Bullay, 19.01.2023 (igenos) Die Antwort auf diese Ausgangsfrage vom 17.01.23 hat sich an die Merkmale, die eine Genossenschaft nach Maßgabe des geltenden deutschen Genossenschaftsgesetzes aufzuweisen hat, zu halten. Die „eingetragene Genossenschaft“ stellt eine eigenständige Rechts-, Unternehmens- und Kooperationsform dar. Demnach sind gemäß § 1 Abs. 1 des geltenden deutschen GenG Genossenschaften „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“.
Die in dieser Definition enthaltenen Merkmale beschreiben sowohl die originelle Rechtsform eG als auch das unverwechselbare Wesen einer Genossenschaft, nämlich
- einen freiwilligen Zusammenschluss von privaten Haushalten oder Erwerbsunternehmen, die das gemeinsame Interesse an der Lösung ökonomischer oder/und nichtökonomischer Aufgaben durch Zusammenarbeit verbindet (Gesellschaft).
- An der Mitgliedschaft Interessierte treten freiwillig in die Genossenschaft ein und können ebenso wieder austreten. Insofern ist der Mitgliederkreis offen, was zu einem variablen Mitgliederbestand führt (nicht geschlossene Mitgliederzahl)
- Bei der Genossenschaft handelt es sich um eine zweckgebundene Gesellschaftsform, was auf keine andere Rechtsform zutrifft.[3] Die Geschäftstätigkeit ist zwingend darauf zu richten, die Mitglieder – und nur diese – bei der Erreichung ihrer wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Ziele zu unterstützen. (Gebot der Mitgliederförderung)
- Die Bereitstellung von Leistungen, die sich zur Förderung der Mitgliederbelange eignen, ist einem Gemeinschaftsunternehmen übertragen, das die Verbindung zu den relevanten Märkten herstellt und Fördergeschäftsbeziehungen zu den Mitgliedern unterhält (gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb).
Es sind dies den Genossenschaften immanente unternehmensgestalterische Besonderheiten, die keine andere Rechtsform aufweist. Die eG ist der einzige Unternehmenstyp, der von Mitgliedern (als Eigentümern und Nutzern) getragen wird und ohne diese nicht vorstellbar. Aus dem obigen Bedingungsrahmen geht unverkennbar die vom Gesetzgeber gewollte Mitgliederzentrierung einer Genossenschaft hervor, weshalb unter den gesetzlichen Merkmalen der Auftrag zur Mitgliederförderung hervorzuheben ist. Die genossenschaftliche Idee besteht darin, privaten Haushalten oder Erwerbswirtschaften unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und Verantwortlichkeit kooperative Möglichkeiten der Teilnahme am Wirtschaftsleben zu erschließen und zu sichern.
Kernstück genossenschaftlicher Betätigung ist das Zusammenwirken der Mitglieder zur Erhaltung oder Verbesserung der individuellen Lebensverhältnisse und Leistungsfähigkeit. Der Kooperationsgrundsatz betont, dass gemeinsame Ziele verfolgt und zusammen mit anderen Wirtschaftssubjekten erreicht werden soll, was Einzelne auf sich allein gestellt nicht zu leisten vermögen. Genossenschaften sind als Leistungs- und Fördergemeinschaften zum Nutzen der Mitglieder gedacht.
Der Genossenschaftsgedanke: Was macht eine artgerechte Genossenschaft aus?
Bevor die Verfremdungen des Systems „Genossenschaft“ zur Sprache kommt, lässt sich bezogen auf sechs Untersuchungsbereiche zumindest umrissartig aufzeigen, wie eine Genossenschaft nach Maßgabe der Genossenschaftsidee und des geltenden Genossenschaftsrechts wahrnehmbar sein könnte. Die Ausgangsfrage lautet: Welche Elemente eines Zustandsbildes könnte und sollte eine artgerechte („echte“) Genossenschaft ausweisen?
- Erwartungen an das Managementhandeln
- Der einem genossenschaftlichen Vorstand von der Mitgliedergesamtheit erteilte Förderauftrag ist auf die jeweilige Bedürfnislage der Mitglieder hin zu konkretisieren.
- Markterfolg und betriebswirtschaftliche Effizienz stehen in einer Mittel-Zweck-Relation zur Erfüllung des gesetzlich vorgegebenen Förderzwecks (Fördererfolg).
- Im Spannungsfeld zwischen Tradition und Fortschritt wird erkennbar Wert auf die Erhaltung der unverwechselbaren Eigenart einer Genossenschaft gelegt.
- Mitgliedschaft und Mitgliederrollen
- Der Mitgliedschaft wird als exklusives Merkmal einer Genossenschaft verstanden und ihr ein hoher Bedeutungsrang zuerkannt.
- In der Genossenschaft nehmen die Mitglieder mit seiner Dreifachrolle als Träger, Nutzer der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Kapitalgeber eine herausgehobene Position ein.
- Ohne Mitglieder ist eine Genossenschaft weder lebens- noch funktionsfähig, weshalb die Person des Mitglieds im Mittelpunkt des genossenschaftlichen Wirtschaftens steht.
- Grundsätzliche Ausrichtung der Genossenschaft und ihrer Geschäftspolitik
- Die Genossenschaft ist mitglieder- und demokratieorientiert, kooperationsorientiert und lokal- oder regionalorientiert.
- Die Bedürfnisse der Mitgliederkunden bestimmen die mitgliederorientierte genossenschaftliche Geschäftspolitik.
- Als Primärzielgruppe „ihres“ Unternehmens erfahren die Mitgliederkunden eine Vorzugsbehandlung gegenüber externen Kunden (Förderdifferenzierungsstrategie).
- Beziehung „Mitglieder – Genossenschaft“
- Bereitschaft der Mitglieder zur aktiven Mitwirkung an der demokratischen Selbstverwaltung der Genossenschaft, Wir-Bewusstsein, Systemvertrauen sowie Identifikation mit der Organisation sind ausgeprägt.
- In intensiven Leistungsbeziehungen kommt Loyalität gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen („Genossenschaftstreue“) zum Ausdruck.
- Gegenläufig zur Genossenschaftsorientierung der Mitglieder befleißigt sich die Genossenschaftsleitung einer nachhaltigen Mitgliederorientierung
- Gestaltung der Organisationsstruktur und Entscheidungsfindung
- Durch Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte ist eine gewisse Begrenzung der Eigenverantwortlichkeit des Vorstands gewährleistet.
- Die Genossenschaftsleitung fördert der Einbindung qualifizierter Mitglieder in die Selbstverwaltung durch Motivation zur Übernahme eines Ehrenamtes im Aufsichtsrat oder in einem fakultativen Organ (Beirat, Arbeitsgruppe oder Projektteam).
- Eine gewisse freiwillige Selbstbeschränkung der Leitungsebene ermöglicht eine stärkere mitgliedschaftliche Einflussnahme der Mitgliederseite auf Willensbildung und Kontrolle.
- Ausrichtung der Akquisitionspolitik
- Mitgliederwerbung hat Vorrang vor einer Erweiterung des Kundenkreises durch Neukunden-Gewinnung.
- Ein lediglich „ergänzendes“ Nichtmitgliedergeschäft dient zur Mitgliedergewinnung, Kapazitätsauslastung, Stärkung der Stellung am Markt sowie der Förderkraft. .
- Die Mitgliedschaft muss keine Offerte an jedermann sein. Die Genossenschaft wird den Beitritt vorrangig den mit ihr intensiv kooperierenden Nur-Kunden anbieten.
Zweifellos ließe sich diese Übersicht ergänzen. Als angedachtes „Leitbild einer artgerechten Genossenschaft“ dürfte sie jedoch genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung von Abweichungen vom arttypischen Profil einer Genossenschaft liefern. Im in den folgenden 10 Beiträgen wird untersucht, inwieweit eine Diskrepanz zwischen artgerechtem und realem Zustand besteht, die Anlass zu Besorgnis gibt. Eine Berechtigung hierzu ist darin zu sehen, dass die Genossenschaftswissenschaft, die sich noch vor 10 bis 15 Jahren in der Rolle eines Mahners intensiv mit dieser Thematik befasste, diese Funktion jedoch seither aus nicht bekannten Gründen kaum noch wahrnimmt.
(c) igenos e.V. Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder. Arbeitsgruppe: CoopGo Geno-Coaching / genoleaks.de
1 Kommentar.
Nachdem was ich gelesen habe,nimmt meine Genossenschaft diese Prinzipien nicht so ernst.Weiss nicht,ob d.sogenannte Mieterhöhung nicht im Widerspruch zur Nutzung durch d.Mitglieder steht.Wo bleibt denn das Geld,welches durch d.beabsichtigte Mieterhöhung v.25€ vom Mitglied eingehalten wird.Wo bleibt denn das Plus bei meinen Anteilen?Ist denn eine sogenannte Mieterhöhung entsprechend dem Mietspiegel überhaupt gerechtfertigt. Ich zahle Nutzungsgebühr.An meiner Wohnung hat sich nichts verändert,Grösse,Lage ist seit vielen Jahren d. Gleiche.Findet hier nicht eine allmähliche Kapitalisierung v.Genossenschaften statt.