Frankfurt an der Oder, 31. Mai 2024 (geno). Die Dimensionen des rechtswidrigen Vermögensentzuges ostdeutscher Genossenschaften und ihrer Mitglieder erweisen sich als immer ungeheuerlicher. Geradezu lawinenartig wälzen sich deren Ausmaße auf die deutsche Gesellschaft zu. Besonders krass und flächendeckend trifft es die Landwirtschaft, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Bundesrepublik Deutschland zu leiden hatte und weiterhin leidet. Neben der massenweise illegitimen und ungültigen Umwandlung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) gehören zu den Opfern die 274 Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG), deren Miteigentümern und ihren Erben bis in die Gegenwart ihr eingebrachtes Eigentum und Vermögen vorenthalten wird. Wer sich dennoch gegen die unvorstellbare Untätigkeit der Behörden des Rechtsstaates wehrt, wird zwischen den unterschiedlichen Rechtspositionen zerrieben, zur Verzweiflung oder im Gestrüpp der juristischen Instanzen zur Strecke gebracht.
Um einen Eindruck über die unerträglichen vermögensrechtlichen Zustände zu vermitteln, sei ein Auszug aus einem Schreiben eines Karlsruher Rechtsanwalts an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Außenstelle Frankfurt (Oder), vom 10. Oktober 1997 zitiert: „Die ehemaligen Bäuerlichen Handelsgenossenschaften sind Rechtsnachfolger von ländlichen Warengenossenschaften, die auf der Grundlage von Raiffeisen und Schulze-Delitzsch überwiegend bereits Ende des letzten Jahrhunderts gegründet wurden und noch heute existieren. In den alten Bundesländern tragen sie noch häufig die Bezeichnung Raiffeisen-Warengenossenschaften, die die BHGen auch in den neuen Bundesländern nach der Wende wieder angenommen haben. Es handelt sich also um Unternehmensformen, die in Deutschland seit bis zu 100 Jahren als Rechtspersönlichkeiten durchgängig existieren und nur zu Zeiten der DDR zwangsweise der politischen Massenorganisation der VdgB angegliedert wurden.“ Die zum Teil schon aus dem 19. Jahrhundert stammenden ländlichen Genossenschaften seien nämlich als letzter Hort des Widerstandes mit Gewalt in die politische Massenorganisation der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe gedrängt worden. „Dabei waren diese Fusionen nicht einmal rechtswirksam. Zwar wurden organisatorisch die damals bestehenden ländlichen Genossenschaften mit der jeweiligen Ortsvereinigung der VdgB fusioniert. Dies war aber rechtlich nicht möglich, weil öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die der VdgB nicht mit zivilrechtlichen juristischen Personen verschmolzen werden konnten. Letztlich blieben die BHGen rechtlich eigenständig.“ Die Zwangsverschmelzungen seien eingeläutet worden mit einem Schauprozess in Güstrow. ++ (ve/mgn/31.05.24 – 070)
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