Berlin, Bullay, Moselkrampen den 20.03.2023/igenos. Wie in den Genonachrichten vom 17.März 2023 ausführlich behandelt, haben es sich die genossenschaftlichen Prüfungsverbände in der Vergangenheit in ihren Verschmelzungsbericht sehr einfach gemacht. Oder steckt doch mehr dahinter? Wurden einzelne Genossenschaften von ihren Verbänden totgeprüft? Fest steht Vorstände und Aufsichtsräte sind den Empfehlungen der Verbände entweder freiwillig gefolgt oder haben den Fusionen unter Druck zugestimmt. 

Die verbandspolitisch motivierte Bestrebung des BVR (Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e.V.) , durch Fusionen größere Einheiten zu schaffen, ging fast immer zu Lasten der Mitglieder. Obwohl die Fusionspolitik keine Antwort auf die digitale Revolution des Bankwesens ist, werden derzeit jährlich 35 bis 50 Geno-Banken fusioniert. Nach Auffassung von igenos e.V. ist die Auflösung einer Genossenschaft mit Vermögensübertragung auf die aufnehmende Genossenschaft immer dann ein Verstoß gegen § 1 GenG, wenn die übertragende Genossenschaft nicht tatsächlich notleidend ist.

Bereits die Basis, auf der eine Fusion durchgeführt werden soll, ist laut igenos e.V. häufig ausgesprochen zweifelhaft: nämlich die Bewertung von Kreditrisiken, die sich zu einem Unternehmensrisiko verdichten, die dann in die Einstufung „fusionsreife Sanierungsbank“ führt. Aus Sicht von igenos basiert die Herabstufung einer Geno-Bank häufig auf den Einsatz von EWBs (Einzelwertberichtigungen) und zweifelhaften Wertgutachten. Diese „Rechtswidrigkeit“ vollzieht sich in folgenden Schritten:

1. Pflichtwidrige Prüfung durch Falschbewertung von Kreditrisiken – fehlerhaftes Ausüben prüferischen Ermessens (s. § 62 GenG / § 323 HGB); damit Erfüllung des Tatbestandes nach § 150 Abs. 1 GenG, evtl. auch Abs. 2 / s. auch § 332 HGB, § 266 StGB „Untreue“ durch die eingesetzten Prüfer.

2. Die Falschbewertung führt zur fehlerhaften Berichterstattung im Prüfungsverfahren § 57 Abs. 4 GenG, zum falschen Prüfungsbericht gem. § 58 GenG. Dieses kann, laut igenos auch existenzvernichtende Folgen für die betroffenen Kreditnehmer haben.

3. Den Organen der Bank werden dadurch falsche Informationen für ihre Mitwirkung im Prüfungsverfahren und eine unzutreffende Grundlage für die Beratung über das voraussichtliche Prüfungsergebnis gem. § 57 Abs. 4 GenG und den Prüfungsbericht § 58 Abs. 3, 4 GenG gegeben. 

4. Durch diese Beeinflussung werden Vorstand und Aufsichtsrat dazu verleitet, einen falschen Jahresabschluss zu unterzeichnen und in der Generalversammlung einen falschen Lagebericht abzugeben; die Organe werden dadurch letztlich auch zu einer Straftat gem. § 147 GenG verleitet. 

Das „Durchlaufen“ dieser Kette kann dann letztlich den Anteilseignern den Eindruck vermitteln, ihre Genossenschaft könne – aus zwingenden Gründen – die Selbstständigkeit nicht aufrechterhalten und müsse wegen der Unabwendbarkeit drohender Gefahren fusionieren. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sowohl Vorstände wie Aufsichtsräte die Pflicht haben, beim Prüfungsverfahren auch durch kritisches Hinterfragen der Bewertung einzelner Kreditengagements und während der gesamten Prüfung sorgfältig mitzuwirken. Dass ihnen das möglich sein müsste, ergibt sich bereits aus den fachlichen Anforderungen des § 25 d S. 1 KWG. 

Die so betrachtete Verletzung der Sorgfaltspflichten führt zur Haftung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Dabei ist es h.M., dass sich ein einzelnes Organmitglied seiner ggf. auch strafrechtlichen Verantwortung gem. § 147 GenG, nicht mit Hinweis auf „Nichtzuständigkeit“ entziehen kann. 

Schlussendlich liegt es nicht fern festzustellen, dass fehlerhafte, leichtfertige Prüfung und Sorgfaltspflichtverletzung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht dazu geeignet sind, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder ihrer Genossenschaftsbank gem. § 1 GenG zu fördern.
Weite Teile dieser Ausarbeitung stammen aus dem Nachlass von Hartmut Glenk (1955 – 2020) , Direktor des Instituts für Genossenschaftswesen und Bankwirtschaft Siegen. igenos e.V. 2023

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1 Kommentar.

  • Die Volksbank Revolution und das Beben im Geno Sektor lässt sich wie folgt begründen: Mit § 123 UmwG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die übertragende Genossenschaft mit ihrem Vermögen zu erhalten und nur das Bankgeschäft zusammen mit einem Teil des Vermögens auszugliedern. Als Gegenwert erhält die übertragende Genossenschaft in gleicher Höhe Anteile an der aufnehmenden Genossenschaft. Die übertragende Genossenschaft bleibt dabei zusammen mit ihrem Vermögen, ihren Mitgliedern nebst deren Geschäftsguthaben unverändert bestehen. Das versteht igenos, als Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder, als Mitgliederförderung im Sinne des GenG. Auch das Transparenzgebot wird so erfüllt!

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