Ist unsere Volks- und Raiffeisenbank eG überflüssig?

Sind Genossenschaftsbanken überflüssig? Ja, Genossenschaftsbanken, die Banken wie jede andere sein wollen, missbrauchen die Rechtsform und haben ihre Existenzberechtigung  verspielt. Man würde sie, sofern sie sich vom Genossenschaftlichen entfernt haben, nicht vermissen. Solche Universalbanken sollten dann ihre Rechtsform wechseln und ihre Gesellschafter an ihrem Genossenschaftsvermögen beteiligen. Die Volksbank-Revolution hat begonnen.

Auch wenn leitende Mitarbeiter der Genossenschaftsverbände bei passenden und unpassenden Gelegenheiten gerne vor igenos warnen. Hinter  igenos stehen keine Verschwörungstheoretiker, die das deutsche Genossenschaftswesen spalten wollen, auch keine Sozialromantiker, sondern überzeugte Genossenschaftler. Hinter dem § 1 des GenG (Genossenschaftsgesetz) verbirgt sich keine neue Verschwörungstheorie, sondern der konkrete gesetzliche Auftrag zur Mitgliederförderung.

igenos ist vom Wert dieser traditionsreichen Rechtsform Genossenschaft überzeugt, die als liberales Wirtschaftsförderungspolitik in über 160 Jahren ihres Bestehens den Sinn und Zweck ihrer Existenz unter Beweis gestellt hat.  Leider wurde das deutsche Genossenschaftswesen 1934 von der internationalen Genossenschaftsbewegung abgekoppelt und steht seitdem im Abseits.

Es geht igenos auch nicht darum, die Fusionen von Genossenschaftsbanken zu stören. Im Gegenteil igenos befürwortet einen digitalen Umbau der genossenschaftlich organisierten Banken  und hat dazu bereit mehrfach Stellung genommen. igenos möchte die lokalen Genossenschaften vor Ort erhalten und das Bankgeschäft ausgliedern.

igenos fördert die Gründung von Genossenschaften durch diverse CoopGo Initiativen. CoopGo Genossenschaften zeichnen sich dadurch aus, dass der international gelebte Genossenschaftsgedanke auch in Deutschland bekannt gemacht und umgesetzt wird.

igenos ist der Meinung, dass die Genossenschaftsorganisation mit dem, wie sie sich nach Gutsherrenart entwickelt hat, selbst für Kritik an ihrem Handeln sorgt. Das ist eine Wahrnehmung, die besonders für die Volks-und Raiffeisenbanken gilt.  Schon vor Jahrzehnten waren Genossenschaftswissenschaftler der Auffassung, Genossenschaftsbanken seien besser im Lager der Aktiengesellschaften untergebracht. 

Weshalb? Mit zunehmender Unternehmensgröße träumen ohnehin manche Vorstände davon, nicht weiter nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes „im Dienste der Mitglieder“ agieren zu müssen, sondern „ihre Genossenschaft“ mit ihnen als Manager einer Aktiengesellschaft von solchem Joch befreit zu wissen.
Enttäuschte bis frustrierte Mitglieder berichten uns, dass Bankgenossenschaften eigentlich überflüssig sind. Dazu haben wir einige ausgewählte Kategorien zu Clustern zusammengefasst:

(1) Die Vertreterversammlung  …. mit dem vor einigen Jahren erfolgten Übergang unserer Bank zur Vertreterversammlung sei der von ihnen geschätzte persönliche Kontakt zwischen Mitglied und Genossenschaft verloren gegangen. Der Slogan „Im Mittelpunkt steht der Mensch“, womit ja wohl das Mitglied gemeint ist, sei zur Lachnummer verkommen. Man habe keinen Kontakt zu den Vertretern, und Einfluss auf deren vom Vorstand durchgeboxte Listenwahl habe man auch nicht gehabt.

(2) Gleichbehandlung von Nichtmitgliedern und Mitgliedern ….  Hier wird  berichtet, unsere Bank habe mittlerweile in ihrem Kundenkreis mehr Nichtmitglieder als Mitglieder. Man fühle sich als Mitglied diskriminiert, weil Kapitalanteile zu zeichnen sind, die Organe der Genossenschaft mit Mitglieder zu besetzen seien, aber außer Dividenden sei kein Vorteil gegenüber Nichtmitglieder mehr wahrzunehmen. Mitgliedern die sich beschweren wird geraten doch zu kündigen. Die genossenschaftliche Mitglieder Förderung ist für die Praxis ein Fremdwort geworden.

(3) Die Rolle des Aufsichtsrats …. wird häufig missverstanden und falsch gedeutet. Wird ein Aufsichtsrat seiner Bank darauf angesprochen, dass die Information der Mitgliederbasis durch das Aufsichtsratsorgan notleidend geworden sei – das Genossenschaftsgesetz sehe dies doch anders vor muss mit folgenden Antworten gerechnet werden: Was im Gesetz steht wisse er nicht. Für ihn sei maßgebend, was der Vorstand vom Aufsichtsrat verlangt. Dem werde ja wohl bekannt sein, was zu tun ist und was nicht.

(4) VR Bank Mitarbeitern… fällt  es schwer, sich damit abzufinden, dass im Nachgang einer Fusion seit vielen Jahren in ihrer VR-Bankfiliale tätige, zudem ortsansässige Mitarbeiter der Bank in eine weit entfernte Filiale versetzt wurden. Diese Begleiterscheinung einer Fusion wird im Vorfeld nicht offen diskutiert. Dieses Vorgehen ist von Bayern bis Schleswig Holstein durchgängig. Nach einer Fusion werden die Servicemitarbeiter regelmäßig versetzt.Und zwar mit der unverhohlen geäußerten Begründung, im Laufe der Zeit sei eine zu große Nähe zu den Mitglieder-Kunden entstanden.

(5)  Fusion bedeutet Löschung der Genossenschaft… dass  eine Fusion stattgefunden hat, wird den Genossenschaftsmitglied erst bei der Änderung Ihrer Bankverbindung wirklich bewusst.

coopgo Initiative, Genossenschaft gründen, Genossenschaftswesen, igenos Mitgliedervertretung, Raiffeisen
Jetzt Spenden! Das Spendenformular wird von betterplace.org bereit gestellt.

1 Kommentar.

  • Ein Bankgenosse
    16. April 2023 16:17

    Nach dem Genossenschaftsgesetz sollte der Aufsichtsrat die Arbeit des Vorstands kontrollieren, denn der AR hat die Interessen der Mitglieder vertreten. Der AR darf auch den Vorstand abberufen

Kommentare sind geschlossen.