Genossenschaften in der Sowjetischen Besatzungszone

Berlin, 24. Mai 2024 (geno). Die Situation der Genossenschaften unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg ist ein völlig unbekanntes Kapitel ostdeutscher Wirtschafts- und Gesellschaftsgeschichte. Der Historiker Jens Schöne von der Berliner Humboldt-Universität hat das unbearbeitete Forschungsfeld erkannt und eine wissenschaftliche Untersuchung über das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen und die Agrarpolitik in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und in den Anfangsjahren der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) von 1945 bis 1951 vorgelegt.

Die sowjetische Besatzungsmacht und ihre Behörden maßen der Genossenschaftsbewegung in ihrem Einflussbereich in Deutschland enorme Bedeutung zu. Bereits am 20. November 1945 erließ der Oberste Chef der Sowjetischen Militäradministration (SMAD), Marschall Georgi K. Shukow, den Befehl Nr. 146. In ihm ordnete der höchste Truppenrepräsentant der Roten Armee an, die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Genossenschaften im SBZ-Gebiet wieder aufzunehmen. Schöne schreibt dazu: „Unter Betonung der ‚außerordentlichen Wichtigkeit des Genossenschaftswesens für die maximale Leistungssteigerung der Produktion in der Landwirtschaft, in der Versorgung der Bauern mit Erzeugnissen, in der Hilfeleistung den Bauern gegenüber in bezug auf Verarbeitung und Absatz von landwirtschaftlichen Produkten‘ wurde angewiesen, daß alle Genossenschaften mit sofortiger Wirkung ihre Arbeit wieder unbehindert aufnehmen können.“ Mit diesem Befehl seien den Genossenschaften früher als in jeder anderen Besatzungszone weitreichende Kompetenzen eingeräumt worden, die alle Kernbereiche genossenschaftlicher Aktivitäten umfassten. Zudem durfte die Vergabe von Krediten an die eigenen Mitglieder wieder erfolgen. Dazu seien die bereits im Juli 1945 per SMAD-Befehl gesperrten Konten mit allen Aktiva und Passiva wieder an die Genossenschaften rückübertragen. Damit erhielten die genossenschaftlichen Kreditinstitute eine Ausnahmestellung innerhalb des zentralisierten Finanzsystems der SBZ. Außerdem mussten zum Zwecke der Entnazifizierung bis zum 15. Februar 1946 sämtliche genossenschaftlichen Verwaltungsorgane – also Vorstände und Aufsichtsräte – neu gewählt werden. ++ (sb/mgn/24.05.24 – 067)

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Jens Schöne, SMAD
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