BVR-Ombudsmann schlichtet nicht in Streitfragen genossenschaftlicher Mitgliedschaft

Berlin, 15. Dezember 2017 (geno). Fragen der genossenschaftlichen Mitgliedschaft dürfen nicht Gegenstand von Beschwerden sein, die vom Ombudsmann des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) bearbeitet werden. Das sieht die entsprechende Verfahrensordnung vor.  Damit wird ein Kernsektor genossenschaftlicher Banktätigkeit von Vorneherein einer gründlichen Analyse entzogen. Dennoch bezogen sich 2,4 Prozent der insgesamt 1.562 im vergangenen Jahr schriftlich eingereichten Beschwerden auf diesen Bereich.  Nach der Logik der eng gefassten Verfahrensordnung bleiben also solche für Genossenschaftsbanken eigentlich essentiellen Streitfragen ungelöst, obwohl hochqualifizierte und erfahrene Juristen die Ombudsmannschaft bilden. Gegenwärtig ist Prof. Franz Häuser – seit Oktober 2015 – Ombudsmann für die genossenschaftliche Bankengruppe. Gerhard Götz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bamberg, und Werner Borzutzki-Pasing, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf stehen ihm seit Februar 2016 zur Seite.

Aus dem Tätigkeitsbericht des dreiköpfigen Gremiums für 2016 geht deutlich hervor, dass eingehende Beschwerden zunächst stark selektiert und gesiebt werden. Das geschieht noch vor der inhaltlichen Prüfung. Hauptkriterium ist, ob die Ombudsleute überhaupt zuständig sind. Das regelt die Verfahrensordnung. Diesen Filter überstanden 1.439 der schriftlichen Eingaben. Nach weiterem Aussortieren blieben 248 Fälle übrig, zu denen die Streitparteien einen Schlichtungsvorschlag erhalten haben. In 176 Verfahren haben die Banken Recht bekommen. Das sind 71 Prozent. Dazu heißt es im Tätigkeitsbericht: „Dass dieser Anteil so hoch ist, hängt damit zusammen , dass vergleichsweise viele Beschwerdeführer eine falsche Vorstellung von der Rechtslage haben, an der sie unbeirrt festhalten. Eine Erledigung im Vorfeld ist deshalb in solchen Fällen nur selten möglich. Immerhin haben in 28 von diesen Fällen (15,9 Prozent) die Beschwerdeführer den für sie ungünstigen Schlichtungsvorschlag akzeptiert.“

Das Ombudsmannverfahren der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe wurde im Jahr 2002 eingeführt. Seither haben Kunden genossenschaftlicher Banken die Möglichkeit, Streitigkeiten mit ihrer Bank durch einen unabhängigen Schlichter klären zu lassen. An dem Prozedere nehmen 905 der insgesamt 994 Mitgliedsinstitute des BVR teil. Das sind 91 Prozent. ++ (vr/mgn/15.12.17 – 259)

Anmerkung der Redaktion:  Der genossenschaftliche Förderauftrag ist das Kernelement jeder Genossenschaft. Das heißt jedes Genossenschaftsmitglied hat einen Anspruch auf eine Förderung bei seinen Geschäften mit seiner Genossenschaftsbank. Dieser genossenschaftliche Förderauftrag wurde in der Bundestagsdrucksache V/3500 ausführlich beschrieben und in den igenos Schriftenreihe
igenos Genossenschaftsrecht Band 1: Problemkreditbetreuung bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen  und igenos Genossenschaftspraxis  Band 1: Die Abkehr von der Genossenschaftsidee
  vertieft.  Die Missachtung des genossenschaftlichen Förderauftrags wird u.a. in den  GenoGate Papieren herausgearbeitet. GenoLeaks  befasst sich mit der missbräuchlichen Nutzung des Rechtsmantels der eG durch Universalbanken.  

www.genonachrichten.de, www.genossenschaftswelt.de, e-mail: 133mgn@gmail.com, Redaktion: Matthias Günkel (mgn), tel. 0176 / 26 00 60 27