Schwarzwälder Forstgenossen im Ostrom’schen Geiste der “ Verfassung der Allmende “ tätig

Freiburg im Breisgau, 30. November 2018 (geno). Die Verfassung der Allmende lebt, die Forstgenossenschaften des Hammerbachtals im mittleren Schwarzwald haben sich als Garanten dauerhaft nachhaltiger Bewirtschaftung von Wäldern erwiesen. Das geht aus einer Untersuchung des Instituts für Forstökonomik der Universität Freiburg im Breisgau hervor. Damit haben die seit rund zwei Jahrhunderten existierenden Forstgenossenschaften Unterharmersbach, Fischerbach und Lindach den Nachweis erbracht, dass sie die langfristige Nutzung des Waldes als Gemeingüter gewährleisten können.

Sie haben damit die Forschungen der USA-Wissenschaftlerin Elinor Ostrom, die 2009 als erste Frau den Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften erhalten hat, bestätigt. Die Umweltökonomin Osborn hat in ihrem 1999 veröffentlichten Hauptwerk „Verfassung der Allmende“ nachgewiesen, dass Menschen in der Lage sind, gemeinsam zu handeln sowie Ressourcen langfristig und nachhaltig zu nutzen, anstatt sie zu devastieren – und das jenseits von Staat und Markt. Sie hat aufgrund der von ihr entwickelten Bauprinzipien an der Indiana University von Bloomington eine ganz eigene Schule des Common-Property-Regimes und des ressourcenschonenden Wirtschaftens eröffnet und betrieben.

Die Forstgenossenschaften im Hammerbachtal weisen als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die heutige Zeit einen besonderen rechtlichen Status auf. Eine weitere Spezialität ist die seltene Eigentumssituation der Forstgenossen. Sie sind Eigentümer des Genossenschaftswaldes zur „Gesamten Hand“. Damit hält jedes Mitglied der Forstgenossenschaft nur einen ideellen Anteil am Wald und hat keinen Zugriff auf ein bestimmtes ihm zustehendes Waldstück. Dieser Umstand hat die Forstgenossenschaften sehr stabil gegenüber den gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Veränderungen gemacht, die in ihrer fast 200jährigen Geschichte über sie hinweggegangen sind. Diese lange Historie lässt die Forstgenossenschaften heutzutage als ein Relikt erscheinen, das sich auf ein dickleibiges Konglomerat uralter juristischer Elemente bis tief ins römische und germanische Recht stützt. Das machte sie jedoch für eine Untersuchung mit modernen wissenschaftlichen Ansätzen äußerst attraktiv.   ++ (wg/mgn/30.11.18 – 232)

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