Bullay,den 2.Juli 2020. Die GenoNachrichten kommentieren in regelmäßigen Abständen Fachveröffentlichungen zum Thema Genossenschaft. Im Rahmen unserer Presseschau sind wir in der Ausgabe 1/2020 PerspektivePraxis.de, dem DGRV-FACHREPORT FÜR GENOSSENSCHAFTLICHE UNTERNEHMEN, S.4-5, auf folgenden Beitrag von Jan Holthaus, Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt, Abteilungsleiter Rechtsberatung beim DGRV – so die vollständige Dienstbezeichnung des Autors, gestoßen: Kontrolle und Aufsicht im Genossenschaftswesen.
(1) Zunächst wird die Prüfung „der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung“ (§ 54 Abs.1 GenG) einer Genossenschaft durch den zuständigen Prüfungsverband als Grund dafür genannt, dass die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft als besonders vertrauenswürdig gilt. So weit, so gut. Was unmittelbar darauf folgt, erscheint allerdings wenig verständlich: „Dies erlaubt der eG Erleichterungen bei der Hereinnahme von Geldern der Mitglieder.“
Was will der Anwalt damit sagen? Frau X oder Herr Y beantragen die Mitgliedschaft einer Genossenschaft Z. Stimmt der Vorstand diesem Begehren zu, hat das Zustandekommen der Mitgliedschaft zur Folge, dass das Neumitglied die in der Satzung der Genossenschaft bestimmte Anzahl von Geschäftsanteilen zu übernehmen und darauf Einzahlungen zu leisten hat. Dieser Vorgang wird dem Mitglied im Beitrittsgespräch mitgeteilt. Was also ist mit der nach Zugriff der Genossenschaften auf das Geldvermögen des Mitgliedes klingenden Formulierung „Dies erlaubt der Genossenschaft Erleichterungen bei der Hereinnahme von Geldern der Mitglieder“ gemeint?
(2) Was uns im Beitrag des Autors in den Diensten des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes e. V. (DGRV) noch weitaus mehr verwundert ist: Nach seinem Verständnis existieren für die „Kontrolle und Aufsicht im Genossenschaftswesen“ nur zwei Institutionen: Der jeweils zuständige genossenschaftliche Prüfungsverband und als staatliche Instanz die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zu unserem Erstaunen findet der Aufsichtsrat als das gesetzlich vorgeschriebene Organ einer jeden Genossenschaft mit keiner Silbe Erwähnung.
Zu diesem Versäumnis ist zweierlei anzumerken: Erstens empfehlen wir, einen Blick in die §§ 36-42 GenG zu werfen, die den genossenschaftlichen Aufsichtsrat betreffen. Gemäß § 38 hat der Aufsichtsrat „den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen.“ Zweitens ist dieses Kontrollorgan „vor Ort“ des zu überwachenden Gegenstandes, nämlich der Geschäftsführung, präsent, um seiner Aufgabe in Zusammenwirken mit dem Vorstand jederzeit nachgehen zu können, was bei weitem weder auf den Prüfungsverband noch auf die BaFin zutrifft. Daraus darf geschlossen werden: Der Aufsichtsrat wäre als erstrangiges Kontrollorgan zu nennen gewesen statt ihn völlig unerwähnt zu lassen. Schon aus Respekt vor der Bereitschaft zur Amtsübernahme und dem Engagement der aktiven Aufsichtsratsmitglieder.
(3) In diesen Zusammenhang ist unbedingt noch zu erwähnen, dass der Aufsichtsrat einer Genossenschaft nach dem GenG im Falle der Verletzung einer Sorgfaltspflicht persönlich haftet. Die genossenschaftlichen Verbände sind lediglich als externe Berater haftbar und können sich auf ihren Beratungsauftrag berufen. Falschberatung durch die Genossenschaftsverbände werden sicherlich als mildernde Umstände angesehen. Der Aufsichtsrat haftet trotzdem. Als Beispiel sei hier der § 25 des Umwandlungsgesetzes zu nennen.
Anmerkung der Redaktion GenoNachrichten:
Diese Rezension wurde uns freundlicherweise von der igenos Arbeitsgruppe Genossenschaftsrecht zur Verfügung getellt. Der besprochene Beitrag wurde im DRGV, einem genossenschaftlichen Spitzenverband, verfasst. Die Finanzierung der DRGV Verbandsarbeit erfolgt über die angeschlossenen Dach- und Prüfungsverbände. Die Kosten werden von den angeschlossenen Genossenschaften, d. h. indirekt allein durch die Mitglieder finanziert. In Anlehnung an das genossenschaftliche Grundprinzip „von unten nach oben“. Das bedeutet auch: Die anfallenden Verwaltungskosten reduzieren die für die Mitgliederförderung zur Verfügung stehenden Geldmittel. Vor diesem Hintergrund sind wir erstaunt über wie wenig Fachkenntnisse die Fachabteilung des DGRV verfügt.