Genossenschaftsverbände – wozu eigentlich?

Genossenschaften sind gesetzlich verpflichtet sich einem Prüfungsverband anzuschließen. Gleichzeitig ist der Verband gesetzlich verpflichtet die ihm angeschlossenen Genossenschaften regelmäßig zu prüfen. Diese Prüfung diente ursprünglich zum Schutz der Genossenschaftsmitglieder und der Gläubiger. Eine Geschichte die bereits im damaligen Kaiserreich 1889 begann. Somit wird der Prüfungsauftrag an den Genossenschaftsverband nicht durch die Genossenschaft, sondern stellvertretend für den Gesetzgeber durch das GenG erteilt.

Der Verband ist Träger der Prüfung und bedient sich zum Prüfen der bei ihm angestellten Prüfer, die im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend  vorgebildet  und  erfahren  sein  sollen  (§55  Abs.  1  Satz  2 GenG). Die  vom  Prüfungsverband  angestellten  Prüfer  sollen  gemäß  §  55 Abs. 1 Satz 2 GenG im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein. 

Der  in  §  1  Abs.  1  GenG  vorgeschriebene  Förderauftrag  –  eine  Besonderheit im deutschen Gesellschaftsrecht – stellt die Verpflichtung der Genossenschaft dar, die Mitglieder oder die Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs wirtschaftlich zu fördern. Er ist Grundlage und Wesensmerkmal jeder Genossenschaft.  

Die Erfüllung des Förderauftrags ist in erster Linie Aufgabe der Geschäftsführung.  Im  Rahmen  der  Geschäftsführungsprüfung ist deshalb vom Prüfungsverband festzustellen, ob der Förderauftrag beachtet worden ist. Eine Geschäftsführung, die durch ihre Geschäftspolitik und durch ihr Geschäftsgebaren gegen den Förderauftrag verstößt bzw. ihre Förderpflicht verletzt, ist nicht ordnungsgemäß und ist im Rahmen der Prüfung zu beanstanden.

Doch das geschieht nicht. Mit schöner Regelmäßigkeit bestätigen die kreditgenossenschaftlichen Verbände ihren angeschlossenen Volks- und Raiffeisenbanken, dass der Förderzweck erfüllt wurde.

Doch wie soll das geschehen sein?  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Preisverzeichnis der Genossenschaftsbanken gelten für Mitglieder und Nichtmitglieder gleichermaßen. Wie sollen da die Mitglieder mit besseren Konditionen als Nichtmitglieder gefördert werden? Freilich wird es immer einzelne Bevorzugte geben, die bessere Konditionen erhalten als andere Mitglieder, aber dabei besteht die Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung, wenn das Finanzamt darauf aufmerksam wird

Eine weitere Möglichkeit, den Förderauftrag zu erfüllen, stellt die genossenschaftliche Rückvergütung dar. Auch diese Möglichkeit wurde nicht in Betracht gezogen. Dies lässt darauf schließen, dass die Volks- und Raiffeisenbanken sowie deren Verbände zwischenzeitlich eine zu geringe Bereitschaft zur Förderung ihrer Mitglieder aufweisen.

Stattdessen verkündet der Dachverband der Genossenschaftsbanken BVR stolz, dass die Genossenschaftsbanken zu den profitabelsten Bankengruppen gehören. Wie kann es sein, dass die Mitgliederförderung, die eigentlich nur wenig Profit bedeuten kann, nicht stattgefunden hat?

Es scheint, als sei etwas faul in den Reihen der Genossenschaftsbanken. Denn wer nur noch auf Gewinne aus ist und die Mitglieder nicht mehr fördert, hat den Namen Raiffeisen nicht mehr verdient. Denn Raiffeisen wollte, dass die Mitglieder im Mittelpunkt stehen und die Vorteile davon haben. Nicht die Bank selbst. Denn für äußerst profitable Banken, die entgegen ihrem ureigensten Auftrag Gewinnmaximierung betreiben, gibt es genügend andere Rechtsformen.

Die zur Überwachung der Erfüllung des Förderauftrags eingesetzten Prüfungsverbände bestätigen wider besseres Wissen, dass der Förderzweck der Genossenschaftsbank erfüllt wurde. Welch ein Hohn. Aber es geht noch weiter. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände müssen sich regelmäßig einer externen Qualitätskontrolle unterwerfen lassen. Die Beantwortung der Ausgangsfrage, ob die Genossenschaft ihren Mitgliedern dient und ob die Prüfung des Förderauftrags durch den Verband ordnungsgemäß durchgeführt wird, bleibt jedoch leider aus.


Georg Scheumann, genossenschaftlicher Bankbetriebswirt, Bankvorstand a.D
. igenos e.V. Vorstand.

Genossenschaftsverbände, Prüfungswesen Genossenschaft
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