Ist die Rechtsform Genossenschaft für das Bankgeschäft noch geeignet?

Allgemein

Politik und Genossenschaftsverbände sind sich einig, dass der Genossenschaftsgedanke in Zukunft insbesondere auch deshalb von großer Bedeutung ist, damit sich das bevorstehende Zeitalter der Digitalisierung nicht gegen die Menschen wendet, sondern ihnen Nutzen bringt. Genau diese Digitalisierung des Geldverkehrs ist eine Ursache, warum viele Bankfilialen geschlossen und kleinere Genossenschaftsbanken wegen angeblich mangelnder Rentabilität zur Fusion gezwungen werden.

Auch in der Corona Pandemie macht die Fusionswelle nicht halt. Immer wieder erreichen uns Fragen von mehr oder weniger hilflosen  Bankgenossen, weil die Verschmelzung „ihrer“ Bank droht oder gerade in Gange ist. Entschieden haben die Fusion wenige, ausgewählte Vertreter, während ihre Meinung nicht erfragt wurde. Aber  auch Vorstände und Aufsichtsräte vermitteln den Eindruck, dass diese der Übermacht der Verbände nicht gewachsen sind. Von den betroffenen Mitarbeitern ganz zu schweigen. Aber wem gehört eigentlich die Genossenschaftsbank vor Ort? Es entsteht schnell der Eindruck, dass die Interessen der Genossenschaftsverbände deutlich mehr Gewicht haben, als die Einhaltung genossenschaftlicher Grundprinzipien, die Banken also den Genossenschaftsverbänden gehören. Es ist daher an der Zeit, sich daran zu erinnern, dass auch im genossenschaftlichen Bankenbereich die Mitglieder im Mittelpunkt der Geschäftspolitik stehen müssen. 

Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber dringend aufgefordert, tätig zu werden. Es muss die Frage gestellt werden, ob es nicht z.B. eines eigenen „Genossenschaftsgesetzes für Banken“ bedarf. Ist die Rechtsform Genossenschaft heute noch geeignet um eine Universalbank zu betreiben? Derzeit gilt das Genossenschaftsrecht für alle Formen von Genossenschaften, wogegen grundsätzlich nichts einzuwenden ist. Inzwischen geben die Genossenschaftsbanken jedoch quasi vor, was für alle andere Genossenschaftsformen Anwendung finden soll. Hier wären zum Beispiel die Anforderungen zur Qualitätssicherung zu nennen. Es wird nicht zwischen kleinen Genossenschaften, Solidargenossenschaften oder Bankgenossenschaften differenziert, die durchaus auch über ein nichtgenossenschaftliches Kundengeschäft verfügen. Das bedeutet, dass die Regelungen für die Genobanken bei anderen Genossenschaften hohe Kosten hervorrufen. Das spricht für eine gesonderte gesetzliche Regelung für Genobanken, die aufgrund ihrer Rolle im Geldverkehr völlig andere Haftungsrisiken haben. Zudem sollte klarer werden, welche Rolle die Verbände in der Ausrichtung der Genossenschaft zu spielen haben. Wenn Banken ihre Mitglieder entmündigen und die Transparenzkriterien bei Fusionen unterlaufen, sollten Banken möglicherweise als eigenständige Genossenschaftsform im Gesetz definiert werden, die von den demokratischen Strukturen genossenschaftlichen Zusammenhaltes abweichen können. Dann gäbe es  klare Vorgaben der Mitbestimmung für die Genossenschaftsmitglieder, keine Enttäuschung, wenn die Genossenschaftsmitglieder übergangen werden. Auch die Rolle der „BaFin als Erfüllungsgehilfe“ der Verbände sollte einmal kritisch überprüft werden und gesetzlich klarer definiert werden.

igenos e.V. Dr. A.Neumann

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