Sind Bankgenossenschaften selbständige Unternehmen oder ferngesteuerte Marionetten?

Allgemein

Sind Bankgenossenschaften selbständige Unternehmen? Inwieweit darf  die BaFin, als Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, in die Souveränität der rechtlich selbstständigen Genossenschaftsbanken eingreifen.

Dieser Beitrag befasst sich mit der Empfehlung der Bafin, bis mindestens Oktober keine Dividenden an die Mitglieder der Genossenschaftsbanken auszuschütten. Die Volks- und Raiffeisenbanken werden zwar nicht direkt erwähnt, fallen aber in der Meldung unter die  „Less significant Institutions“ (weniger bedeutende Institute).

Mit dieser pauschalen Empfehlung wird allerdings übersehen, dass es VR-Banken mit 1 Jahresfehlbeträgen, 2 kleinen und mittleren sowie 3 größeren Jahresüberschüssen gibt. Ebenso unterschiedlich ist die Höhe der Rücklagen: 1 niedrige, 2 mittlere und 3 größere.

Daraus ergibt sich folgende Frage: Was soll eine VR-Bank der Kategorie 3 daran hindern, den Jahresüberschuss derart aufzuteilen, dass eine angemessene Dividende für 2019 zu selbstbestimmten Zeit an die Mitglieder verteilt wird?

Zu Gunsten der Bafin ist anzunehmen, dass man dort das GenG kennt. Dann muss man sich darüber wundern , dass Banken mit Mitgliedern ebenso behandelt werden wie Banken ausschließlich mit Nichtmitglieder-Kunden. Bösartig könnte man davon ausgehen, dass dies ein Versuch ist, die Besonderheiten von Genossenschaften zu ignorieren und alles über einen Kamm zu scheren. Und das wieder wäre ziemlich dumm von einer Aufsichtsbehörde oder würde doch wieder für ihre Ahnungslosigkeit sprechen.*)

Im Grunde kann die BaFin empfehlen was sie will. Wer sich aber als Vorstand einer Genossenschaftsbank nicht an die Empfehlung der BaFin hält muss mit Sanktionen rechnen.

Was sagt das GenG zur Verteilung von Jahresüberschüssen in § 48 Abs. 1?

„Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags (…)“.  Das läuft in der Regel derart ab, dass der Vorstand einen Vorschlag für die Gewinnverwendung für Rücklagenbildung und Dividendenverteilung unterbreitet, über den dann die Mitglieder abstimmen. Dem Vorschlag kann widersprochen werden. Das ist ein wichtiges Element der demokratischen Selbstverwaltung durch die Mitglieder.

Diese Zuständigkeit  der Generalversammlung ist unabdingbar. Wohl aber kann die Satzung bindende Vorgaben in Bezug auf die Art und Weise der Verwendung des Jahresüberschusses usw. machen.

Rücklagen für schlechte Zeiten wurden doch bereits gebildet. Der Vorstand kürzt regelmäßig den Jahresüberschuss  der Genossenschaftsbank um die Zuwendungen für die „Fonds für allgemeine Bankrisiken“.  Diese Gewinnverkürzung wurde vorgenommen, ohne die Mitglieder um Genehmigung zu bitten. Mit anderen Worten, den  Mitgliedern wurde ein deutlich schlechteres Ergebnis vorgegaukelt. Es handelt sich auch hier um einen eindeutigen Verstoß gegen das Genossenschaftsgesetz und dem Transparenzgebot.    Dieses Thema wird von den GenoNachrichten gesondert behandelt.

 
*) Literaturhinweis: Lang/Weidmüller: Kommentar zum Genossenschaftsgesetz.§ 1 Randnote 44
Auf die Kreditgenossenschaften findet das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) uneingeschränkt Anwendung. Grundsätzlich handelt es sich im Verhältnis zum GenG nicht um konkurrierende Regelungen; das GenG bestimmt die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, während das KWG das Ziel verfolgt, die Ordnungsmäßigkeit der Bankgeschäfte einschließlich der staatlichen Aufsicht (BaFin) sicherzustellen. Insbesondere sind die Vorschriften zur Sicherung von Liquidität und Rentabilität nicht geeignet den genossenschaftlichen Förderauftrag außer Kraft zu setzen. Wenn das Bankgeschäft in der Rechtsform der eG geführt wird, bleibt dieses Unternehmen an den Förderauftrag gebunden.

Die Frage sind Bankgenossenschafen selbstständige Unternehmen wurde von der igenos Arbeitsgruppe Genossenschaftsbanken bearbeitet.


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