Der Fall der VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG und insbesondere das dortige Einschreiten der BaFin und deren Bestellung eines Sonderbeauftragten für den Vorstand und sogar eines (einzigen) Sonderbeauftragten für das gesamte Organ Aufsichtsrat wirft naturgemäß auch die Frage auf, ob das Kreditwesengesetz und die Befugnisse der BaFin über die gesellschaftsrechtlichen Kernvorschriften des Genossenschaftsgesetzes gestellt werden dürfen.
Betrachtet man hierzu das KWG und das Genossenschaftsgesetz, so ergibt sich folgendes Bild:
Das Kreditwesengesetz (KWG): Dieses Gesetz regelt die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen in Deutschland. Es legt Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung, das Risikomanagement und die Aufsicht über Kreditinstitute fest.
Genossenschaftsgesetz (GenG): Das Genossenschaftsgesetz regelt die Gründung, Organisation und Verwaltung von Genossenschaften. Es legt die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Struktur der Genossenschaften fest.
Genossenschaftsbanken müssen bei ihrer Geschäftstätigkeit einerseits das KWG beachten, da sie als Kreditinstitute tätig sind. Aufgrund der genossenschaftlichen Struktur einer Genossenschaftsbank ist es andererseits aber auch ihre unbedingte Pflicht, das GenG zu beachten.
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Bestätigung des Prüfungsmonopols der Genossenschaftsverbände auch folgendes klargestellt: „Die Gesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft zeichnet sich durch eine besondere Zielsetzung aus, nämlich die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder (§ 1 Abs. 1 GenG). Zwar werden die Genossenschaften inzwischen in nicht unerheblichem Umfang am freien Markt tätig; die Grundorientierung am Förderzweck unterscheidet sie aber weiterhin von vergleichbaren Kapitalgesellschaften.“ (1 BvR 1759/91 vom 19.01.2001)
Bei Genossenschaften, die Bankgeschäfte betreiben, hat die BaFin daher die Aufsicht über beide Bereiche, d.h. eine Genossenschaftsbank muss sowohl die Anforderungen des KWG als auch die des GenG erfüllen. Dies setzt voraus, dass die BaFin den satzungsmäßigen und besonderen Zweck jeder Genossenschaft genau kennt. Die Bestätigung des genossenschaftlichen Charakters durch das Bundesverfassungsgericht und dessen unbedingte Beachtung auch bei der Bestellung eines oder mehrerer Sonderbeauftragten ist daher auch von der BaFin zu beachten. Verstößt sie dagegen, haftet sie dafür ebenso wie jeder einzelne Sonderbeauftragte.