Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände unterliegen einer regelmäßigen und gesetzlich verordneten Qualitätsprüfung. Diese erweist sich jedoch zunehmend als untauglich, da sie nur die Formalien prüft, nicht aber das Handeln gemäß Genossenschaftsgesetz. Eine Qualitätsprüfung aus Mitgliedersicht impliziert, dass sich die Eigentümer der Genossenschaft darauf verlassen können, dass ihr zuständiger Genossenschaftsverband dahingehend geprüft wird, ob dieser auch die international gültigen Spielregeln der genossenschaftlichen Selbstverwaltung einhält und umsetzt. Wenn die Verbände gegen die Interessen der Genossenschaftsmitglieder handeln, und die Organe der Genossenschaft korrumpieren, ist das System marode. Hier ist also die Staatsaufsicht gefragt.
Diese wird von der zuständigen obersten Landesbehörde ausgeübt, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die Aufsicht über die Prüfungsverbände ergibt sich ausschließlich aus dem Genossenschaftsgesetz. „Der Zweck der Staatsaufsicht liegt im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse einzelner Mitgliedsgenossenschaften“ und weiter… „ Es soll im Interesse der Allgemeinheit sicher gestellt werden, dass die Prüfungsverbände die ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere die Durchführung der genossenschaftlichen Pflichtprüfung ordnungsgemäß wahrnehmen.” (Lang/Weidmüller § 64 GenG II Zweck, Inhalt und Umfang der Staatsaufsicht). Es handelt sich dabei aber um eine Rechtsaufsicht, nicht um eine Fachaufsicht. Solange sich der Prüfungsverband an die Gesetze hält, darf die Aufsichtsbehörde nicht in die Verbandsautonomie eingreifen. So der Kommentar zum Genossenschaftsgesetz Lang/Weidmüller.
Was ist aber, wenn die Prüfungsverbände ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, und den Begriff „ordnungsgemäß“ sehr weit auslegen? Haftet in diesen Fällen der Staat? Nachstehend Beispiele aus den Bereichen der Bank- und Wohnungsgenossenschaften.
So sind genossenschaftliche Falschberatung, mangelhafte Mitgliederförderung und fehlende Transparenz bei den VR-Banken ein Dauerthema. Den Bankgenossenschaften wird häufig eine einseitige, an Rücklagenbildung und Gewinnmaximierung orientierte Geschäftspolitik nachgewiesen. Im Rahmen der als Flächenbereinigung ausgelegten Fusionspolitik wird dann das vorher angesammelte Mitgliedervermögen ohne Wertausgleich in die neue Genossenschaft verschoben. Statt eine Fusion auf Augenhöhe zu betreiben, wird die zu übergebende Genossenschaft aufgelöst, und die Mitglieder samt Genossenschaftsvermögen an übernehmende Genossenschaft weitergereicht. Mitglieder, die von ihren Mitgliederrechten Gebrauch machen wollen, werden ausgeschlossen oder juristisch verfolgt.
Bei großen Wohnungsgenossenschaften stehen fehlende Transparenz und überzogene – am Mietspiegel angepasste – Nutzungsgebühren auf der Tagesordnung. Wenn Vorstände die genossenschaftlichen Grundsätze missachten, schauen die genossenschaftlichen Verbände zu. Es gibt Fälle, da werden Wohnungsgenossenschaften von ihren Verbänden angehalten, den Mietenspiegel nicht deutlich zu unterschreiten. Dabei ist die Nutzungsgebühr eine reine Kostenumlage und muss objektbezogen festgelegt werden.
Ähnlich sieht die Lage bei den Energiegenossenschaften aus. Energiegenossenschaften, die nach dem Prosumer Konzept arbeiten und die Energie für ihre Mitglieder produzieren, sind bislang die Ausnahme. Sie entsprächen aber dem klassischen Förderzweck, der die Rechtsform Genossenschaften ausmacht. Die überwiegende Zahl der Energiegenossenschaften hat dagegen ein Problem, ihre Mitgliederförderung überzeugend darzustellen. Ihr Hauptaugenmerk liegt auf der Erwirtschaftung von Gewinnen, die als Rendite ausgeschüttet werden. Das Zahlen einer Rendite ist kein Förderzweck. Nach Beuthien, darf die Genossenschaft im Verhältnis zu ihren Mitgliedern keine eigenen kapitalistischen Ziele betreiben. “Die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder darf daher nicht darin bestehen, dass aus Geschäften mit einem beliebigen Personenkreis erwirtschafteter Unternehmergewinn den Genossen in Form einer Kapitaldividende zugeleitet wird.” (Meyer-Meulenbergh-Beuthien § 1 Rdnr. 2;RGZ 133, 170, (178))
Bisher ist nicht zu erkennen, dass die von der Staatsaufsicht eingesetzte Wirtschaftsprüfungskammer bei derartigen Missständen eingegriffen hat. Benötigen Genossenschaftsverbände vor diesem Hintergrund noch mehr Staatsaufsicht? Sicherlich nein. Darum setzt sich igenos e.V., als Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder, für die Einrichtung einer übergeordneten Qualitätssicherung- und Schlichtungsstelle ein. In dieser sollten unter Einbindung alle genossenschaftlichen Fragestellungen rund um das Thema Prüfung objektiv behandelt und im Sinne der Mitgliederinteressen verbindlich geklärt werden. So wäre der genossenschaftlichen Selbstverwaltung genüge getan und es bestände die Chance, Missstände zu kommunizieren und Fehlentwicklungen zu unterbinden. Dass auch die Qualitätsprüfung der Prüfungsverbände von den Genossenschaftsmitgliedern begleitet werden sollte, ist naheliegend, es geht letztendlich um die Fachaufsicht und nicht nur um eine irgendwie geartete Rechtsaufsicht.
Nach Berechnungen von igenos würde lediglich ein Cent pro Genossenschaftsmitglied und Monat ausreichen, um eine Schlichtungsstelle zu finanzieren.
Gerald Wiegner, igenos e.V. Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder.
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Die Zuständigkeit liegt nicht bei der WP-Kammer, sondern bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle APAS des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle