Koncoop Südtirol – von unseren Nachbarn lernen

Bozen 26.Mai 2018  Koncoop.  6.395 Mitglieder und ein Umsatz von 5,8 Millionen Euro: Die Konsumgenossenschaft Koncoop kann auf ein erfolgreiches Jahr zurückblicken – Bio Zertifizierung für die Bozner Verkaufsstelle  Was heute die Konsumgenossenschaften kennzeichnet ist längst nicht mehr das Ziel, den eigenen Mitgliedern Konsumgüter zu besonders vorteilhaften Preisen anzubieten. Vielmehr setzt man darauf, den Kunden ein breites Angebot an Produkten anzubieten mit besonderem Augenmerk auf lokale Kreisläufe, nachhaltige Wirtschaft und gesunde Ernährung. Dies gilt auch für die Bozner Konsumgenossenschaft Koncoop, welche vor kurzem die alljährliche Vollversammlung abgehalten hat.

Insgesamt zählt die Genossenschaft 6.395 Mitglieder, 23 Mitarbeiter und zwei Verkaufsstellen in Bozen und Deutschnofen. Hier werden vor allem Produkte, die über das SAIT-Konsortium erworben werden, verkauft. Es gibt aber auch mehrere lokale Produzenten, welche die Genossenschaft Koncoop direkt beliefern. Bio-Fleisch, Eier, Erdbeeren, Kartoffeln und Kirschen werden direkt beim Bauern bezogen und den Mitgliedern und Kunden weiterverkauft.

Bei der Vollversammlung von Koncoop, die vor kurzem in der Bozner Großmarkthalle stattgefunden hat, konnte der Verwaltungsrat überaus positive Bilanzzahlen präsentieren. 2017 verzeichnete die Genossenschaft einen Umsatz von 5,8 Millionen Euro (+3,31% gegenüber 2016) und konnte einen Gewinn von 93.000 Euro registrieren. Der Gewinn wird, wie in Genossenschaften so üblich, nicht ausgeschüttet, sondern dient als Rücklage für zukünftige Investitionen und Projekte.

Die Genossenschaft möchte ihr Image als sozial engagiertes und nachhaltiges Lebensmittelgeschäft weiterhin stärken, sowohl durch die Zusammenarbeit mit lokalen Produzenten, als auch durch die Förderung wohltätiger Projekte. „Soziales Engagement ist für uns selbstverständlich und Teil unserer Unternehmenskultur“, betonte der Direktor der Konsumgenossenschaft Roland Morat im Rahmen der Vollversammlung: „Im letzten Jahr haben wir Ware im Wert von mehr als 20.000 Euro für wohltätige Zwecke gespendet und 3.500,00 Euro an Hilfsorganisationen und Wohltätigkeitsvereine verschenkt“.

Ein weiteres wichtiges Ziel, das 2017 erreicht wurde, ist die Bio-Zertifizierung der Verkaufsstelle in der Bozner Schlachthofstraße. „Biologische Produkte gewinnen immer mehr an Bedeutung. Viele unserer Kunden schätzen unser breit aufgestelltes Angebot an biologischen Lebensmitteln und deswegen haben wir uns entschieden, uns auch auf diese Produkte zu spezialisieren“, so der Direktor der Koncoop, der zuversichtlich in die Zukunft blickt: „Die Konsumgenossenschaften werden weiterhin einen Platz in unserer Gesellschaft haben, da sie eine wertvolle Alternative zu herkömmlichen Lebensmittelgeschäften sind“.
Für weitere Infos: http://www.coopbz.it/de/

Auf die  Anfrage der Genonachrichten: Wie funktioniert die Mitgliederförderung erhielten wir folgende Antwort: Die Form der genossenschaftlichen Förderung  wird von den Mitgliedern festgelegt. Die Rückvergütung besteht zum Beispiel darin, den mitwirkenden Mitgliedern, basierend auf der Menge und der Beschaffenheit des auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Leistungsaustausches, welcher im Laufe des Geschäftsjahres mit der Genossenschaft realisiert wurde, einen wirtschaftlichen Vorteil anzuerkennen, welcher sich aus dem erwirtschafteten Überschuss ergibt. Dieser Vorteil drückt sich in einer Rückgabe eines Teils des beim Erwerb eines Gutes oder Dienstes gezahlten Preises im Falle einer Nutzer- oder Konsumgenossenschaft bzw. in einer höheren Belohnung der eingebrachten Arbeitsleistung oder Anlieferungen in den Arbeits- und Anlieferungsgenossenschaften aus.

Grundvoraussetzung für die Ausschüttung von Rückvergütungen ist, dass der Gründungsakt oder das Statut diese Möglichkeit vorsieht. Die Kriterien für seine Festsetzung und Verteilung unter den mitwirkenden Mitgliedern können von einem internen Reglement festgelegt werden, welche von der Vollversammlung mit den für außerordentliche Versammlungen festgesetzten Mehrheiten genehmigt werden muss.

Die Verwalter ( In Deutschland Vorstand)  haben die Aufgabe den Umfang der Rückvergütung festzulegen und zwar am Ende des Geschäftsjahres, bei der Erstellung der Bilanz auf Basis des erwirtschaftetenÜberschusses. Bevor das Verwaltungsorgan entscheidet, ob die Rückvergütung ausgeschüttet wird oder nicht, muss es diverse Überlegungen machen.

Die Umsetzung der Mitgliederförderung hängt nicht davon ab, dass dem Mitglied die besten aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen auf dem Markt garantiert werden, sondern diese Bedingung sollte sich über den längstmöglichen Zeitraum ziehen und auf zukünftige Generationen übertragen werden. Damit dies möglich wird, ist es notwendig, dass die Verwalter mit Weitblick die Entwicklung des Unternehmen planen müssen, indem sie Jahr für Jahr die dafür notwendigen Ressourcen einschätzen müssen. In diesem Sinnen müssen eventuelle Überschüsse proportional in Form von Reserven zurückgestellt werden, auf dass die Vorteile der Mitgliederförderung auch für die Zukunft erhalten bleiben und so ein angemessenes Maß an Eigenfinanzierung erreicht wird.

Die Rückvergütungen müssen im Bilanzentwurf angegeben werden und die Kriterien, welche zur Bestimmung der Rückvergütungen geführt haben, müssen im Bilanzbericht oder im Anhang angeführt werden.

Es obliegt der Vollversammlung über die Verteilung der Rückvergütung an die Mitglieder zu entscheiden.

Die Rückvergütung kann je nach Art der wechselseitigen Zielsetzung in folgenden Formen erfolgen:

  • Ergänzung der Entlohnung (wenn es sich um eine Produktions- und Arbeitsgenossenschaft handelt), welche 30% der ausbezahlten jährlichen Entlohnung nicht überschreiten darf;
  • Rückerstattung eines Teils der Kosten an das Mitglied welche das Mitglied für den Erwerb eines Gutes oder einer Dienstleistung der Genossenschaft gezahlt hat;
  • Erhöhung des von der Genossenschaft an das Mitglied gezahlten Preises für die Anlieferungen von Gütern oder Dienstleistungen.

Die Rückvergütung kann in monetärer Form oder mittels Erhöhung des Gesellschaftskapitals oder Ausgabe von Finanzinstrumenten (am seltensten gewählte Form) erfolgen.

In folgenden Fällen können keine Rückvergütungen ausgezahlt werden:

  • es gibt keinen Überschuss der auf den gegenseitigen Austausch zurückzuführen ist;
  • der Gründungsakt oder das Statut sehen die Form der Rückvergütung nicht vor;
  • es existieren vorgetragene Verluste, welche mit den Gewinnen gedeckt werden müssen;
  • durch die Ausschüttung von Rückvergütungen zu einem Verlust führt;
  • landwirtschaftliche Anlieferungsgenossenschaften, die des Preis der Produkte erst beim

Abschluss des Jahres festsetzen;

  • falls bestimmte Gesetzesvorschriften dies vorsehen (z.B. Confidi oder Genossenschaften von Journalisten, die Beiträge laut Gesetz Nr. 250/1990 erhalten)Quelle:www.legacoopbund.coop
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