Raiffeisenjahr2018. Wenn der im § 1 Genossenschaftsgesetz vorgegebene Förderauftrag in die Kategorie Sozialromantik fällt, nicht eingehalten wird, da er weder zeitgemäß noch relevant sondern abstrakt ist, gilt dies folgerichtig auch für die genossenschaftliche Solidarität, die Mitgliederhaftung und den Verzicht der Genossenschaftsmitglieder auf die Beteiligung am Wertzuwachs ihrer Genossenschaft.
1) Warum sollen Genossenschaftsmitglieder nun bei der Auflösung ihrer Genossenschaft auf das Vermögen ihrer Genossenschaft verzichten? Stellt die „Sozialromantik Diskussion“ nicht nur den Förderauftrag, sondern konsequenterweise auch die Rechtsform der eingetragene Genossenschaft in Frage?
Genossenschaften sind kein Wunschkonzert in dem der Vorstand allein bestimmt was gespielt wird. Häufig sind oder fühlen sich die Genossenschaftsvorstände nur wie Marionetten der Prüfungsverbände. Mit der Einführung der Vertreterversammlung und des genossenschaftlichen Führerprinzip in 1934 wurde die genossenschaftliche Mitbestimmung und die „Selbstständigkeit der Genossenschaften“ stark eingeschränkt und die Genossenschaftsidee massiv beschädigt. Gleichzeitig wurde der Einfluss und die Abhängigkeit der Genossenschaften von Ihren Genossenschaftsverbänden erhöht.
2) Was haben die 1934 geprägten genossenschaftlichen Verbandsstrukturen noch mit der Genossenschaftsidee und der genossenschaftlichen Willensbildung von „unten nach oben“ gemeinsam?
Die enge Verknüpfung zwischen den Genossenschaftsverbänden und der Politik hat in Deutschland eine besondere Tradition. Unser Bundespräsident übernimmt die Schirmherrschaft für das Raiffeisenjahr 2018. Politiker ohne Mandat (Unterbringungsfälle) werden von den Verbänden mit lukrativen Verbandsposten versorgt. Staatliche Aufsichtsbehörden zeigen kein Interesse die Prüfungstätigkeit der Prüfungsverbände zu überprüfen.
Wenn die Genossenschaftsverbände im Rahmen ihrer Pflichtprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Interesse der Mitglieder prüfen, hat die Überprüfung der Erfüllung des Förderauftrags im Vordergrund stehen.
Dieser genossenschaftliche Förderauftrag wurde zumindest für die Genossenschaftsbanken in der Bundestagsdrucksache V/3500 exakt
vorgegeben.
3) Wie sollen die Mitgliederinteressen ausreichend berücksichtigt werden, wenn die genossenschaftlichen Prüfungsverbände die Inhalte des genossenschaftlichen Förderauftrags neu und in ihrem Sinne zu definieren?
Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der „Genossenschaftslehre“ und ihren Geldgebern führt häufig zu einer unreflektierten, unkritischen Auftragsforschung. So wird am Beispiel der neuen Wortschöpfung: „ genossenschaftliche Förderbilanz“ , die Genossenschaft als Steuerzahler, Arbeitgeber, Kaufkraftverstärker und regionaler Wohltäter beschrieben. Ein kritischer Blick in die Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen und auf deren Auflagehöhe zeigt wie es um unser Genossenschaftswesen steht.
4) Sind diese, von den Genossenschaftsverbänden geduldeten, „indirekten Fördermaßnahmen“ der Region ein gleichwertiger Ersatz für den im §1 Genossenschaftsgesetz vorgegebenen Auftrag die Genossenschaftsmitglieder bei ihren Geschäften mit ihrer Genossenschaft zu fördern?
Welchen konkreten Nutzen haben die Mitglieder der Genossenschaft von hier Mitgliedschaft. Bereit am 23. März 1889 wurde der Schutz der Genossenschaftsmitglieder vor Ihren Verbandsorganen angemahnt.
Was hat sich geändert?