Gestern berichteten die GenoNachrichten über den Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft. Wir haben den Autor gebeten seine Aussagen anhand eines Beispiels zu belegen. Unser Gastautor ist als ehemaliger Bankvorstand ein echter Insider, der sich intensiv mit der BVR (Bundesverband der Volks- und Raiffeisen Banken) Fusionspolitik befasst.
In seinem Gastbeitrag „zum Genossenschaftlichen Rechtsformmissbrauch“ zeigt Georg Scheumann auf, wie die Rechtsform eG massiv für Eigeninteressen der Genossenschafts vorstände und vor allem der Genossenschafts Verbände missbraucht wird. Dieses geschieht immer zu Lasten der Eigentümer, der Genossenschaftsmitglieder. Ganz besonders zeigt sich das bei Verschmelzung von Genossenschaftsbanken. Hier ein aktuelles Beispiel:
Mit 93,31 % Zustimmung der an der virtuellen Generalversammlung der Volksbank Blaubeuren eG teilnehmenden Mitglieder wurde die Fusion mit der Raiffeisenbank Ehingen-Hochsträß eG beschlossen. Zum 31.12.2019 betrug der anteilige Vermögenswert eines Geschäftsanteils von 50,00 € der Volksbank Blaubeuren das 80,24 fache oder 4.012,00 €. Zum 31.12.2020 scheint dieser Wert bereits auf das 83 – 85-fache angestiegen sein. Und obwohl mit Zustimmung zur Fusion auch gleichzeitig automatisch die Auflösung der Genossenschaft „Volksbank Blaubeuren eG“ beschlossen wurde, erhalten die Mitglieder keinerlei Ausgleich für das übertragene Genossenschaftsvermögen.
Hätte die Volksbank Blaubeuren eG mit einer Volks- oder Raiffeisenbank in der Rechtsform AG fusioniert oder hätte die Volksbank Blaubeuren als Aktiengesellschaft firmiert und mit der Raiffeisenbank Ehingen-Hochsträß eG fusioniert, hätte in jedem der beiden Fälle der Unternehmenswert der Raiffeisenbank Blaubeuren ermittelt werden und unter den Anteilseignern (Mitgliedern) verteilt werden müssen. Diese hätten dann den Betrag des 80 – 85-fachen oder mehr pro Geschäftsanteil erhalten.
Warum es bei der Verschmelzung von zwei Unternehmen in der Rechtsform eG anders sein soll, erschließt sich nicht ganz. Zwar behaupten Vorstände und Verbände dass laut § 73 Abs. 2 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes Genossenschaftsmitglieder von jeglichem Anteil an den Rücklagen und dem weiteren Vermögen der Genossenschaft ausgeschlossen sind. Doch dies ist nur die halbe Wahrheit und wird wie so oft von den dafür Verantwortlichen, die ihre eigenen Interessen durchsetzen wollen, aus dem Zusammenhang gerissen und etwas behauptet, was gesetzlich ganz anders gemeint ist. Denn § 73 GenG befasst sich ausschließlich mit der Auseinandersetzung mit ausgeschiedenen Mitgliedern. Also Mitgliedern, die durch Kündigung Tod oder Ausschluss aus der Genossenschaft ausscheiden. Eine Nichtabfindung von Genossenschaftsmitgliedern deren Genossenschaft durch Fusion aufgelöst wird, sieht das Genossenschaftsgesetz nicht vor und wird dort auch nicht erwähnt.
Die Dummen und die Verlierer sind die Mitglieder und Vertreter die alles glauben, was „von denen da vorne am Vorstandstisch“ den Mitgliedern und Vertretern aufgetischt wird.
Die Gewinner sind die Vorstände, die durch die Fusion höhere Gehälter erhalten, die jedoch wesentlich niedriger sein würden, wenn die Rücklagen vorher aufgelöst und an die Mitglieder der durch Fusion aufgelösten Genossenschaft in Form von Umwandlung in Geschäftsguthaben verteilt werden würden.
So aber sind nun die Mitglieder der Volksbank Blaubeuren eG zu Mitgliedern der Raiffeisenbank Ehingen Hochsträss eG geworden, die sich nach Zustimmung ihrer Vertreter zur Fusion in VR-Bank Alb-Blau-Donau eG umbenannt hat. Der Wert der Geschäftsanteile der Mitglieder der ehemaligen Volksbank Blaubeuren eG ist durch die Fusion vom mehr als dem 80-fachen auf das ca. 13-fache abgesunken. Ein Verlust des ca. 70-fachen pro Anteil oder 3.500,00 Euro. Und selbst auf den noch verbliebenen Wert von 650,00 € haben die Mitglieder nun keinen Anspruch mehr. Denn für sie als neue Mitglieder der Raiffeisenbank Ehingen-Hochsträß eG bzw. der späteren VR-Bank Alb-Blau-Donau eG gilt, dass sie beim Ausscheiden durch Kündigung, Tod oder Ausschluss trotzdem immer nur ihre selbst eingezahlten 50,00 € zurück erhalten. Denn dann greift wieder § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG.
Erbe des Vermögens der Genossenschaft „Volksbank Blaubeuren“ sind nicht die Mitglieder der Volksbank Blaubeuren, denen diese Genossenschaft gehörte geworden, sondern eine andere, vollkommen fremde Genossenschaft.
Und der genossenschaftliche Pflichtprüfungsverband, den es nur gibt weil das Genossenschaftsgesetz ihn extra dafür eingesetzt hat, die Einhaltung der Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes zu prüfen, die Besonderheit der Rechtsform eG zu bewahren und bei Verstößen dazu einzugreifen, bestätigt, dass die Fusion in der vom Vorstand vorgeschlagenen Form mit den Belangen der Mitglieder der Genossenschaft übereinstimmt.
Georg Scheumann, genossenschaftlicher Bankbetriebswirt, Vorstand von igenos e.V.