Bullay, den 27.07.2023. Die deutschen Genossenschaftsbanken, besser bekannt als Volks- und Raiffeisenbanken, sind im vorletzten Jahrhundert unter dem Begriff Kreditgenossenschaften als regionale Selbsthilfeeinrichtungen entstanden. Sie haben ein positives Image und weitgehend zufriedene Kunden. Der BVR (Bundesverband der Deutschen Volk und Raiffeisenbanken e.V.) macht einen guten Job – in seiner Rolle als als Bankenverband. „Seine Genossenschaftsbanken“ sind gut aufgestellt. Die meisten Genobanken erwirtschaften überdurchschnittliche hohe Gewinne. Diese führen zu einer hohen Eigenkapitalbildung, die dann den Rücklagen zugeführt werden und massive Zuwächse bei Vermögen und Unternehmenswert zur Folge haben. Soweit so gut.
Das Kernproblem ist aber, dass sich der BVR als Bankenverband nicht zwangsläufig an Besonderheiten der Rechtsform Genossenschaft hält und anscheinend nicht bereit ist sein erfolgreiches Geschäftsmodell einer abstrakten Rechtsform unterzuordnen. Obwohl die Rechtslage nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG ) sehr eindeutig ist, wird derzeit vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) unter anderem auch juristisch geklärt, ob die Organe einer Genossenschaft und im Hintergrund die genossenschaftlichen Verbände, ihre jeweiligen Mitglieder über alle möglichen Alternativen zu einer Verschmelzung vollständig aufklären müssen.
Wenn nein wären Genossenschaftsmitglieder nur Menschen zweiter Klasse, denn diese sind als MitUnternehmer nicht am Vermögen ihres Unternehmen beteiligt.
Diese juristische Klärung wird höchste Zeit, denn der Einfluss des BVR auf die Genossenschaftsorganisation nimmt immer mehr zu. Die vom BVR gesteuerten und betreuten Genossenschaftsbanken finanzieren mit ihren Mitgliedsbeiträgen und Prüfungsgebühren große Teile der DGRV (Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.) Strukturen und somit auch dessen Verwaltungsapparats. Dazu zählen auch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, deren Aufgabe es ist die ordnungsgemäße Geschäftsführung der ihnen angeschlossenen Genossenschaften unabhängig zu testieren. Aber mutieren die DGRV Prüfungsverbände inzwischen zu Erfüllungsgehilfen eines Bankenverbands? Sind die weitgehend standardisierten Verbandsleistungen und vorgefertigten Verschmelzungsgutachten auch im Sinne der Genossenschaftsmitglieder? Der Eigentümer!
Laut igenos eV. haben sich die BVR Genossenschaftsbanken immer weiter von den genossenschaftlichen Werten entfernt und missbrauchen die Rechtsform Genossenschaft vorsätzlich zur Kapitalakkumulation. Ein Wettbewerbsvorteil, denn im Gegensatz zum Aktionär ist das einzelne Genossenschaftsmitglied nicht am Wertzuwachs seines Unternehmens beteiligt, nur an den Verlusten. Folgerichtig werden bei der Auflösung von Bankgenossenschaften jährlich Milliardenbeträge verschenkt und verschoben. In ihrer Funktion als Eigentümer werden die Genossenschaftsmitglieder von der Genossenschaftsorganisation regelrecht verdummt, enteignet und über den Tisch gezogen. Besonders in den ländlichen Regionen spielen die Kundennähe und die jahrelange Beziehung zur Hausbank eine wichtige Rolle. Es hat sich über viele Jahre ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und das Wort von Vorstand und Aufsichtsrat zählen. Was ist aber wenn der Vorstand seinen Mitgliedern nur die halbe Wahrheit erzählt? Und es gar keinen nachvollziehbaren Grund gibt, langjährig bestehende Genossenschaften aufzulösen und das komplette Genossenschaftsvermögen inklusive der Immobilien an eine andere Genossenschaft zu verschieben! Und das, obwohl es wesentlich mitgliederfreundlichere Alternativen gibt.
Das Thema Unabhängigkeit der genossenschaftlichen Verbände wird auch hier und hier weiter vertieft.
1 Kommentar.
Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied gemäß §73 Abs.2 S.3 GenG (Genossenschaftsgesetz) grundsätzlich keinen Anspruch.
Das gilt auch für Genossenschaften, die ein Bankgeschäft betreiben. Aus diesem Grund sollte der BVR seinen Instituten dringend einen Rechtsformwechsel empfehlen.