Genossenschaftsgesetz Novelle 2022

Eine weitere Novelle des Genossenschaftsgesetz steht vor der Tür.  Diesmal geht es um  Digitalisierung, Transparenz und  noch einmal um den Abbau von Bürokratie. Neu auf der Wunschliste sind radikale Erleichterungen bei der Gründung von Genossenschaften und neue digitale Genossenschaften, sogenannte Plattform KooperativenAber auch die Nachschärfung bestehender gesetzlicher Regelungen steht  noch als Erblast auf dem Zettel. 

„Während die Grüne Landesregierung  Baden Württemberg in der letzten Legislaturperiode über den Bundesrat  mehr Kontrolle und  Aufsicht über die Prüfungsverbände  gefordert hat, setzt die neue Bundesregierung auf Digitalisierung und eine Vereinfachung der Prüfungsabläufe, insbesondere bei der Gründung neuer Genossenschaften. Ein Widerspruch mit dem sich das für Genossenschaften zuständige Referat III A 5 im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jetzt befassen darf. “ So die Insider von GenoLeaks.“

Nun kommen wir zu einer Besonderheit. Alle in  Deutschland zugelassenen  Prüfungsverbände  „unterliegen in ihrer Tätigkeit“ der staatlichen Aufsicht durch die zuständige Landesbehörde. Dies ergibt sich aus der Pflichtmitgliedschaft und dem daraus abzuleitenden Prüfungsmonopol. Dass von den Verbänden abverlangte Berichtswesen umfasst  u.a. den  jährlich zu veröffentlichen Transparenzbericht,  in dem die allgemeinen Regelungen zur  Steuerung und Überwachung der Qualität der Prüfungs- und Beratungsqualität dokumentiert wird. Grundlage  hierfür ist z.B. der Geschäftsverteilungsplan. Auch die Mitarbeiterentwicklung und die innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen sind jährlich zu dokumentieren. Zusätzlich  hat  der  Verbandvorstand eine verbindliche Erklärung zur Umsetzung und Wirksamkeit der hausinternen Qualitätssicherungssysteme abzugeben. 

Das ist aber noch nicht alles. Auch die regelmäßig stattfindende  externe Qualitätskontrolle verursacht  externe und interne Kosten, sowie eine umfangreiche interne Dokumentation um die Prüfung vorzubereiten und zu ermöglichen.   Diese Kosten sind letztendlich von den Mitgliedsgenossenschaften, bzw. deren Mitglieder zu tragen. 

Was haben nun die Genossenschaftsmitglieder  von dem großen „Staatstheater“?

Weder die sogenannte Förderwirtschaftsprüfung nach § 53 GenG, noch die im Rahmen der Qualitätssicherung  gemäß § 63 e GenG  stattfindende Nachprüfung, kann die Erfüllung des genossenschaftlichen Förderauftrags und die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze glaubwürdig bestätigen. Das wäre rechtlich auch schwierig,  denn der überwiegende Teil der Mitglieder einer Genossenschaft sind heute wirtschaftlich und rechtlich deutlich schlechter gestellt als die Aktionäre  einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Diese Aussage bezieht sich auf den überwiegenden Teil der Volks- und Raiffeisenbanken, sowie auf große Wohnungsgenossenschaften mit GdW Standardsatzung und Vertreterversmmlung.
Mehr als 90% aller deutschen Genossenschaftsmitglieder werden  nicht von ihrer Genossenschaft gefördert. Sie sind nicht am Wertzuwachs ihres Unternehmens beteiligt. Sie werden nur selektiv informiert und ferngesteuert.





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