Warum müssen die Mitglieder der Genossenschaftsbanken Negativzinsen auf ihre Einlagen bezahlen? Warum werden für Mitglieder Bankgebühren erhoben. Ist die auf Mitgliederförderung ausgerichtete Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft überhaupt noch geeignet ein Bankgeschäft zu betreiben? Wie soll Genossenschaft funktionieren wenn die Genossenschaften immer größer werden und sich immer weiter von ihren Mitgliedern entfernen? Im Rahmen einer von igenos, der Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder initiierten Aktion befassen sich die GenoNachrichten noch einmal mit den Vor- und Nachteilen einer Mitgliedschaft in einer Bankgenossenschaft. In der aktuellen Statistik der deutschen Genossenschaften werden 18,42 Mio. Mitglieder der Bankensparte ausgewiesen. Diese sind als (1) Miteigentümer, (2) Beteiligungskapital-Geber und (3) Kunde dreifach mit ihrer Genossenschaft verbunden. Mit „ihrer“ Bank, die – wie in dieser Sparte üblich – neben dem Zweckgeschäft mit Mitgliedern ein mehr oder weniger ausgedehntes Fremdgeschäft mit Nichtmitgliedern betreibt. Da die Funktionen (1) und (2) für Außenstehende entfallen, besteht deren Verbindung zur Bank lediglich darin, dass sie (3) Kunde der Genossenschaft sind. Die Zahl dieser „Nur-Kunden“ reicht bei nicht wenigen Bankgenossenschaften an die Mitgliederzahl heran, übertrifft diese in Ausnahmefällen sogar.
Wer nun denkt, die Mitglieder würden aufgrund ihrer dreifachen Beteiligung an der Genossenschaft geschäftspolitisch eine Vorzugsbehandlung gegenüber den Fremdkunden erfahren, erliegt einem Irrtum. Was die Konditionen (Zinsen, Gebühren etc.) angeht, ist meist eine Gleichbehandlung beider Zielgruppen an der Tagesordnung. Mit der rechtlich nicht haltbaren Begründung, die Nichtmitglieder dürften nicht durch Besserstellung der Mitglieder „diskriminiert“ werden. Selbst die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Mitglieder und Nichtmitglieder identisch.
Um den Mitgliedern doch noch einen vorzeigbaren Vorteil zu gewähren, konnten sie in der Vergangenheit mit einer Dividende auf ihre übernommenen Geschäftsanteile rechnen. Eine solche „Kapitaldividende“ ist zwar strittig, weil die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 des geltenden Genossenschaftsgesetzes „durch gemeinschaftlichen Geschäftsverkehr zu fördern“ sind. Gleichwohl wurde mit dieser Dividende bisher für den Beitritt zur Bank geworben, stellte sie doch den einzigen wahrnehmbaren Vorteil des Mitgliedes gegenüber dem Nichtmitglied dar. In einer in dieser Sparte üblichen jährlichen Höhe zwischen 5 bis 10 Prozent häufig auch stabil bleibend verteilt und als Entschädigung für die zinsfreie Überlassung ihrer Kapitalbeteiligung an der Bank bezeichnet, ließ die Mitglieder über die ansonsten praktizierte Gleichbehandlung hinwegsehen. Dem gesetzlichen Förderauftrag des § 1 GenG zuwider, was aber kaum jemanden störte, wurde die Mitgliedschaft für Viele zur günstigen Kapitalanlage.
Wäre noch anzumerken, dass die Mitgliederversammlung (General- bzw. Vertreterversammlung als Akt der genossenschaftlichen Selbstverwaltung jeweils über die Höhe der Gewinnverteilung an die Mitglieder zu entscheiden hat, wobei der Vorstand sein Vorschlagsrecht nutzt.(*) Dies gehörte bis zum heutigen Tag zu den Aufgaben des mit Mitgliedern besetzten Organs. Voraussetzung für den Anspruch der Mitglieder auf eine Dividende ist, dass nach Zuweisung des per Satzung festgelegten Teils des Jahresgewinns ein verteilungsfähiger Gewinn verbleibt oder andernfalls durch Auslösung eines Teils der freien Rücklagen das benötigte Verteilungsvolumen bereitgestellt wird.