Berlin-Köpenick, 30. November 2022 (geno). Am Amtsgericht Köpenick dürfte demnächst genossenschaftliche Rechtsgeschichte geschrieben werden. Dafür sorgt Robert Leinius, der in dem Ostberliner Bezirk Treptow-Köpenick als Mitglied der Wohnungsgenossenschaft Beamten-Wohnungsverein zu Köpenick eG (BWV) lebt und einer Erhöhung seiner „Miete“ nicht zugestimmt hat. Dabei geht es um die Grundsatzfrage, welcher Unterschied zwischen einer „Miete“ und der in Wohnungsgenossenschaften üblichen „Nutzungsgebühr“ besteht. Zu beantworten ist diese Frage von den Köpenicker Richtern und zwar in juristisch ausgefeilter und inhaltlich tiefschürfender Art, denn Leinius sieht in dieser Unterscheidung den Kernpunkt des Streitfalls und hat das dementsprechend in seinem jüngsten Schriftsatz vom Mittwoch an das Gericht erneut begründet und bekräftigt.
Darin erklärt er: „Die Begriffe Nutzungsgebühr und Miete sind nicht identisch und nur in Teilbereichen vergleichbar. Der Mietenspiegel ist allenfalls insoweit entsprechend anwendbar, als keine Wesensunterschiede betroffen sind; so die bisher vorliegende und auch in diesem Verfahren zitierte Rechtsprechung. die juristische inhaltliche Differenzierung zwischen Miete und Nutzungsgebühr sowie zwischen Mietern und Nutzern bleibt im Wesen unterschiedlich. Unter anderem der Vorstand der Berlin-Brandenburgischen Wohnungsunternehmen hat dazu deutlich gemacht, dass zu diesem Thema noch viel komplizierte juristische Kleinstarbeit bevorsteht. Wohnungsgenossen sind Miteigentümer in ihren Genossenschaften und haben deutlich andere Interessen als solche Wohnungsgesellschaften, die nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten, wenn auch begrenzt, zusätzlich Gewinn erwirtschaften. Deshalb sind im Mietenspiegel naturgemäß u.a. Werte und Bewertungen enthalten, die für Genossenschaften nicht zutreffen“.
Gemäß Satzung des Beamten-Wohnvereins zu Köpenick (BWV) seien Nutzungsgebühren vom Vorstand unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festzulegen, argumentiert Wohnungsgenosse Leinius. Die Nutzungsgebühren dürften den Betrag nicht übersteigen, der zur Gesamtkostendeckung für das Bewirtschaften der Genossenschaftswohnungen – einschließlich ordnungsgemäßer Abschreibung und ausreichender Bildung von Rückstellungen sowie zu angemessener Verzinsung des Eigenkapitals erforderlich ist. Nur eine solche Begründung verlange er vom BWV mit vergleichender Übersicht in Zahlen und realistischen Prognosen. Ein derartiger Nachweis fehle im Zustimmungsverlangen der Genossenschaftsleitung vom 25. April 2022 vollkommen. Ein nachträglicher Rechtfertigungsversuch vom 9. Mai 2022 habe sich als unzureichend erwiesen. Der BWV habe insofern und überhaupt insgesamt gegen die genossenschaftliche Treuepflicht verstoßen. ++ (kn/mgn/30.11.2.22 – 216)
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