Düsseldorf, den 6.11.2023/intern. Vorweg eine Bankgenossenschaft ist eine Genossenschaft die ein Bankgeschäft betreibt. Damit steht die Rechtsform eindeutig über dem Geschäftsgegenstand, der in der Satzung, dem Grundgesetz jeder Genossenschaft, festgelegt ist.
Dürfen Genossenschaftsbanken nun langjährige Mitglieder ausschließen und deren Bankverbindung kündigen – oder haben Genossenschaftsmitglieder einen Rechtsanspruch die Leistungen ihrer Genossenschaft in Anspruch zu nehmen? Am 10.11.2023 wird das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung darüber entscheiden.
Der genossenschaftliche Spitzenverband DGRV bestätigt den Anspruch der Genossen auf die versprochene genossenschaftliche Leistung, die hier mit der Förderung nach § 1.1 Genossenschaftsgesetz (GenG) gleichgesetzt wird. Als Begründung gibt der genossenschaftliche Spitzenverband an: Da das Mitglied von den Leistungen der Genossenschaft und nicht von einer Wertveränderung seiner Anteile – wie z.B. bei einer Aktiengesellschaft – profitiert, ist dieses Nominalwertprinzip auch Ausdruck des gesetzlich festgelegten genossenschaftlichen Förderprinzips. Mit anderen Worten: Die Genossenschaftsmitglieder beteiligen sich finanziell an einer Genossenschaft, sie sind aber grundsätzlich nicht am Wertzuwachs ihrer Anteile beteiligt. Im Gegenzug haben die Mitglieder den gesetzlichen Anspruch auf die genossenschaftliche Förderung, gemeint sind hier die Leistung der Genossenschaft. Deutlicher geht es nicht.
Prof. Volker Beuthin geht in seinem Aufsatz noch weiter: Was tun, wenn eingetragene Genossenschaften ihren Förderzweck missachten. Der Beitrag untersucht, wann sich eine eG, anstatt ihre Mitglieder bedarfswirtschaftlich zu fördern, in unzulässiger Weise kapitalertragswirtschaftlich betätigt oder ein weitgehendes Nichtmitgliedergeschäft betreibt und wer mit welchen Maßnahmen dagegen einzuschreiten hat. (NZG 2020, 681) Die Antwort ist eindeutig. Die Genossenschaft ist aufzulösen und muss sich eine andere Rechtsform suchen.
Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Benedikt-Jansen , der den Kläger vertritt, verweist noch auf den folgenden Rechtsgedanken: „Nach § 16 Abs. 1GenG kann eine Satzungsänderung nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Nach § 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten hat jedes Mitglied das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsrechtes und der Satzung u.-a. die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen. Die auf AGB gestützte Kündigung eines Genossen, die nicht ihre Rechtfertigung ni § 9 der Satzung der Beklagten findet, führt dazu, dass der Genossen nicht mehr uneingeschränkt von seinem Recht nach § 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten Gebrauch machen kann, konkret die Leistungen der Genossenschaft in Bezug auf die Führung eines Girokontos in Anspruch nehmen kann.
Damit kommt dem AGB-begründeten Kündigungsrecht der Beklagte eine faktisch satzungsändernde Wirkung zu. Diese ist aber mit § 16 Abs. 1 GenG nicht zu vereinbaren, da danach Satzungsänderungen nur durch die Generalversammlung beschlossen werden können. Mit anderen Worten, die AGB`s oder die AGO sind immer nur eine Ergänzung der Satzung. Nicht mehr und nicht weniger.
Die GenoNachrichten sind vor Ort und werden berichten.
Weitere GenoNachrichten zum Thema Mitgliederausschluss finden Sie hier und hier.
2 Kommentare.
Doch doch, das müsste machbar sein. Eine Bestimmung in der Satzung müsste dann lauten: „Der Vorstand ist berechtigt, ihn kritisierende oder ihm unbequeme bzw. unsympathische oder viel fragende Mitglieder vom Geschäftsverkehr mit dem betriebenen Unternehmensgegenstand auszuschließen.“
Das Landgericht hatte die Klage des Klägers zuvor abgewiesen, weshalb der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht einlegte. Die Rechtsanwaltsgesellschaft des Genossenschaftsverbandes der Regionen vertritt die beklagte Bank. Aus deren Schreiben geht eindeutig hervor, dass die Rechtsanwälte ebenso wie die Vorstände der beklagten Genossenschaft den Mitgliedern einer Genossenschaftsbank offenbar wenig bis gar keine Rechte mehr zubilligen wollen.
Nur so ist ein Schreiben der Anwälte der beklagten Bank zu verstehen, in dem allen Ernstes behauptet wird, dass alles andere als eine Zurückweisung der Berufung „eine unzulässige Mitgliederungleichbehandlung der Klägerseite gegenüber allen anderen Mitgliedern der beklagten Kreditgenossenschaft“ bedeuten würde.
Hoffen wir, dass die Richter des OLG Düsseldorf dies nicht so sehen. Denn eine Ungleichbehandlung der Mitglieder kann nur dann vorliegen, wenn der Klage nicht stattgegeben wird. In einer Genossenschaft würde eine Ungleichbehandlung des Klägers im vorliegenden Fall nur dann vorliegen, wenn von den 32.000 Mitgliedern dieser Genossenschaftsbank 31.999 Mitglieder das Recht haben, die Einrichtungen der Genossenschaft (hier das Recht auf ein Girokonto) zu nutzen und der Kläger als Mitglied davon ausgeschlossen sein soll.
Vor allem, wenn man bedenkt, dass es zuerst die Genossenschaft und deren Satzung gab und erst danach irgendwelche vom Vorstand oder Genossenschaftsverband verfasste AGB’s für den von der Genossenschaft betriebenen Unternehmensgegenstand Bank. Daher kann auch § 19 (1) AGB nicht für Mitgliedskunden gelten, dieser Passus müsste dann schon in der Satzung stehen. Dies ist aber nicht der Fall und kann auch nicht der Fall sein, da ein solcher Passus in der Satzung wiederum gegen die Rechte der Mitglieder und deren Gleichbehandlung verstoßen würde.
Georg Scheumann – igenos e.V. Regionalbüro Süd –