Bildet eine Genossenschaft mehr Rücklagen, als dies zur Sicherung des Förderzweckes erforderlich ist, entspricht das zunächst nicht den Grundprinzipien von Genossenschaften, die Gewinne für die Mitgliederförderung zu verwenden. Aus der Sicht von Verbandsstrategen mag es jedoch Sinn machen, erkannt zu haben, wie man das Genossenschaftsprinzip „Unteilbarer Fonds“ ganz legal nutzen kann, um zu einem exponentiellen Vermögenszuwachs zu kommen. Beschrieben wird das in der Veröffentlichung von Volker Beuthien und Verena Klappstein. Unteilbare Fonds bezeichnen den Teil des von den Mitglieder in eine Genossenschaft eingebrachten und gemeinsam kontrollierten Kapitals, der als Rücklage gemeinschaftliches Eigentum aller Mitglieder ist und nicht aufteilbar auf einzelne Mitglieder ist. Er wird daher als gesetzliche Rücklage, unteilbarer Fond oder als Reservefond bezeichnet.
Noch kritischer zu betrachten sind die Fonds für allgemeine Bankrisiken. Auf diese Fonds hat die BVR Sicherungseinrichtung im Fall einer Bankenkrise direkten Zugriff. Diese Fonds werden vom Vorstand angelegt, ohne die Mitglieder zu informieren. Dass die Zuweisung zu den Fonds für allgemeine Bankrisiken genutzt werden um die Gewinne der Genossenschaften zu kürzen ist nicht in der Satzung der Genossenschaft verankert. Das ist umso unverständlicher, weil diese Fonds nicht nur als Reserve für die eigene Genossenschaft dienen, sondern auch für die Verluste anderer Institute herangezogen werden können. Warum aber sollen Genossenschaftsmitglieder bundesweit für die Spekulationsgeschäfte der DZ Bank haften? Und das, ohne darüber im Vorwege informiert zu werden. Zumindest die Genossenschaftsverbände sollten wissen, dass allein die Generalversammlung über die Gewinnverteilung entscheidet. Sollte es dennoch unabdingbar sein, Gewinne in die Fonds für allgemeine Bankrisiken zu leiten, um Eigenschutz zu betreiben, so sollten die Genossenschaftsmitglieder über diese Vorgänge und die Konsequenzen offen informiert werden. Unter Genossen sollte es keine Geheimnisse geben.
Das genossenschaftliche Prinzip: Unteilbare Fonds diente ursprünglich dazu den Fortbestand der Genossenschaft dauerhaft sicher zu stellen. Bei diesen als unteilbare Fonds angesammelten Rücklagen konnten gebildet werden, weil die Mitgliederförderung, der Geschäftszweck der Genossenschaft, unterlassen wurde. Das diese Rücklagen im Rahmen der Bankenfusionen ersatzlos verschenkt werden, ist laut igenos, der Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder weder mit der Genossenschaftsidee noch nicht mit dem genossenschaftlichen Förderauftrag zu vereinbaren.
igenos e.V. Dr. A. Neumann.
1 Kommentar.
Die Beispiele unter https/fusion-raiffeisen.de haben mir die Augen geöffnet, dieser Beitrag erklärt die Hintergrüne hinter den Zahlen.
Habe ich das nun auch richtig verstanden. Die Genossenschaft darf keine großen Rücklagen bilden – sondern muß ihre Mitglieder bei ihren Geschäften mit ihrer Genossenschaft fördern? Weil es keine großen Rücklagen geben darf, sind die Genossen auch nicht am Vermögen der Genossenschaft beteiligt.