG vor deutschen Gerichten häufig einfach ausgeblendet wird? +++ update dieser Beitrag wurde am 4.April 2023 ergänzt +++
Die GenoNachrichten befassen sich in einer dreiteiligen Serie mit dem Genossenschaftsrecht in der Praxis.
Im Teil 1 geht es zunächst um eine Positionsbestimmung.
Die eingetragene Genossenschaft ist als Leistungs- und Fördergemeinschaft zum Nutzen der Mitglieder ausgerichtet und somit keineswegs überholt. Im Gegenteil: In der Gesetzesnovelle von 2017, dem „Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften“, wurde die gesellschaftliche Relevanz der eingetragenen Genossenschaft noch einmal hervorgehoben. Die Überprüfung und Berichterstattung über die Erfüllung des Förderauftrags ist seitdem ausdrücklicher Bestandteil der gesetzlichen Prüfung durch den Genossenschaftsverband.
Die eingetragene Genossenschaft (eG) stellt eine eigenständige Rechts-, Unternehmens- und Kooperationsform dar. Wir unterscheiden zwischen Genossenschaftszweigen (Wirtschafts- Kultur und Sozialgenossenschaften) und eine Vielzahl von Genossenschaftsarten ( Energie- und Kreditgenossenschaften, ländliche Genossenschaften, Wohnungs- und Wohnungsbaugenossenschaften ) Der Förderzweck orientiert sich an der Art der Genossenschaft. Renditegenossenschaften sind nicht zugelassen.
Bei der eG handelt es sich um eine zweckgebundene Gesellschaftsform, was auf keine andere Rechtsform zutrifft. Gleichzeitig gilt ein Transparenzgebot. Die Geschäftstätigkeit ist zwingend darauf auszurichten, die Mitglieder – und nur diese – bei der Erreichung ihrer wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Ziele zu unterstützen. Wir sprechen hier vom Gebot der Mitgliederförderung, die keine andere Rechtsform aufweist. Der Kooperationsgrundsatz betont, dass gemeinsame Ziele gemeinsam erreicht werden sollen, was Einzelne auf sich allein gestellt nicht zu leisten vermögen.
Die eG ist der einzige Unternehmenstyp, der von Mitgliedern (als Eigentümern und Nutzern) getragen wird. Ohne Mitglieder gäbe es keine Genossenschaft. Das genossenschaftliche Identitätsprinzip und der daraus abzuleitende Partizipationsgedanke gewährt den Mitgliedern die Möglichkeiten ihren Förderanspruch selbst festzulegen. Die demokratische Struktur der Genossenschaft und absolute Transparenz sind wesentliche Bestandteile der Genossenschaftskultur.
Die Genossenschaftsmitglieder sind aufgefordert, ihre Genossenschaft mitzugestalten, aber ohne dabei in das Tagesgeschäft einzugreifen. Die Genossenschaftsmitglieder haben aber dafür die Möglichkeit, in der Generalversammlung Vorstand und Aufsichtsrat abzuwählen. Die Einzelheiten klärt die Satzung, die aufgrund der vorherrschenden Satzungsfreiheit jederzeit von der Generalversammlung angepasst werden kann.
Gemäß § 1 Abs. 1 des geltenden deutschen GenG sind Genossenschaften „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“.
Die im Gesetzestext enthaltenen Merkmale beschreiben sowohl die originelle Rechtsform eG als auch das unverwechselbare Wesen einer Genossenschaft, nämlich einen freiwilligen Zusammenschluss von privaten Haushalten oder Erwerbsunternehmen, die das gemeinsame Interesse an der Lösung ökonomischer oder/und nichtökonomischer Aufgaben durch Zusammenarbeit verbindet.
An der Mitgliedschaft Interessierte treten freiwillig in die Genossenschaft ein und können ebenso wieder austreten. Insofern ist der Mitgliederkreis offen, was zu einem variablen Mitgliederbestand führt, der nicht geschlossene Mitgliederzahl.
Die genossenschaftliche Idee besteht darin, privaten Haushalten oder Erwerbswirtschaften unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und Verantwortlichkeit kooperative Möglichkeiten der Teilnahme am Wirtschaftsleben zu erschließen und diese auch genossenschaftlich abzusichern. Die eingetragene Genossenschaft befindet sich im Gemeinschaftseigentum. Aufgrund der Förderzweckbindung sind die “Genossen” nicht am Wertzuwachs ihrer Genossenschaft beteiligt. Ausnahme ist die Auflösung, bzw. die Umwandlung der Genossenschaft in eine andere Rechtsform. Genossenschaften sind vielleicht die besseren Kapitalisten, aber keine am Gemeinwohl orientierte Unternehmen!
Gerald Wiegner, igenos e.V. Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder
1 Kommentar.
Hallo, vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich interessiere mich aktuell fürs Thema Wohnungsbaugenossenschaft und wollte mehr Infos diesbezüglich finden (bin dabei auf diese Seite gestoßen: https://www.koelner-baugenossenschaft.de/). Ich finde dieses Prinzip „Ohne Mitglieder gäbe es keine Genossenschaft.“ sehr interessant.