Genossenschaft nach nationalsozialistischem Recht liquidiert

Gera/Altenburg, 8./9. Mai 2020 (geno). Während die gesamte Welt 75 Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg den vollständigen Untergang von Hitler-Deutschland begeht und feiert, hält Nazi-Recht auf deutschem Territorium weiterhin fröhliche Urständ. Dafür liefert das Landgericht Gera jüngste Beweise, indem es eine Altenburger Konsumgenossenschaft auf Grundlage eines im Jahr 1934 durch den nationalsozialistischen Justiz- und Machtapparat eingeführten Paragraphen liquidiert hat. Die Mitglieder der rund 150 Jahre alten Konsumgenossenschaft Altenburg und Umgebung eG hatten den Austritt aus einem Prüfverband beschlossen, der ihnen per Nazi-Gleichschaltungsgesetz in Gestalt einer Zwangsmitgliedschaft aufgenötigt worden war.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung wurde jetzt von den Richtern zurückgewiesen. Sie begründen ihr fragwürdiges Votum in geschwurbelten, dennoch unverkennbar deutlichen Formulierungen: „Auch wenn mit der Einführung der Verbandspflicht im Jahr 1934 politische Absichten verbunden waren, die für sich genommen den Freiheitsrechten widersprechen, so führt dies nicht dazu, dass allein deswegen das von dem demokratischen und rechtsstaatlichen Gesetzgeber beibehaltene Instrument des Verbandszwangs verfassungswidrig ist.“ Die Pflichtmitgliedschaft sei geeignet und erforderlich , um einen Ausgleich zwischen dem Recht auf freie Assoziation einerseits und den schutzwürdigen Rechten Dritter andererseits zu schaffen. Durch sie solle eine selbstbestimmte vergleichsweise risikolose Teilhabe breiter Bevölkerungskreise am Wirtschaftsleben sichergestellt werden. Durch das System der Selbstorganisation bestehe das Risiko einer mangelnden wirtschaftlichen Qualifikation der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Eine solche Strukturschwäche werde durch den Prüfverband ausgeglichen. „Diese Gesamtstruktur der Genossenschaften rechtfertigt nach wie vor dieses Regelungsinstrument der Zwangsmitgliedschaft“, schlussfolgern die Geraer Juristen. Da keine Verbandszugehörigkeit bestehe, sei die Genossenschaft zu löschen. Die Geraer Landrichter berufen sich vor allem auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001, das die betreffenden Akten zuvor zehn Jahre in seinen Schubladen verwahrt hatte.

Die Gremien der in Frage gestellten Genossenschaft haben sich nunmehr an die Abgeordneten des Thüringer Landtags sowie den Ministerpräsidenten des Freistaates Thüringen gewandt. Außer Eingangsbestätigungen liegen bislang noch keine verwertbaren Reaktionen vor. Allerdings spricht langes Schweigen bzw. äußerste Zurückhaltung bereits eine deutliche Sprache über die demokratische Regierungskompetenz nicht nur im Bundesland Thüringen. Zudem wohnen den Vorgängen erhebliche völkerrechtliche Aspekte inne. Diese zu berücksichtigen, verlangen jedoch entsprechende durch die alliierten Siegermächte und die Vereinten Nationen verabschiedete und in Kraft gesetzte Rechtsdokumente. Danach war und ist das Prinzip „Entnazifizierung“ in Nachkriegs-Deutschland – insbesondere im seinerzeit westdeutschen Teil – zunächst vernachlässigt, dann ignoriert worden. Nachdem nun der Rechtsstaat nach den Vorstellungen der in der Bundesrepublik Deutschland agierenden Juristen vor dreißig Jahren auf Ostdeutschland ausgedehnt wurde, gerät die basisdemokratische Genossenschaftsbewegung unter die Räder und ins Abseits. Geras Landrichter liefern dafür den Beweis. Auch für sie gilt Michail Gorbatschows an Erich Honecker und seine Führungscrew gerichtetes Bonmot: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben !“ Umkehr tut not. ++ (ju/mgn/08.05.20 – 070)

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Weitere GenoNachrichten zur Auflösung der Konsumgenossenschaft Altenburg können hier abgerufen werden.