Bullay, den 31.01.2023.(Geno-Wissenschaft). Das Identitätsprinzip als weiteres Kriterium einer Unterscheidung von anderen Unternehmensformen bezeichnet das personale Gleichsein von Trägern der demokratischen Entscheidungsfindung und Kontrolle, Leistungsnutzern und Kapitalgebern des Genossenschaftsunternehmens. Es ist ein Grundsatz, der überall dort eine Aushöhlung erfährt, wo Geschäfte mit Kunden, die keine Mitglieder sind, getätigt und nichtnutzende Mitglieder geduldet bzw. zugelassen werden. In manchen Sparten des Genossenschaftssektors wurde das Prinzip der Identität von Mitgliedern und Nutzern durch starke Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder geradezu abgeschafft.
Das Genossenschaftsgesetz (GenG) erlaubt Umsatzbeziehungen zu Nur-Kunden faktisch unbegrenzt. Ein mitgliederorientiertes Management sollte indessen um ein „genossenschaftsverträgliches“ Ausmaß in Relation zum „Zweckgeschäft“ mit Mitgliedern bemüht sein, denn nicht erst eine starke Ausweitung des „Fremdgeschäfts“ mit Nichtmitgliedern bedeutet ein Außerkraftsetzen des Identitätsprinzips. Damit wird nicht empfohlen, auf Geschäfte mit Externen zu verzichten. Zweifellos erleichtern sie die Akquisition neuer Mitglieder. Doch sollte ein deutlich überwiegender Teil der Kunden auch Mitglied der Genossenschaft sein, das Nichtmitgliedergeschäft der besseren Mitgliederförderung dienen und als Vorstufe zur Mitgliedschaft genutzt werden.
Besonders bei Bankgenossenschaften ist in der Breite der Wille zur Begrenzung nicht vorhanden. In Einzelfällen übersteigt die Anzahl der Kunden das Doppelte der Mitgliederzahl, so dass die Zahl der Nichtmitglieder-Kunden die Zahl der Mitglieder übertrifft. Damit geht das Nichtmitgliedergeschäft eindeutig über ein – das Zweckgeschäft ergänzendes – Nebengeschäft hinaus. Zwangsläufig erfährt die Mitgliedschaft einen Sinnverlust. Nicht weniger ist dies der Fall, wenn in Geschäftsberichten, im Sprachgebrauch der Werbung von Genossenschaften, ja sogar in Leitbildern mehr und mehr nur „Kunden“ und „Geschäftsfreunden“ und die „Mitglieder“ immer weniger vorkommen und im Extremfall das Mitglied überhaupt nicht mehr erwähnt wird. Es entsteht der Eindruck, als sei eine Unterscheidung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sowie von Mitgliedern als Primärzielgruppe und Nur-Kunden nicht gewollt. Unter diesen Umständen gilt das Mitglied als „normaler“ und substituierbarer Kunde, statt Partner und mit seinen Förderbelangen erstrangiger Bezugspunkt genossenschaftlicher Unternehmenspolitik zu sein.
Deutlich weniger ins Gewicht fällt die Verletzung des Identitätsprinzips durch drei Gruppen von Mitgliedern, die keine Geschäftsbeziehungen zu ihrer Genossenschaft unterhalten:
(1) Zunächst die Nichtkunden-Mitglieder, die sich dem Kooperativ allein aus dem Anlagemotiv heraus anschließen („kapitalverwertende Mitglieder“) oder Leistungen des Genossenschaftsunternehmens später nicht mehr benötigten oder dauerhaft zu anderen Anbietern abwanderten. Häufig sind solche auf der Leistungsebene passive Mitglieder allein wegen der Erwartung einer Kapitaldividende am Fortbestand ihrer Mitgliedschaft interessiert.[15]
(2) Als „Gipfelpunkt der genossenschaftlichen Entartung“ gilt vielen[16], wenn Genossenschaften von der Möglichkeit einer Aufnahme lediglich „investierender“ Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 GenG Gebrauch machen. Investoren-Mitglieder beteiligen sich mit Kapital, kommen jedoch für die Inanspruchnahme von Förderleistungen der Genossenschaft nicht in Betracht. Deren Interesse ist auf die Erzielung einer möglichst hohen Rendite auf ihr Beteiligungskapital gerichtet. Mit diesen Mitgliederkategorien wird der Grundsatz des § 1 GenG verletzt, wonach die Mitglieder über Leistungsbeziehungen zu fördern sind, was von diesem Personenkreis entweder nicht gewollt oder mangels Bedarf an Leistungsbeziehungen nicht möglich ist.
(3) Der Vollständigkeit zu erwähnen ist die Kunstfigur des „fördernden Mitgliedes“[17], das nur formell die Mitgliedschaft erwirbt, um dem Prinzip der Selbstorganschaft genügend dem Vorstand einer Genossenschaft angehören zu können. In der Regel können diese Mitglieder mangels unternehmerischer Betätigung im Sinne des in der Satzung der Genossenschaft fixierten “Gegenstandes des Unternehmens“ von vornherein nicht dessen Geschäftspartner sein.