Remscheid, 22. Mai 2020 (geno). Eine Bürgerwaldgenossenschaft zu gründen, ist ein seltenes Ereignis. Es in einer Industrieregion wie Nordrhein-Westfalen zu tun, ist an Rarität kaum zu überbieten. Dennoch taten dies engagierte Leute in der Stadt Remscheid im Jahr 2013. Sie bezeichnen sich selbst als die „bundesweit erste Bürgerwaldgenossenschaft“ und präsentieren mit „Wald 2.0“ ein nachahmenswertes Projekt. Zu dessen Zielen informiert die Kooperative: „Wald 2.0 bietet Bürgern, privaten Investoren, Unternehmen und Organisationen die Möglichkeit bereits ab einem Mindestbeitrag von 500 Euro je Genossenschaftsanteil zukünftig Waldgenosse und somit echter, aber ideeller Waldgenosse zu werden, ohne dabei selbst Hand anlegen zu müssen. Die Gründung der Waldgenossenschaft Remscheid eG unter dem Dach des Forstverbandes als forstbehördlich anerkannter und bewährter forstlicher Zusammenschluss verknüpft mit dem rechtlichen Instrumentarium des Genossenschaftsrechts bislang einmalig und eröffnet die Möglichkeit, privates Kapital zum Aufkauf privater oder ggf. kommunaler Waldflächen verkaufswilliger Waldeigentümer zu erwerben und diesen Wald als echten Bürgerwald multifunktional und für alle nutzbar nach einheitlichen ökologisch ausgerichteten Kriterien naturgemäß zu bewirtschaften.“ Mit Wald 2.0 könne die Strukturschwäche des Kleinprivatwaldes behoben werden. Neue Ideen seien umsetzbar, heißt es auf der Homepage der Genossenschaft.
Zu dem Vorhaben gehören auch „Waldaktien“. Die Vermarktung der Genossenschaftsanteile soll durch die Ausgabe von Anteilscheinen über die Stadtsparkasse Remscheid erfolgen..
Zu der von Markus Wolff geleiteten Bürgewaldgenossenschaft zählen inzwischen 200 Mitglieder, die über 1.316 Geschäftsanteile verfügen. Im Jahr 2018 – dem Jahr des fünfjährigen Bestehens – wuchs die Mitgliederzahl um 15 neue Genossenschafter mit 269 Anteilen. Bereits am 14. Juni 2014 beschloss die Generalversammlung unter Paragraph 40 eine erste Satzungsänderung. Danach können Waldflächen als sogenannte Sacheinlage in die Genossenschaft eingebracht werden. ++ (wg/mgn/22.05.20 – 077)
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