Die Insolvenz der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG: Ein Überblick


Dieser Beitrag wurde am 2.Juli 2024 aktualisiert. Bei der Co.net Verbrauchergenossenschaft in Drochtersen kam es am 23. Februar 2024 zu einer Razzia. Ein Mitglied der Geschäftsleitung, das dem Unternehmen schon lange angehörte, wurde festgenommen. Die Ermittlungen richten sich unter anderem gegen den Verdacht der Veruntreuung von 6 Millionen Euro Mitgliederkapital. Es besteht außerdem der Verdacht auf Geldwäsche und mögliche Verbindungen zum organisierten Verbrechen..

Zusätzlich wurde über das Vermögen von Co.net beim AG Stade unter dem Aktenzeichen 73 IN 8/24 zunächst ein vorläufiges Insolvenzverfahren und am 1. Mai 2024 um 15.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 

Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, WILLMERKÖSTER, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen bestellt. Die Gläubiger wurden durch das Insolvenzgericht  aufgefordert, 

  • ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 26.06.2024 anzumelden; 
  • dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
  • Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 24.07.2024, 10:00 Uhr, Hauptgebäude, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über 

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

Am 01.05.2024  hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreichen werden.

Die knapp 4.000 geschädigten Genossenschaftsmitglieder müssen um ihre Einlagen bangen und es ist denkbar, dass der Insolvenzverwalter ausstehende Zahlungen von diesen einfordert. 

Ist es sinnvoll, die die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden?

Unbedingt! 

Für Geschädigte ist es von entscheidender Bedeutung, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Nur so können sie am Insolvenzverfahren teilnehmen und haben eine Chance auf eine – wenn auch meist geringe – Quote. Die Anmeldung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Gläubigers
  • Höhe und Art der Forderung (z.B. Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen, Schadensersatz)
  • Eine detaillierte Beschreibung des Grundes der Forderung, einschließlich Belegen und Dokumenten
  • Kontoverbindung für eventuelle Zahlungen

Benötigt man für die Insolvenzanmeldung einen Rechtsanwalt?

Grundsätzlich nicht. Man muss wissen, dass die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle eine oder mehrere anwaltliche Gebühren nach dem Teil 3, Abschnitt  3, Unterabschnitt 5 VV-RVG nach den Ziff. 3313 ff. auslösen können. Diese sind streitwertabhängig und können sich zu spürbaren Beträgen aufsummieren. Etwas anderes gilt,  wenn eine eintrittspflichtige und -willige Rechtsschutzversicherung besteht. 

Bei komplexeren Sachverhalten kann die Einschaltung eines Rechtsanwaltes dagegen hilfreich sein. Ein Anwalt kann die Geschädigten umfassend beraten, die Forderung korrekt formulieren und begründen sowie ihre Interessen gegenüber dem Insolvenzverwalter effektiv vertreten. Die Kostenfrage sollte allerdings vorab geklärt werden, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.  

Ist es denkbar, dass der Insolvenzverwalter von den geschädigten Genossenschaftsmitgliedern Nachzahlungen verlangt?

Ja. Hier ist wichtig, zu prüfen, was genau bei dem Erwerb des Genossenschaftsanteil mit der Genossenschaft vereinbart worden ist. Ein Blick in den Zeichnungsschein und den mit ihm verbundenen Anlagen ist wichtig. Problematisch könnte das vor allem bei jenen Mitgliedern sein, die ihre Anteile in Raten bezahlen und bei denen die Ratenzahlung noch nicht abgeschlossen ist. 

Mögliche Schadensersatzansprüche gegen  Akteure der Co.Net? 

Solche Schadensersatzansprüche sind denkbar. Geschädigte können grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen verschiedene Akteure geltend machen, abhängig von den individuellen Umständen und Verantwortlichkeiten. 

Vorstand der Co.Net: 

Bei Pflichtverletzungen, fehlerhafter Geschäftsführung oder Verstößen gegen das Genossenschaftsgesetz können Ansprüche gegen den Vorstand geltend gemacht werden. Fraglich ist, ob die Inanspruchnahme des Vorstandes auch wirtschaftlich Sinn macht, denn die zivilrechtliche Verfolgung von Ansprüche kostet Geld, das zunächst vorgestreckt werden muss. Entscheidend dürfte die Frage nach der Bonität der haftpflichtigen Vorstandsmitglieder sein. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang, ob eine eintrittspflichtige und – willige Vermögenshaftpflichtversicherung besteht. 

Voraussetzung für eine erfolgreiche Inanspruchnahme durch ein geschädigtes Genossenschaftsmitglied ist aber, dass der Vorstand Pflichten verletzt hat, die unmittelbar über den Mitglieder bestehen. Schadensersatzansprüche der Genossenschaft eG  gegen die Vorstandsmitglieder fallen dagegen allein in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters.

  • Wirtschaftsprüfer/Steuerberater: 

Bei fehlerhafter Prüfung oder Beratung, die zu finanziellen Schäden geführt hat, können u.U. auch diese Berufsgruppen in Anspruch genommen werden. Eine unmittelbare Inanspruchnahme dürfte aber nur ausnahmsweise und nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich sein. Allerdings ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen Berater von Amts wegen geltend zu machen und zur Insolvenzmasse einzuziehen.

Ich sehe einen Erfolg auf diesem Wege aber  eher skeptisch.

Können Anlagevermittler auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden?

Grundsätzlich ja, wenn der Beitritt zur Genossenschaft durch die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit eines Anlagevermittlers bzw. -.beraters im Rahmen eines Anlagevermittlungs- bzw. Anlageberatungsvertrages erfolgt ist. 

Anlagevermittler sind verpflichtet, Anleger umfassend und objektiv über die Risiken einer Anlage zu informieren. Haben sie diese Pflicht verletzt oder falsche Angaben gemacht, können sie für daraus resultierende Verluste haftbar gemacht werden. 

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Anlagevermittler und Anlageberater ist jedoch komplex und erfordert grundsätzlich qualifizierte anwaltliche Unterstützung.

Je nach den Umständen des Einzelfalles ist hier eine erfolgreiche Inanspruchnahme schon aus jetziger Sicht denkbar. Nicht unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die BaFin bereits im Dezember 2019 aufsichtsrechtlich  gegen die Co.Net eingeschritten ist, weil diese bei dem Vertrieb gegen das VermAnlG verstoßen hat. Das ist ein Umstand, auf den ein Vermittler bzw. Berater hätte auf jeden Fall hinweisen müssen. Auch warnte die Zeitschrift Finanztest schon frühzeitig (2014) vor Gefahren und setzte die Co.Net auf ihre Warnliste. Es sind noch eine Reihe weiterer Umstände denkbar, über die im Rahmen eines Vermittlungs- bzw. Beratungsvertrages hätte aufgeklärt werden müssen. Schließlich wird von Relevanz sein, was die strafrechtlichen Ermittlungen an das Tageslicht befördern. 

Eine eintrittspflichtige und – willige Rechtsschutzversicherung könnte hier dem Geschädigten das Prozessrisiko und die Gefahr abnehmen, trotz erfolgreichen Schadensersatzprozesses auf den Kosten sitzen zu bleiben. 

Zu beachten ist, dass diese Schadensersatzansprüche verjähren. Die Verjährung  beginnt spätestens mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und endet nach Ablauf von 3 Jahren, wenn nicht rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet wurden. Die Höchstverjährungsfrist beträgt  allerdings ohne Rücksicht auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen 10 Jahre. 

Empfiehlt sich die Kündigung der genossenschaftlichen Mitgliedschaft bei CO.NET und wie ist im Falle der Kündigung vorzugehen?

Die Kündigung der genossenschaftlichen Mitgliedschaft  empfiehlt sich dringend. Sie muss gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden. 

Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters werden die Genossen als Nachranggläubiger i.S.d § 39 InsO behandelt. Eine Befriedigung erfolgt dann im Rang nach den übrigen Forderungen, was sich vermutlich nachteilig auswirkt. Durch die Kündigung entsteht zudem nach Ablauf der Kündigungsfrist ein Auseinandersetzungsguthaben, das nicht nachrangig zu behandeln ist.

Die Kündigungsfristen können  nach den Satzungsbestimmungen der CO.NET bis zu 5 Jahre dauern. Allerdings sieht § 65  Abs. 3 GenG vor, dass entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden kann, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann.

Die Wirksamkeit der Kündigung ist nicht von einer Bestätigung des Kündigungsadressaten abhängig. Entscheidend ist vielmehr, dass der Nachweis des Zugangs der Kündigung geführt werden kann. Insoweit ist eine Bestätigung der Kündigung hilfreich. Allerdings kann man den Nachweis der Kündigung auch durch geeignete Maßnahmen selbst herbeiführen.

Wie ist  bei der Kündigung konkret vorzugehen?

  1. Für ein Kündigungsschreiben reicht neben Absenderdaten und Unterschrift folgender Text aus:

Hiermit kündige ich meine Genossenschaftsanteile mit der/den Mitgliedsnummern…..zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ich stütze die Kündigung auf § 65 Abs. 3 GenG. Bitte bestätigen Sie mir den Kündigungseingang und den Zeitpunkt des  Wirksamwerden der Kündigung.

  1. Adressieren Sie die Kündigung an den Insolvenzverwalter, also Herrn Dr. Malte Köster, WILLMERKÖSTER, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen.
  2. Versenden Sie das Kündigungsschreiben für den Zugangsnachweis mit Einschreiben/Rückschein und bewahren Sie die Quittung und den Rückschein gut auf.

Was ist, wenn der ausgeschiedene Genosse bereits einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben hat?

Ein bereits feststehendes Auseinandersetzungsguthaben eines ausgeschiedenen Genossen hat den gleichen Rang wie die übrigen Insolvenzforderungen. Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist zur Insolvenztabelle anzumelden.  Die verbindliche Feststellung des Auseinandersetzungsguthaben ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Er ist nicht nachrangig.

Dürfen die Forderungen ungekündigter Genossenschaftsanteile bereits jetzt zur Insolvenztabelle angemeldet werden?

Ja, soweit der Insolvenzverwalter in seinem Update darlegt, dass diese Forderungen erst nach Aufforderung durch das Gericht angemeldet werden dürfen, handelt es sich wohl um eine nicht ganz korrekte Auskunft. Denn: Das Insolvenzgericht hat weder eine Prüfungspflicht noch eine Prüfungskompetenz hinsichtlich der Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Forderung in die Insolvenztabelle, die vom Gläubiger als nicht nachrangig zur Insolvenztabelle angemeldet wird (NZI 2017, 807, beck-online).

Melden Sie also Ihre Forderung an, aber unterlassen Sie es, diese ausdrücklich als Nachrangforderung zu bezeichnen. Anmelden schadet nicht!

Aussichten

Erfahrungsgemäß  ist die Insolvenzquote bei Genossenschaftsinsolvenzen in der Regel niedrig. Geschädigte sollten sich daher darauf einstellen, dass sie nur einen Bruchteil ihrer Einlagen zurückerhalten werden. Anlagevermittlerhaftung ist dann eine ernsthafte Alternative, um wenigstens den Schaden zu begrenzen. Allerdings muss der Einzelfall geprüft werden. Pauschale Aussagen verbieten sich. .

Postanschrift: Rechtsanwalt Benedikt-Jansen
Rechtsanwälte | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht Parkstraße 9 in
35066 Frankenberg

Die Insolvenz der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG ist ein komplexer Fall mit weitreichenden Folgen für die Geschädigten. Die Entwicklung des Schadensfalles muss deshalb aufmerksam beobachtet werden. 
Unser Autor Rechtsanwalt und Mediator Wolfgang-Benedikt-Jansen ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie Fachanwalt für Versicherungsrecht.
INTERNET: https://www.kapitalmarktrecht-fachanwalt.de/kanzlei

Hinweis: Das 5. Video-Meeting der CONET Mitglieder findet am Dienstag, den 8.August statt. Anmeldungen sind im Zeitraum vom 1.08.2024 bis 7.08.24 unter der Email 5CN824@genotalk.de möglich. Bitte geben Sie Ihre Mitgliedsnummer an.

CONET Insolvenz
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