Genossenschaft zum zweiten Mal nach 1941 amtlicherseits aufgelöst

Altenburg/Berlin, 13. März 2020 (geno). Genossenschaft aufgelöst. Das Landgericht Gera hat die Konsumgenossenschaft Altenburg und Umgebung eG endgültig aufgelöst. Dazu wurde kürzlich eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 12. November 2019 zurückgewiesen. Die Jenenser und Geraer Justizbehörden hatten ihre Entscheidungen mit Rechtsregeln begründet, die aus der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur stammen. Und damit nach völkerrechtlichen Prinzipien,sowie nach derzeit gültigen internationalen Rechtsnormen, seit mehr als siebzig Jahren nicht mehr wirksam seien dürfen.

Darüber berichtet die aktuelle Ausgabe des vierteljährlich herausgegebenen Printmediums „GenoSplitter“. Darin heißt es weiter: „Und so kommt der Konsumgenossenschaft Altenburg und Umgebung eG ein besonderer Status zu – sie ist die erste Genossenschaft in Deutschland, die 75 Jahre nach Ende des Dritten Reiches auf Grundlage einer vom Nazi-Regime ohne Beteiligung des Parlaments im Rahmen des Ermächtigungsgesetzes eingeführten Vorschrift von Amts wegen zwangsaufgelöst wird. Und das nicht zum ersten Mal, 1941 erfolgte die erste Auflösung der Konsumgenossenschaft auf Grund der kurz zuvor erlassenen Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse.“

Autor des Beitrags ist Martin Bergner, Vorstandssprecher der Zentralkonsum eG und Aufsichtsratsvorsitzender der Altenburger Konsumgenossenschaft. Er fragt, warum sich die Geschichte wiederholt. Die Antwort folgt unverzüglich: „Weil Genossenschaftsverbände, Richter, Politiker und Ministerialbürokraten an einer Vorschrift im Genossenschaftsgesetz festhalten, die 1934 ohne parlamentarische Autorisierung von Reichskanzler Hitler und seinem Justizminister zur Durchsetzung des Führerprinzips in das Gesetz geschrieben wurde.“ Nun verschwinde eine erfolgreich über die DDR-Wendezeit gebrachte, kleine Konsumgenossenschaft für immer. Die Genossenschaft wird aufgelöst! Dennoch werde sich ihr Vorstand dem in der Nazi-Zeit eingeführten Anschlusszwang nicht beugen. Eine solche Zwangsmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband habe nur den Sinn, demokratische Strukturen aufzulösen, Selbstbestimmung sowie freie Meinungs- und Entscheidungsfindung zu untergraben und totalitäre Verhältnisse auf allen Gesellschaftsebenen durchzusetzen. Es sei endlich an der Zeit, die „braunen Zöpfe abzuschneiden“. ++ (zm/mgn/13.03.20 – 043)

www.genonachrichten.de, e-mail: mg@genonachrichten.de, Redaktion: Matthias Günkel (mgn), tel. 0176 / 26 00 60 27

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4 Kommentare.

  • […] des Amtsgerichts Jena, der vom Landgericht Gera im ersten Quartal dieses Jahres bestätigt wurde. Damit wird die Konsumgenossenschaft Altenburg und Umgebung eG, die seit anderthalb Jahrhunderten exi… “Ein später Sieg des Reichsbauernführers und des Reichskommissars für das […]

  • […] Im Übrigen handelt es sich bei der Jahreskonferenz um die Premiere des neuen Vorsitzenden des Vorstandes Ingmar Rega. Sein Vorgänger, Ralf W. Barkey, hatte sich im vergangenen Jahr mit dem Verbandsrat darauf geeinigt, seinen Vertrag recht kurzfristig zum 31. Dezember 2019 aufzulösen. Er wollte sich neuen Wirkungsfeldern zuwenden. Der Verband bezeichnet sich als “größten genossenschaftlichen Regionalverband” in Deutschland. Zu ihm gehören 2.600 Mitglieder in 14 Bundesländern. Dabei handelt es sich um eine Zwangszugehörigkeit, die aus einem im Jahr 1934 in der Hitler-Diktatur verabschiedeten Gesetz hergeleitet und bis in die Gegenwart – sogar mit juristischen Mitteln – durchgesetzt wird. […]

  • […] Die Beschwerde gegen die Entscheidung wurde jetzt von den Richtern zurückgewiesen. Sie begründen ihr fragwürdiges Votum in geschwurbelten, dennoch unverkennbar deutlichen Formulierungen: “Auch wenn mit der Einführung der Verbandspflicht im Jahr 1934 politische Absichten verbunden waren, die für sich genommen den Freiheitsrechten widersprechen, so führt dies nicht dazu, dass allein deswegen das von dem demokratischen und rechtsstaatlichen Gesetzgeber beibehaltene Instrument des Verbandszwangs verfassungswidrig ist.” Die Pflichtmitgliedschaft sei geeignet und erforderlich , um einen Ausgleich zwischen dem Recht auf freie Assoziation einerseits und den schutzwürdigen Rechten Dritter andererseits zu schaffen. Durch sie solle eine selbstbestimmte vergleichsweise risikolose Teilhabe breiter Bevölkerungskreise am Wirtschaftsleben sichergestellt werden. Durch das System der Selbstorganisation bestehe das Risiko einer mangelnden wirtschaftlichen Qualifikation der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Eine solche Strukturschwäche werde durch den Prüfverband ausgeglichen. “Diese Gesamtstruktur der Genossenschaften rechtfertigt nach wie vor dieses Regelungsinstrument der Zwangsmitgliedschaft”, schlussfolgern die Geraer Juristen. Da keine Verbandszugehörigkeit bestehe, sei die Genossenschaft zu löschen. Die Geraer Landrichter berufen sich vor allem auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001, das die betreffenden Akten zuvor zehn Jahre in seinen Schubladen verwahrt hatte. […]

  • […] Das Amtsgericht Gera – Registergericht beschloss am 12.11.2019 die Auflösung der Genossenscha…. (GnR 200023 Fall 18) gemäß §54 a Abs 2 GenG.  Gegen diesen Beschluss legte der Vorstand der Konsumgenossenschaft sofortige Beschwerde ein. Die zulässige Beschwerde wurde per Beschluss vom 11.02.2020 zurückgewiesen. Somit hat die Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen zu erfolgen.  […]

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